Wird einem Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen, leitet die Bußgeldstelle ein sogenanntes Bußgeldverfahren ein. Im Rahmen dessen wird der Anhörungsbogen verschickt. Diesen kann der Beschuldigte nutzen, um seine Sicht der Dinge zu schildern.
Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren eigentlich zurücksenden? Sollten Sie Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit machen? Hat die im Bußgeldverfahren erfolgte Anhörung Auswirkungen auf die Verjährung? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis
Anhörung im Bußgeldverfahren: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Eine Anhörung im Bußgeldverfahren gibt dem vermeintlichen Verkehrssünder die Gelegenheit, sich zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Zu diesem Zweck verschickt die Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu machen. Sie müssen nur die Angaben zu Ihrer Person korrigieren, sofern diese falsch sind.
In aller Regel hat es keine besonderen Konsequenzen, wenn Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht zurückschicken. Sie bekommen dann im nächsten Schritt einen Bußgeldbescheid. Dieser listet die gegen Sie ausgesprochenen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog auf.
Video: Was ist der Anhörungsbogen?
Die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil für die Erstellung von einem Bußgeldbescheid. Die Bußgeldstelle gibt dem Betroffenen dadurch die Chance, sich zu dem Vorfall zu äußern.
Das kann vor allem dann hilfreich sein, wenn der Anhörungsbogen dem Fahrzeughalter zugestellt wird, dieser die Ordnungswidrigkeit aber gar nicht begangen hat. Eine solche Angabe können Sie dann im Rahmen der Anhörung im Bußgeldverfahren tätigen.
Viele Betroffene fragen sich, ob sie die Anhörung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausfüllen müssen. Grundsätzlich sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu korrigieren, sofern diese falsch sind.
Gut zu wissen: Sind Sie nicht sicher, ob Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen sollten oder nicht, können Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren. Dieser kann Sie kompetent beraten.
Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren: Gibt es Konsequenzen?
Wie bereits erwähnt, sind Sie nicht verpflichtet, Angaben im Anhörungsbogen zu machen. Von daher drohen auch keine Konsequenzen, wenn Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht ausgefüllt zurückschicken.
Lassen Sie das Schreiben unbeantwortet, wird als nächstes ein Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. In diesem sind die gegen Sie ausgesprochenen Sanktionen vermerkt. Sind Sie mit diesen nicht einverstanden, haben Sie binnen zwei Wochen die Möglichkeit, schriftlich Einspruch einzulegen.
Lassen Sie die Frist von 14 Tagen verstreichen, werden die Sanktionen rechtskräftig und Sie können gegen diese nicht mehr vorgehen.
Wichtig: Die Zusendung vom Anhörungsbogen an den Fahrer unterbricht die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Normalerweise verjähren Regelmissachtungen im Straßenverkehr drei Monate nach dem Tattag. Die Anhörung im Bußgeldverfahren unterbricht diese Frist und lässt sie von neuem beginnen. Das gilt allerdings nur, wenn der Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer zugestellt wird.
Anhörung im Bußgeldverfahren: Muster
Dieses Muster bezieht sich auf eine Anhörung im Bußgeldverfahren nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, folgt auch der Anhörungsbogen einem anderen Muster. Sie können dieses im PDF-Format herunterladen: