Wann es zu einer Erzwingungshaft bei einem Bußgeld kommt, hängt immer vom Betroffenen selbst ab. Wurde nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein Bußgeld verhängt, sollten Betroffene dieses zahlen und den Bescheid nicht einfach abtun oder Einspruch einlegen, wenn Sie Fehler vermuten. Denn diese Art der Haft kann als Maßnahme zur Erzwingung der Zahlung angeordnet werden.
Ignorieren Beschuldigte also einen Bußgeldbescheid und zahlen das verhängte Bußgeld nicht, kann es passieren, dass sie sich in einer Zelle wiederfinden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bußgeldbescheids, kann Einspruch eingelegt werden. Auch auf einen fehlerhaften Bescheid nicht zu reagieren, ist nicht ratsam.
Doch wann genau wird eine Erzwingungshaft wegen einem Bußgeld veranlasst und gibt es Möglichkeiten, diese trotz bestehender Anordnung abzuwenden? Diese und weitere Fragen soll der folgende Ratgeber näher beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
Erzwingungshaft: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid ignorieren und auch nach der darauf folgenden Mahnung nicht zahlen, kann die Konsequenz aus einer Erzwingungshaft bestehen.
Informationen über die maximale Dauer einer Erzwingungshaft finden Sie hier.
Am einfachsten vermeiden Sie eine Erzwingungshaft, indem Sie das geforderte Bußgeld zahlen. Sind Sie dazu aufgrund Ihrer finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. In diesem Fall müssen Sie normalerweise keine Erzwingungshaft befürchten.
Rechtliche Grundlagen der Erzwingungshaft
Grundsätzlich wird eine Erzwingungshaft in Deutschland in zwei Fällen angeordnet. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden der § 96 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dieser legt diesbezüglich Folgendes fest:
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
[…]
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
Im ersten Fall wird die Erzwingungshaft mit dem Ziel verhängt, ein ausstehendes Bußgeld einzutreiben. Verkehrssünder haben nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids und mit dem Beginn der Fälligkeit zwei Wochen Zeit die Geldbuße zu bezahlen.
Werden trotz Mahnungen und weiteren Aufforderungen keine Zahlung geleistet und keine Gründe für einen Zahlungsverzug angegeben, kann der Bescheid durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Der oben genannte Paragraph besagt, dass Zahlungserleichterungen durchaus möglich sind. Wenn ein Betroffener im Laufe des Verfahrens zum Beispiel darlegt, warum er das Bußgeld aus finanziellen Gründen nicht zahlen kann, sind diese Zahlungserleichterungen zulässig sind.
Diese können vom Gericht oder der Vollstreckungsbehörde gewährt werden und beinhalten oft auch eine Möglichkeit zur Ratenzahlung.
Ist eine Vollstreckung nicht möglich und liegen für diesen weiteren Verzug weiterhin keine triftigen Gründe vor, kann eine Erzwingungshaft als Maßnahme zum Eintreiben des offenen Betrags veranlasst werden. Die Erzwingungshaft an sich ist keine Sanktion in Bezug auf den begangenen Verkehrsverstoß. Sie stellt ein Beugemittel dar, mit welchem der Beschuldigte zur Zahlung veranlasst werden soll.
Die Vollstreckung sowohl der Maßnahmen bei einem nicht bezahlten Strafzettel als auch in Form der Beugehaft erfolgt auf Grundlage der §§ 451 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Hier wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde festgelegt, die für die Durchführung verantwortlich ist.
Selten, aber auch möglich, ist die Erzwingungshaft, wenn gemäß § 802g Zivilprozessordnung (ZPO) keine Vermögensauskunft abgegeben wird.
Dauer einer Erzwingungshaft
Wurden in einer Entscheidung mehrere Bußgelder zusammengefasst und stehen diese aus, darf die Erzwingungshaft nicht länger als drei Monate betragen. Die Dauer einer solchen Beugemaßnahme ist ebenfalls im § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt:
“[…] Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
Die Bemessung der Dauer geschieht also aufgrund der Höhe der ausstehenden Beträge und wird in der Regel in Tagen angegeben. Da die Maßnahme nicht der Strafe, sondern der Beugung des Zahlungswillen eines Beschuldigten dienen soll, muss die Unterbringung gesondert geregelt sein. Ein Betroffener in Erzwingungshaft darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung mit Strafgefangenen beziehungsweise Verurteilten zusammen untergebracht sein.
Hat die Maßnahme keinen Erfolg, darf sie laut Rechtslage für denselben ausstehenden Betrag auch nicht wiederholt werden. Wird ein Beschuldigter aufgrund von einem Bußgeld in Erzwingungshaft genommen und endet diese ohne Ergebnis, darf die Vollstreckungsbehörde nicht nochmals eine solche Maßnahme anordnen.
Erhalten Betroffene eine Anordnung, ist es immer ratsam, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden, da dieser die rechtlichen Begebenheiten kennt und bezüglich der weiteren Vorgehensweise unterstützend zur Seite stehen kann.
Bußgeld nicht bezahlt – Droht immer Erzwingungshaft?
Dabei müssen Betroffene diese Gründe so ausführlich wie möglich darstellen und den Willen zeigen, der Zahlung nachkommen zu wollen. In der Regel kann oftmals auch eine Ratenzahlung mit dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde vereinbart werden.
Wurde dem Autofahrer beispielsweise aufgrund eines Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid zugesandt und hat er versäumt, diesen zu bezahlen, oder ist er aus finanziellen Gründen nicht dazu in der Lage, sollte dies dem Gericht ausführlich und unverzüglich mitgeteilt werden.
Den Bußgeldbescheid und alle nachfolgende Kommunikation zu ignorieren, hat dann jedoch Konsequenzen. In diesen Fällen führt ein nicht bezahltes Bußgeld oftmals zu einer Erzwingungshaft.
Gegen die Anordnung einer solchen haben Beschuldigte oder deren Anwälte die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 311 Strafprozessordnung sowie nach § 390 Abs. 3 Zivilprozessordnung zulässig.
Die Entscheidung, ob eine Rechtsbeschwerde zugelassen wird, obliegt allein dem zuständigen Gericht und ist immer einzelfallabhängig.
Hallo!
Habe heute einen Brief bekommen mit der Mitteilung, dass wegen einer Bußgeldsache (53,50 €) die Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft beantragt hat. Diese könne ich durch Zahlung der Buße abwenden. Wenn ich die Buße morgen sofort bezahle, muss ich nichts befürchten, oder?
Wird man über die Erzwingungshaft – Haftbefehl in Kenntnis gesetzt mit Frist bis dahin hast du noch Zeit zum zahlen oder stehen Sie irgendwann vor deiner Tür und verhaften dich ?
Hallo Micha,
schon im Bußgeldbescheid muss auf die Möglichkeit einer Anordnung zur Erzwingungshaft hingewiesen werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides haben Verkehrssünder in der Regel zwei Wochen Zeit, das Bußgeld zu bezahlen. Wird trotz weiterer Mahnungen oder Aufforderungen keine Zahlung geleistet und keine Auskunft zu den Vermögensverhältnissen abgegeben, kann es zur Erzwingungshaft kommen.
Ihr Team von punkte-flensburg.de
Hallo.
Also bevor die erzwingungshaft eintritt, kommt immer erst der Gerichtsvollzieher um zu pfänden oder mich zu zwingen die Vermögensauskunft abzugeben?
Hallo Stefan,
in der Regel darf eine Erzwingungshaft erst angeordnet werden, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und keine Vermögensauskunft erteilt wurde.
Ihr Team von punkte-flensburg.de
Moin, Frage bin 2015 in Erzwingungshaft gewesen. Für eine Owi nebst Bußgeld.
Habe dem Gericht mit geteilt das ich Hartz 4 beziehe.
Die Erzwingungshaft wurde von 1 Tag auf 4 Tage verlängert.
Nach dem was ich gelesen habe.
Haben das Gericht und die Bußgeldstelle da nach Strafbar gemacht.
Dann würde mir ja eventuell eine Haftentschädigung zustehen ?
Hallo Helmut S.,
ob ein Haftentschädigungsanspruch besteht, richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Wie dies in Ihrem konkreten Einzelfall aussieht, vermag von unserer Seite aus nicht beurteilt werden. Am besten holen Sie sich anwaltlichen Rat ein.
– Die Redaktion