Laut Bestandsüberblick des KBA kamen Anfang 2021 in Deutschland durchschnittlich 710 Kraftfahrzeuge auf 1000 Einwohner. Bei einer solch hohen Fahrzeugdichte im Land ist es nicht verwunderlich, dass die Suche nach einem geeigneten Parkplatz oft zur Tortur wird. Glücklich ist, wer da eine private Stellfläche sein Eigen nennen kann, für die er das alleinige Nutzungsrecht besitzt.
Aber was können Sie tun, wenn sich trotzdem ein fremdes Fahrzeug auf Ihren Privatparkplatz verirrt? Haben Sie das Recht, einen Abschleppwagen zu rufen? Dürfen Sie ein Bußgeld erheben? Und müssen private Parkplätze eigentlich immer ausgeschildert sein, damit Besitzer ihr Recht durchsetzen können? Diese Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parken auf Privatparkplatz
Hierbei handelt es sich um einen Parkplatz, der sich auf privatem Grund befindet und somit nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählt. Aus diesem Grund unterliegt er nicht zwingend den Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Stattdessen kann der Besitzer entscheiden, wer dort parken darf und zu welchen Bedingungen. Ob private Parkplätze gekennzeichnet sein müssen, erklären wir an dieser Stelle.
Befindet sich ein Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz, können Sie dessen Fahrzeug abschleppen lassen. Gleiches gilt auch, wenn die ausgeschilderten Bedingungen (wie z. B. eine Höchstparkdauer) für das Parken missachtet wurde. In diesem Fall können Sie als Parkplatzbesitzer zusätzlich eine Vertragsstrafe erheben, sofern Sie potentielle Falschparker ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen haben, z. B. mit einem Schild.
In der Regel gibt es hier zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt zunächst der Auftraggeber das Abschleppunternehmen und fordert die Kosten anschließend vom Falschparker zurück (z. B. mittels einer Schadensersatzklage), oder das Abschleppunternehmen schickt die Rechnung direkt an den Fahrzeughalter. In letzterem Fall erhält dieser sein Fahrzeug erst zurück, wenn er die Kosten bezahlt hat.
Privatparkplatz – Kennzeichnung durch Schild: Vorgeschrieben oder nicht?
Per Definition unterscheiden sich ein öffentlicher Parkplatz und ein Privatparkplatz eigentlich nur darin, dass Ersterer eben zum öffentlichen Verkehrsraum zählt und deshalb dort die StVO Anwendung findet, während Letzterer in Privateigentum ist und der Besitzer hier die Regeln festlegen kann. Diese Definition hilft jedoch wenig dabei, einen Privatparkplatz als solchen auch zu erkennen.
Immer wieder gerät es zur Streitfrage, ob eine private Stellfläche zwingend gekennzeichnet sein muss oder nicht. Dabei gilt: Grundsätzlich ist ein Schild, das den Parkplatz als privat kennzeichnet, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es muss aber in irgendeiner Form erkennbar sein, dass die besagte Stellfläche ein privater Parkplatz ist. Oder anders ausgedrückt: Es darf keine Verwechslungsgefahr mit einem öffentlichen Parkplatz bestehen.
Befindet sich der Privatparkplatz z. B. hinter einem Zaun oder einer Schranke, sollte dies offensichtlich sein und keine zusätzliche Kennzeichnung erfordern. Gleiches gilt, wenn der Parkplatz beispielsweise vor einem Wohnhaus liegt und für jedermann ersichtlich zum privaten Grundstück gehört.
Ist er hingegen frei zugänglich und ähnelt er obendrein einer öffentlichen Stellfläche, ist eine eindeutige Beschilderung für den Privatparkplatz ratsam. Andernfalls könnte es für Sie als Besitzer schwierig werden, gegen Falschparker vorzugehen. Sie hätten zwar trotzdem das Recht, ein falsch abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen, könnten aber eventuell auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Falschparker kann nur bestraft werden, wenn ihm zuzumuten ist, dass er über das entsprechende Parkverbot Bescheid wusste.
Privatparkplatz: Müssen Falschparker mit Konsequenzen rechnen?
Auf einem Privatparkplatz bestimmt allein der Besitzer die Regeln. So kann er nicht nur festlegen, wer auf seinem Parkplatz stehen darf, sondern auch Bedingungen zum Parken diktieren, wie z. B. eine maximale Parkdauer. Letzteres ist vor allem auf Parkplätzen vor Geschäften, Ämtern oder anderen öffentlichen Gebäuden üblich.
Wer sich nicht an diese Regeln hält bzw. sein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf einem Privatparkplatz abstellt, kann deshalb zur Rechenschaft gezogen werden. So hat der Parkplatzbesitzer beispielsweise die Möglichkeit, den Falschparker abschleppen zu lassen. Allerdings ist hier die Verhältnismäßigkeit zu wahren (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Unter bestimmten Umständen kann der Parkplatzbesitzer außerdem eine Vertragsstrafe gegen den Falschparker verhängen.
Ein Bußgeld droht hier wiederum nicht. Denn dieses wird nur für Vergehen im öffentlichen Raum verhängt. Für Parkverstöße auf einem Privatparkplatz sind jedoch weder die Polizei noch das Ordnungsamt zuständig. Stattdessen obliegt es hier dem Parkplatzbesitzer, die Falschparker entsprechend zu sanktionieren.
Falschparker auf Privatparkplatz – die Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen
Wenn ein fremdes Auto auf Ihrem privaten Parkplatz parkt, ist das verständlicherweise ein Grund, sich zu ärgern. Aber rechtfertigt das, gleich zu extremen Maßnahmen zu greifen und den Abschleppwagen zu rufen? Nein, zumindest nicht, wenn Sie nicht in Kauf nehmen wollen, die Abschleppkosten am Ende aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
Denn damit diese stattdessen dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden können, muss das Abschleppen verhältnismäßig sein. Steht das fremde Fahrzeug beispielsweise nur kurze Zeit auf Ihrem Privatgrundstück, ohne irgendeine Behinderung darzustellen, ist diese Verhältnismäßigkeit üblicherweise nicht gegeben. Denn von etwas Verdruss einmal abgesehen entsteht Ihnen dadurch in der Regel kein Schaden.
Anders sieht das schon aus, wenn das falsch abgestellte Fahrzeug Sie in irgendeiner Weise behindert – sei es, dass Sie Ihren Privatparkplatz nicht selber nutzen können oder dass Sie durch das fremde Auto zugeparkt werden. In einem solchen Fall kann das Abschleppen gerechtfertigt sein. Idealerweise sollten Sie aber zunächst versuchen, das Problem ohne Abschleppdienst zu regeln. Dazu können Sie versuchen, den Besitzer des betreffenden Fahrzeugs ausfindig zu machen. Klingeln Sie z. B. bei den Nachbarn und fragen Sie diese, ob sie den Fahrzeughalter kennen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre örtliche Polizeidienststelle zu kontaktieren und den Falschparker zu melden. Die Beamten können dann anhand des Kennzeichens versuchen, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen und ihm Bescheid zu geben, dass er sein Fahrzeug schleunigst umparken muss.
Erst wenn diese Maßnahmen fehlschlagen, sollten Sie den Abschleppdienst rufen. Kommt es später zu einem Rechtsstreit, weil sich der Fahrzeughalter weigert, die Kosten für das Abschleppen zu übernehmen, befinden Sie sich in einer guten Position. Denn Sie können nachweisen, dass das Abschleppen des fremden Fahrzeugs buchstäblich Ihre letzte Option war. Obendrein bietet es sich an, Fotos von der Parksituation zu machen, um später beweisen zu können, dass der Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz definitiv eine Behinderung darstellte.
Wer die Regeln auf einem Privatparkplatz missachtet, riskiert eine Vertragsstrafe
Als Besitzer eines Privatparkplatzes haben Sie außerdem die Möglichkeit, bestimmte Regeln für das Parken aufzustellen. Dies ist besonders auf Supermarktparkplätzen üblich. So können Sie z. B. festlegen, dass hier ausschließlich Kunden parken dürfen oder dass die Parkdauer auf maximal zwei Stunden begrenzt ist.
Ebenso gut können Sie die Regel aufstellen, dass überhaupt kein fremdes Fahrzeug auf Ihrem Privatparkplatz parken darf und dass Sie dieses kostenpflichtig abschleppen lassen, selbst wenn es keine Behinderung darstellt.
Wenn Sie derartige Regeln festlegen, ist es wichtig, dass Sie sie deutlich sichtbar machen. Stellen Sie dazu am besten entsprechende Parkplatzschilder auf Ihrem Privatparkplatz auf, aus denen die Regeln unmissverständlich hervorgehen. Parkplatzsuchende sollten auf den ersten Blick erkennen können, was auf Ihrem Privatparkplatz zu beachten ist. Ist das der Fall und stellen sie ihr Fahrzeug trotzdem auf Ihrem Parkplatz ab, gilt dies als stillschweigende Akzeptanz Ihrer Regeln. Werden diese missachtet, weil z. B. die Höchstparkdauer überschritten wird, haben Sie als Parkplatzbesitzer das Recht, eine Vertragsstrafe gegen den Parkenden zu verhängen.
Bedingung dafür ist allerdings auch hier, dass Sie auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe ausdrücklich hinweisen! Zudem müssen Sie konkret benennen, wie hoch diese Strafe ausfällt. Üblich sind aber meisten Beträge zwischen 15 und 40 Euro.