Die Rechtskraft eines Bescheids, Beschlusses oder Urteils ist ein wichtiger Aspekt in Bezug auf das gesamte Bußgeldverfahren. Eine Sanktions muss zwingend immer dann beglichen und ein Fahrverbot angetreten werden, wenn ein Bescheid rechtskräftig und somit vollstreckbar ist.
Unter dem Begriff „Rechtskraft“ an sich werden bestimmte Rechtswirkungen verstanden, die von einem Bescheid, Beschluss oder Urteil ausgehen. Dies sind sozusagen die Folgen, die eintreten, wenn ein Bußgeldverfahren korrekt abläuft. Sowohl Betroffene als auch die zuständigen Behörden müssen sich mit diesem Thema auseinandersetzen, wenn sie ihre Rechte richtig wahrnehmen wollen.
Welche Formen dieser Rechtswirkungen es gibt, welche Fristen beachtet werden müssen und wann der Eintritt der Rechtskraft verhindert wird, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Rechtskraft: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Legen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird dieser normalerweise rechtskräftig.
Sobald die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid eingetreten ist, können Sie in der Regel nicht mehr dagegen vorgehen.
In einem solchen Fall können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Was genau bedeutet rechtskräftig?
Ein Bescheid, Beschluss oder Urteil ist dann rechtskräftig, wenn während der Einspruchsfrist keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidungen der Bußgeldstelle oder des Gerichts können nach dieser Frist nicht mehr angefochten werden.
Wurde die Frist unverschuldet versäumt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Ist dies nicht zulässig, liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder ein solches Urteil vor. Das ist auch dann der Fall, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass der Bescheid fehlerhaft war.
Die Rechtskraft bei einem Urteil, Beschluss oder Bescheid hat zum Ziel, behördliche und richterliche Entscheidungen endgültig wirksam werden zu lassen. Dies schafft Rechtssicherheit. Die Rechtskräftigkeit bedeutet auch, dass ein erneuter ähnlicher Antrag oder eine gleichartige Klage nicht mehr zulässig sind.
Es wird grundsätzlich zwischen materieller und formeller Rechtskraft unterschieden. Die formelle Rechtskraft bezieht sich immer auf die Unanfechtbarkeit von richterlichen oder behördlichen Beschlüssen, Urteilen oder Bescheiden.
Die sogenannte materielle Rechtskraft kann nur eintreten, wenn bereits eine formelle vorliegt. Diese Form der Rechtskraft legt für Gerichte und alle am Verfahren beteiligten Parteien eine festgehaltene Rechtsfolge fest. Dies soll sich inhaltlich widersprechenden Urteilen und Beschlüssen vorbeugen.
Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein?
Das Bußgeldverfahren ist in Deutschland eindeutig geregelt. Es beginnt mit der Erfassung des Vergehens und endet mit dem Begleichen der verhängten Geldbuße und dem Leisten von eventuellen Nebenstrafen, wie einem Fahrverbot. Als Teil dieses Verfahrens fällt der Bußgeldbescheid unter die Rechtskraft. Diese muss folglich vorliegen, damit ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot auch vollstreckt werden können.
Das behördliche Schreiben muss folgende Informationen enthalten:
- Angaben zum Betroffenen und anderen Beteiligten
- korrekter Name und Anschrift
- Tatort, Tatdatum, Tatuhrzeit
- konkreter Vorwurf
- verhängte Geldbuße sowie etwaige Nebenstrafen
- eventuelle Beweismittel, wie das Blitzerfoto
- gesetzliche Merkmale einer Ordnungswidrigkeit
Neben diesen genannten Punkten müssen im Schreiben auch Hinweise zu den Fristen und eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein. Als Betroffener sollten Sie auch darauf achten, dass der Bescheid nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) informiert, dass die Rechtskraft mit der Zustellung eintritt, wenn kein Einspruch eingelegt wird.
Sind alle Angaben im Schreiben korrekt, liegt dann ein rechtskräftiger Bescheid vor, wenn innerhalb der Einspruchsfrrst von 14 Tagen kein Einspruch eingelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es nicht mehr möglich, den Bescheid anzufechten.
Die Änderung eines Bußgeldbescheids ist eine sehr seltene Ausnahme und erfolgt unter begrenzten Voraussetzungen. Denn liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Nur wenn schwerwiegende Mängel im Verfahren nachweisbar sind, kann dies zur Nichtigkeit führen, was bedeutet, dass ein Bescheid nicht rechtskräftig ist.
Der Paragraph legt hierzu folgendes fest:
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.“
Eine Wiederaufnahme für ein Bußgeldverfahren sollten Sie immer mit einem Anwalt besprechen. Dieser kann dann prüfen, ob ein solches Vorgehen und die Aufhebung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids überhaupt möglich sind.
Akzeptieren Sie einen Bescheid, ohne Einspruch einzulegen, ist dies eine endgültige Entscheidung. Sind Sie sich nicht sicher, ob die Sanktionen korrekt sind, können Sie rein vorsorglich Einspruch einlegen und das Schreiben von einem Anwalt prüfen lassen. Diesen Einspruch können Sie bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückziehen.
Bußgeldbescheid: Die Frist für den Einspruch ist wichtig
Nach einem Verkehrsverstoß wird Ihnen in der Regel innerhalb von drei Monaten der Bußgeldbescheid zugesandt. Der genaue Zeitpunkt kann hier nicht benannt werde, da Bearbeitungszeiten, Ermittlungen und Postlaufzeiten die Zustellung beeinflussen.
Mitunter wird auch zuerst ein Anhörungsbogen verschickt, bevor der Bescheid bei Ihnen eintrifft. Wird das behördliche Schreiben nicht innerhalb der drei Monate versandt, setzt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Verstoß kann also nicht mehr verfolgt werden und Bußgeldbescheide, die nach dieser Frist verschickt werden, sind nicht rechtskräftig.
Nach der Zustellung beginnt, wie bereits beschrieben, die zweiwöchige Einspruchsfrist, innerhalb welcher Sie Einspruch einlegen können. Tun Sie dies nicht, muss die Geldbuße in der im Schreiben genannten Frist beglichen sein. Bei bestehender Rechtskraft sind dies wiederum 14 Tage.
Verjährung und Rechtskräftigkeit
Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist festgelegt, wann Ordnungswidrigkeiten verjähren und welchen Einfluss die Verjährung auf die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides hat.
Dann besteht auch keine Rechtskraft. Anders sieht es aus, wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Dieser ist dann vollstreckbar. Je nach Vergehen und Höhe der Bußgelder setzt die Vollstreckungsverjährung unterschiedlich ein. Alkohol- und Drogenvergehen verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren.
Punkte verfallen nach 2 Jahren, falls nichts – d.h., kein weiterer Verkehrsverstoß, der mit Punkten behaftet ist, dazu kam;
Frage: Wie werden die 2 Jahre gezählt ?
a) Vom letzten Tattag bis zum neuen Tattag ? Oder
b) Von der Rechtskräftigkeit des letzten Tattages bis zur Rechtskräftigkeit des „neuesten“ Tattages ?
Das kann wichtig werden im Extremfall : man fährt zu schnell, und 1 Tag später wären die alten Punkte verfallen- nun aber verfallen sie eben nicht!
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort ! 20.6.2020, Röck
Hallo Röck,
maßgeblich für den Startschuss der Verjährung ist in der Regel die Rechtskraft. Gelöschte Punkte bleiben ohnehin noch ein weiteres Jahr im Fahreignungsregister gespeichert. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Überliegefrist.
Ihr Team von punkte-flensburg.de