FAQ: StVG
StVG ist die Abkürzung für Straßenverkehrsgesetz. In diesem sind die rechtlichen Grundlagen des Verkehrsrechts zusammengefasst. Neben den grundsätzlichen Verkehrsregeln und Vorgaben zum Verhalten im Straßenverkehr beinhaltet es auch Regelungen für due Zulassung von Kfz, zur Versicherungspflicht oder zur Probezeit.
In der einzigen Anlage im Gesetz wird § 24a StVG konkretisiert. Im Paragraphen selbst wird die allgemeine Promillegrenze definiert. Des Weiteren ist bestimmt, dass das Fahren unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Welche berauschenden Mittel zu Sanktionen führen, ist dann in der Anlage aufgeführt.
Nach § 21 StVO handelt es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Straftat. Sowohl der Tatbestand als auch das mögliche Strafmaß werden in diesem Paragraphen definiert. Fahren Sie ohne Fahrerlaubnis, droht gemäß diesen Vorgaben eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Mehr zum Strafmaß erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
StVG: Gesetz für Vorgänge im Straßenverkehr
Das Straßenverkehrsrecht umfasst verschiedene Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Eines der wichtigsten Regelwerke ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Neben den grundsätzlichen Verhaltens- und Verkehrsregeln beinhaltet es auch Straf- und Bußgeldvorschriften, Regelungen zu Haftpflicht sowie zum Fahreignungs-, Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregister.
Insgesamt sind in acht Abschnitten mit 65 Paragraphen sowie einer Anlage und einem Anhang die wichtigsten Regelungen zum Straßenverkehr in Deutschland zusammengefasst.
Das StVG ist wie folgt unterteilt:
- I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 bis 6g StVG)
- II. Haftpflicht (§§ 7 bis 20 StVG)
- III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 bis 27 StVG)
- IV. Fahreignungsregister (§§ 28 bis 30c StVG)
- V. Fahrzeugregister (§§ 31 bis 47 StVG)
- VI. Fahrerlaubnisregister (§ 48 bis 63 StVG)
- VIa. Datenverarbeitung (§§ 63a bis 63f StVG)
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen (§§ 64 bis 66 StVG, Anhänge)
Zulassung zum Straßenverkehr: § 1 StVG
Um mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu können, müssen diese nach § 1 StVG durch die zuständige Behörde zugelassen sein. Ohne eine solche Zulassung ist das Führen der Fahrzeuge nicht zulässig. Zudem ist definiert, was unter einem Kraftfahrzeug zu verstehen ist.
Sind Fahrzeuge zugelassen aber fahrerlaubnispflichtig, muss zum Führen dieser eine Fahrerlaubnis vorliegen. Ist eine solche nicht oder nicht mehr vorhanden, machen sich Fahrer gemäß den Regelungen im StVG nach § 21 strafbar. In diesem Fall sind eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bzw. von bis zu einem Jahr möglich.
Probezeit nach § 2a StVG
Damit die Fahreignung nach Erteilen der Fahrerlaubnis für einen gewissen Zeitraum beobachtet werden kann, hat der Gesetzgeber die Probezeit definiert. In § 2a StVG ist bestimmt, dass diese zwei Jahre dauert und ab dem Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis beginnt.
Begeht der Fahranfänger während der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, kann die zuständige Behörde gemäß den Vorgaben im StVO verschiedenen Maßnahmen ergreifen.
Zu diesen gehören unter anderem Folgende:
- Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
- Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Anordnung einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
- Entzug der Fahrerlaubnis
Weitere wichtige Verkehrsvorschriften: §§ 3, 4 und 5 StVG
In StVG ist unter anderem auch definiert, wann Verkehrsteilnehmer generell die Fahrerlaubnis abgeben müssen (§ 3 StVG), wenn mit einer Eintragung im Fahreignungs-Bewertungssystem zu rechnen ist (§§ 4, 28 und 29 StVG) und was beim Verlust der Fahrzeugdokumente zu tun ins (§ 5 StVG).
So kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich „jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erweist. Das kann unter anderem der Falls sein, wenn eine Verkehrsstraftat begangen wurde oder der Verkehrsteilnehmer wiederholt auffällig geworden ist.
Um Wiederholungstäter ermahnen zu können, ist unter § 4 StVG das sogenannte „Fahreignungs-Bewertungssystem“ definiert. Demnach gilt Folgendes:
Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde
[…]
gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Mit diesen Vorschriften im StVG hat das Punktesystem, nach dem Eintragungen in Flensburg erfolgen, eine rechtliche Grundlage. Je nachdem, wie viele Punkte ein Verkehrsteilnehmer ansammelt, greifen die entsprechenden Maßnahmen.
Im Zusammenhang mit den Eintragungen der Punkte sind auch die Paragraphen 28 und 29 StVG von Bedeutung. In § 28 StVG sind die Bestimmungen zum Punktekonto in Flensburg konkretisiert. So wird unter anderem festgelegt, welche Daten gespeichert werden und zu welchem Zweck dies geschieht. In § 29 StVG ist dann festgehalten, wann Eintragungen im Register in Flensburg getilgt werden und welche Fristen diesbezüglich gelten.
§ 5 StVG: Verlust der Dokumente
Damit Fahrzeugführer und Fahrzeughalter sowohl bei festgellten Ordnungswidrigkeiten als auch bei allgemeinen Kontrollen bzw. bei der Zulassung und Anmeldung eines Fahrzeugs identifiziert werden können, besteht die Pflicht, bestimmte Dokumente mitzuführen und vorzeigen zu können.
Was zu tun ist, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente verloren gegangen sind oder gestohlen wurden, ist in § 5 StVG bestimmt. Demnach muss eine eidesstattliche Erklärung oder eine Diebstahlanzeige bei der Polizei erfolgen, damit Fahrzeughalter im Zusammenhang mit dem Fahrzeug tätig werden können.
Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß Paragraph 24 StVG
Begehen Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, ist im StVG unter den „Straf- und Bußgeldvorschriften festgehalten, welche Sanktionen oder Maßnahmen dann drohen können. Wie bereits erwähnt, fallen die Regelungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis unter diese Vorschriften im StVG. Ab § 24 sind die allgemeinen Bußgeldvorschriften definiert und wann Verkehrsteilnehmer ordnungswidrig handeln.
So unter anderem, wenn sie gegen die Vorgaben aus § 24a StVG verstoßen und die dort bestimmte Promillegrenze von 0,5 missachten. Gleiches gilt, wenn Fahranfänger das in § 24c StVG festgelegte Alkoholverbot ignorieren.
Fahrverbot nach Paragraph 25 StVG
Ein Fahrverbot gehört zu den Maßnahmen, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Wann das der Fall ist, wird in § 25 StVG definiert:
Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Des Weiteren ist bestimmt, dass ein Fahrverbot mit der Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheids eintritt und der Führerschein durch die zuständige Behörde amtlich aufbewahrt wird.
Verjährung eines Bußgeldbescheids (§ 26 StVG)
In § 26 StVG ist dann definiert, welche Behörde Verstöße verfolgen kann und wann die Verjährung für einen Bußgeldbescheid eintritt. Grundsätzlich wird dabei zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden.
Bei Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgungsverjährung gemäß StVG bei drei Monaten. Wurde die Frist durch Ermittlungen oder einen Fragebogen unterbrochen, verlängert sich die Frist um weitere drei Monate. Unter bestimmten Umständen kann die Frist auch fünf oder zehn Jahre betragen.