Halteverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Es gibt zwei Arten von Halteverbot: eingeschränktes Halteverbot und absolutes Halteverbot. Im eingeschränkten Halteverbot darf höchstens über eine Dauer von drei Minuten gehalten werden. Außerdem zum be- und entladen sowie zum ein- und aussteigen. Parken und Halten im absoluten Halteverbot ist grundsätzlich jederzeit verboten.
Die gesetzliche Definition regelt, dass das Stehenbleiben bis zu drei Minuten als Halten gilt. Bei längerem Aufenthalt als drei Minuten oder beim Verlassen des Fahrzeugs gilt der Vorgang als Parken.
Ordnungswidriges Halten in einer Halteverbotszone kostet je nach Verstoß zwischen 55 und 100 Euro. Je nachdem, ob Sie zum Beispiel beim Halten im absoluten Halteverbot eine Gefährdung, Behinderung eines Rettungsfahrzeugs oder Sachbeschädigung ausgelöst haben, fällt das Bußgeld höher oder niedriger aus. In manchen Fällen, werden sogar Punkte in Flensburg erteilt. Mit einem Fahrverbot müssen Sie nicht rechnen. Haben Sie beispielsweise unzulässig in zweiter Reihe gehalten und ist dadurch eine Sachbeschädigung entstanden, werden 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig.
Inhaltsverzeichnis
Das ist in der Bußgeldtabelle bei Halten im Halteverbot vorgesehen
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Halten an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder verboten ist | 20 € | |
... mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 10 € | |
Halten in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Nicht platzsparend halten | 10 € | |
Unberechtigtes Halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 20 € | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € | |
... mit Behinderung | 30 € | |
Unberechtigtes Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Unberechtigtes Halten an Bushaltestellen oder auf Busfahrstreifen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € |
Parken und Halten im Halteverbot: Das sind die Konsequenzen
Parken und Halten unterscheiden sich insofern, dass alles unter drei Minuten, sowie das be- und entladen oder ein- und aussteigen als Halten gilt. Erfolgt der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum, wird geparkt. Achtung: Dort wo Halteverbot herrscht, gilt gleichzeitig immer auch ein Parkverbot.
Das Verkehrsrecht legt dazu in § 12 „Halten und Parken“ der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Absatz 2 fest:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Zudem definiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO „Halten“ folgendermaßen:
„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“
Auch ohne Verkehrsschilder kann ein Halteverbot gelten. Beispielsweise:
- 5 Meter vor und an Fußgängerüberwegen
- oder vor einem Andreaskreuz.
Sind jedoch Verkehrszeichen, die ein Halteverbot implizieren angebracht, gilt die Halteverbotszone bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.
Die Verstöße beim Halten finden meist, neben unzulässigem Halten in zweiter Reihe, in Bereichen von Schutz- oder Sonderstreifen statt. Halten auf dem Radweg oder jeglichen Schutzstreifen für den Radverkehr ist verboten. Außerdem ist auch das Halten an einer Bushaltestelle oder auf einer Busspur oder vor Feuerwehrzufahrten unzulässig.
In § 18 Absatz 8 der StVO wird das Halten auf Autobahnen sowie dem Seitenstreifen verboten: „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“
Absolutes Halteverbot: Welche Strafe ist vorgesehen?
Beim Halten oder Parken in einem Bereich, der durch ein Halteverbotsschild gekennzeichnet ist, wird keine Strafe verhängt, sondern ein Bußgeld. Haben Sie beispielsweise ordnungswidrig in zweiter Reihe gehalten belaufen sich die Kosten auf 55 Euro. Wenn dabei aber jemand gefährdet wurde, erhöht sich der Bußgeldbescheid auf 80 Euro, sollte eine Sachbeschädigung entstanden sein, auf 100 Euro und zusätzlich gibt es jeweils einen Punkt. Die genaue Übersicht entnehmen Sie der Bußgeldtabelle oben.
Offiziell wird in der StVO vom „Haltverbot“ gesprochen. Die Bezeichnung „Halteverbot“ hat sich umgangssprachlich eingebürgert.
Diese Zeichen und Verkehrsschilder weisen auf Halteverbot hin
Es gibt verschiedene Halteverbotsschilder deren Bedeutung sich unterscheidet. Manchmal weist zum Beispiel ein Schild für eingeschränktes Halteverbot mit einem Pfeil darauf hin, in welchem Bereich genau der Anfang ist, und wo das Halteverbot ein Ende hat.
Hier gibt es für die Halteverbotsschilder eine Erklärung
- Eingeschränktes und absolutes Halteverbot
Bedeutung: Halten über drei Minuten ist erlaubt, das Fahrzeug darf nicht verlassen werden.
Bedeutung: Dieses Schild schreibt ein Absolutes Halteverbot vor, d.h. Halten ist hier verboten.
- Eingeschränktes/beschränktes und absolutes Halteverbot mit Pfeil
Bedeutung: Das Halteverbot in diesen Schildern impliziert Halteverbot mit einem Anfang und einem Ende. Befindet sich der Pfeil oben, deutet das im Halteverbot auf den Anfang hin, ist der Pfeil unten, wird das Halteverbot hier beendet. Sind oben und unten Pfeile in entgegengesetzte Richtungen zu sehen, gilt das Halteverbote in beide Richtungen.
- Halteverbot mit weiteren Zeichen als Zusatz
Bedeutung: Unter ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbotsschild, mit oder ohne Pfeil, können Zusatzschilder angebracht sein. Diese geben die Bedingungen preis, unter denen das Halteverbot gilt. Dann kann es in manchen Fällen, beispielsweise zu bestimmten Uhrzeiten, erlaubt sein zu Parken, obwohl eigentlich absolutes Halteverbot besteht.