Wurde mit einem Fahrzeug ein Verstoß im Straßenverkehr begangen, erhält üblicherweise der Halter des Kfz zunächst einmal einen Anhörungsbogen. Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, dürfen die drohenden Sanktionen ausschließlich demjenigen auferlegt werden, der die Tat auch tatsächlich begangen hat. Da sich jedoch mithilfe des Kennzeichens lediglich der Fahrzeughalter ermitteln lässt, hat dieser im Anhörungsbogen die Möglichkeit, sich zu der Regelmissachtung zu äußern.
Aber was, wenn kein anderer Fahrer mit seinem Kfz gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat, sondern er selbst? Muss er in einem solchen Fall im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben? Und was kann passieren, wenn er den Bogen einfach ignoriert und nicht zurückschickt? Antworten auf diese Fragen sowie weitere nützliche Informationen rund um die Anhörung bei einer Ordnungswidrigkeit finden Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ein Anhörungsbogen wird nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr an den Halter des Kfz gesendet. Dieser Bogen dient der Fahrerermittlung und gibt dem Halter die Möglichkeit, sich zu der begangenen Tat zu äußern und ggf. den wahren Verkehrssünder zu benennen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet.
Sie müssen in einem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben. Auch wenn ein anderer Fahrer mit Ihrem Kfz gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen hat, müssen Sie dazu keine Stellung nehmen. Lediglich die Korrektur der Angaben zu Ihrer Person ist verpflichtend, sollten diese nicht stimmen. Sie sollten den Verstoß jedoch keinesfalls einer anderen Person in die Schuhe schieben, da falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar sind. Die Beratung von einem Anwalt ist in jedem Fall empfehlenswert.
Sind die Angaben zu Ihrer Person bereits korrekt, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten. Nach einer gewissen Zeit wird Ihnen normalerweise automatisch ein Bußgeldbescheid zugeschickt. Gegen diesen können Sie dann nach der Zustellung innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.
Video: Was ist der Anhörungsbogen?
Sie müssen im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben
Generell gilt: Sie müssen als Fahrzeughalter in einem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben. Es existiert keine gesetzliche Pflicht, die Sie dazu zwingt, sich zur Sache zu äußern. Es gibt jedoch durchaus Szenarien, in denen es ratsam wäre, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen.
Wann Sie besser schweigen sollten und wann nicht, zeigt Ihnen die folgende Übersicht:
- Sie haben die Ordnungswidrigkeit begangen: In diesem Fall können Sie im Anhörungsbogen den Verstoß zwar zugeben, Anwälte empfehlen jedoch in der Regel, dies nicht zu tun. Versuchen Sie, sich zu erklären, können schließlich weitere belastende Tatsachen ans Licht kommen, von denen die Behörde ansonsten nicht erfahren hätte.
- Nicht Sie, sondern ein anderer Fahrer hat die Tat mit Ihrem Fahrzeug begangen: Hier sollten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß natürlich nicht zugeben. Auch den anderen Fahrer müssen Sie nicht belasten, können dies aber freiwillig tun. Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen eine Fahrtenbuchauflage drohen kann, sollten Sie zwar angeben, nicht gefahren zu sein, sich aber weigern, den wahren Verkehrssünder zu benennen.
Wichtig: Auch wenn Sie in einem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben müssen, bedeutet dies nicht, dass Sie das Schreiben einfach ignorieren können. Vielmehr sind Sie dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Ihre Personalien korrekt sind und müssen ggf. den Bogen mit den richtigen Angaben an die Behörde zurücksenden. Stimmen die Angaben zu Ihrer Person bereits, entfällt dieser Schritt.
Wie geht es nach dem Anhörungsbogen weiter?
Wenn Sie weder im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben, noch sich in irgendeiner anderen Weise zur Tat äußern und Ihre Personalien bereits korrekt sind, heißt es erst einmal abwarten. Nach einer gewissen Zeit wird die zuständige Behörde Ihnen einen Bußgeldbescheid zukommen lassen, in dem die drohenden Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog aufgeführt sind.
Haben Sie die Tat nicht begangen, können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Zustellung des Schreibens Einspruch dagegen einlegen. Es empfiehlt sich, bereits nach dem Erhalt des Anhörungsbogens einen Anwalt zu konsultieren. Mit einem solchen können Sie die weitere Vorgehensweise besprechen. Zudem kann er Sie individuell dazu beraten, ob Sie im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben sollten oder nicht.