Fahrtenbuch umgehen: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Grundsätzlich kann Ihnen eine Fahrtenbuchauflage immer dann drohen, wenn jemand mit Ihrem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen hat, Sie aber den Behörden nicht helfen, die Identität des Täters zu bestimmen. Kann die Person nicht ermittelt werden, dürfen Sie als Fahrzeughalter gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) mitunter verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Das dient dazu, mögliche zukünftige Verstöße genau auf denjenigen zurückführen zu können, der diese mit Ihrem Fahrzeug begangen hat. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja, theoretisch ist es möglich, eine Auflage für ein Fahrtenbuch zu vermeiden. Das können Sie allerdings nur in Ausnahmefällen.
Sie haben bspw. die Option, innerhalb eines Monats Einspruch gegen die Fahrtenbuchauflage oder den erhaltenen Bußgeldbescheid einzulegen und so den Verkehrsverstoß nichtig zu machen. Damit ist auch die erteilte Auflage ungültig. Welche Möglichkeiten Ihnen konkret zur Verfügung stehen, können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Video: Unter welchen Umständen darf ein Fahrtenbuch verhängt werden?
Wann müssen Sie mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen?
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, umgehen Sie nicht ohne weiteres. Sie ist immer dann zulässig, wenn der für einen beträchtlichen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden kann.
Als solche Verstöße (inklusive der jeweils gültigen Auflagendauer) gelten z.B.:
- missachtetes Überholverbot (sechs Monate)
- Rotlicht-/Ampelverstoß (sechs Monate)
- nicht eingehaltener Sicherheitsabstand (ein Jahr)
- Geschwindigkeitsüberschreitung (ein Jahr)
Können Sie als Fahrzeughalter nicht angeben, wer die Schuld für den Verkehrsverstoß trägt, bedeutet das für Sie in der Regel eine Fahrtenbuchauflage. Während diese rechtskräftig ist, müssen Sie jede Fahrt (Datum, Uhrzeit etc.) sowie den jeweiligen Fahrzeugführer samt Anschrift und Unterschrift dokumentieren. Möchten Sie ein Fahrtenbuch jedoch umgehen, bieten sich Ihnen trotzdem einige Möglichkeiten.
Wichtig: Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, das Fahrtenbuch gründlich und wie angeordnet zu führen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Dafür können ein Bußgeld von bis zu 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig werden.
Auflage für ein Fahrtenbuch: Wie umgehen Sie diese?
Folgende Optionen sind für Sie im Falle einer bevorstehenden Fahrtenbuchauflage möglich:
- Einspruch gegen die Auflage selbst erheben
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben
- Veranlassung eines Halterwechsels
Ein Halterwechsel kann bspw. Abhilfe schaffen, indem Sie eine andere Person als den neuen Fahrzeughalter eintragen lassen. Damit verfällt die Auflage, weil diese nur für den Halter zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gilt. Allerdings kann erneut eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden, sollte es zu einem neuen Verstoß kommen. Außerdem können Sie damit nur das Fahrtenbuch selbst umgehen, nicht aber den Bußgeldbescheid.
Immer wenn die Fahrtenbuchauflage eine mögliche Konsequenz für einen Verstoß ist, könnte es sich lohnen, gleich gegen das ursprüngliche Vergehen und nicht erst gegen die Auflage vorzugehen. Also wenn jemand bspw. mit Ihrem Fahrzeug geblitzt wurde und Sie dafür einen Bußgeldbescheid erhalten, kann es erfolgsversprechender sein, schon diesen anzufechten. Wurde Ihnen das Fahrtenbuch erst verhängt, bleiben Ihnen deutlich weniger Optionen. Es empfiehlt sich in dieser Hinsicht immer, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, um über die weitere Vorgehensweise zu beraten.
Ziel eines Einspruchs kann z.B. sein, nachzuweisen, dass Sie den Verstoß entweder nicht begangen haben oder Messfehler beim Blitzer diesen ungültig machen.
Wichtig: Sobald sie erteilt worden ist, wird es schwieriger, die Auflage für ein Fahrtenbuch zu umgehen. Sie müssen dafür dann mitunter bestimmte Tatsachen belegen können. Diese sind z.B., dass die Auflage in Bezug auf den Verstoß eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt oder die begangene Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann.