Aufgrund der ständigen Parkplatzsuche, der großflächigen Parkraumbewirtschaftung und den regelmäßigen Staus sind vor allem viele Städter auf der Suche nach einer Alternative zum klassischen Pkw. Eine Option können Motorroller sein, denn mit einem solchen Kleinkraftrad können Sie durch die Straßen flitzen und finden verhältnismäßig einfach einen geeigneten Ort zum Abstellen.
Wer einen Roller fahren möchte, sollte sich allerdings im Vorfeld mit den geltenden Vorgaben auseinandersetzen. Denn ansonsten können Verstöße gegen bestehende Verkehrsregeln schnell Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog nach sich ziehen. Über die wichtigsten Vorschriften informieren wir im nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Verstöße beim Rollerfahren
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Roller fahren ohne Helm | 15 € | |
Kind ohne Helm befördert | 60 € | 1 |
Mehrere Kinder ohne Helm befördert | 70 € | 1 |
Unerlaubte Personenbeförderung | 5 € | |
Mit dem Roller auf dem Gehweg fahren | 10 € | |
… mit Behinderung | 15 € | |
… mit Gefährdung | 20 € | |
… mit Unfallfolge | 25 € | |
Unerlaubt mit dem Roller auf dem Gehweg parken | 20 € | |
… länger als 1 Stunde | 30 € | |
… mit Behinderung | 30 € | |
… langer als eine Stunde mit Behinderung | 35 € | |
Roller ohne Versicherungskennzeichen fahren | 40 € | |
Ohne Versicherung Roller fahren | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr | |
Mit dem Roller ohne Fahrerlaubnis fahren | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr |
Roller fahren: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ja, auf Krafträdern besteht üblicherweise die gesetzliche Helmpflicht. So droht Verkehrsteilnehmern, die den Roller ohne Helm nutzen, eine Strafe bzw. ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro.
Auf dem Roller ist das Fahren zu zweit nur erlaubt, wenn das Kleinkraftrad dafür gemäß Betriebserlaubnis zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall, kann für die unerlaubte Personenbeförderung ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro folgen.
Eigentlich ist mit dem Roller sowohl das Fahren als auch das Parken auf dem Gehweg untersagt. Allerdings zeigen sich viele Gemeinden kulant, solange Sie mit dem abgestellten Kraftrad niemanden behindern. Welche Sanktionen im schlimmsten Fall drohen könnten, zeigt diese Tabelle.
Voraussetzungen fürs Motorrollerfahrer
Bei einem Roller handelt es sich offiziell um ein sogenanntes Kleinkraftrad, welches sich durch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 cm³ auszeichnet. Wer mit einem solchen Roller fahren möchte, benötigt gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Diese kann bereits mit 15 Jahre in der Fahrschule erworben werden. Glücklich schätzen können sich außerdem Inhaber der Führerscheinklasse B – hierbei handelt es sich um den allgemeinen Pkw-Führerschein –, denn diese schließt eine Berechtigung, um mit dem Motorroller zu fahren, automatisch ein.
Verkehrsteilnehmer, die einen Roller ohne entsprechenden Führerschein fahren, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen, denn beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Straftat. Diese kann gemäß § 21 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.
Übrigens! Verbüßen Sie gerade ein Fahrverbot, sind nicht selten alle Kraftfahrzeuge tabu. Wenn Sie zeitweise ohne Führerschein mit dem Roller fahren, müssen Sie daher ebenfalls mit den Sanktionen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis rechnen.
Roller fahren: Ohne Kennzeichen, Versicherung oder Betriebserlaubnis drohen Sanktionen!
Neben den Voraussetzungen für den Fahrer, muss auch der Motorroller einige Anforderungen erfüllen. So ist es beispielsweise untersagt, mit dem Roller ohne eine Versicherung zu fahren. Daher müssen Sie als Halter eine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Als Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz dient das Versicherungskennzeichen.
Verkehrsteilnehmer, die Ihren Roller ohne dieses Kennzeichen fahren, müssen mit Sanktionen rechnen. Haben sie nur vergessen, das Nummernschild anzubringen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Verwarngeld in Höhe von 40 Euro nach sich zieht. Fehlt der Versicherungsschutz hingegen komplett, ist dies ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und somit eine Straftat.
Konsequenzen drohen ebenfalls, für das Fahren ohne allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Beim Roller dient diese als Nachweis dafür, dass das Kleinkraftrad den in Deutschland geltenden technischen Vorgaben entspricht. Wer diese nicht mitführt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.
Verkehrsregeln für Fahrten mit dem Roller
Beim Rollerfahren besteht gemäß § 21a Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Helmpflicht. Wenn Sie ohne Helm mit dem Roller fahren, kann dies gemäß Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro nach sich ziehen. Diese Sanktion droht im Übrigen auch, wenn Sie mit einem Fahrradhelm auf dem Roller fahren, denn dieser entspricht nicht den Vorgaben gemäß ECE-Norm 22-05.
Ist der Motorroller dafür ausgelegt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Person mitzunehmen. Diese muss dann ebenfalls einen geeigneten Schutzhelm tragen. Wollen Sie auf dem Roller mit einem Kind fahren, wird bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ein entsprechender Kindersitz sowie eine spezielle Radverkleidung benötigt.
Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich die Straße nutzen, daher ist es nicht erlaubt, mit dem Roller auf dem Gehweg zu fahren. Ebenso ist eigentlich das Parken auf diesem untersagt, aufgrund des allgemeinen Parkplatzmangels drücken viele Gemeinden allerdings ein Auge zu und sehen von Geldbußen ab. Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie den Roller möglichst platzsparen abstellen und sicherstellen, dass Passanten nicht behindert werden.