In einigen Fällen können Sie sich bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Werden Sie beispielsweise von der Polizei bei einer Kontrolle befragt, müssen Sie keine Aussage machen.
Auch in einem Bußgeldverfahren, zum Beispiel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Oftmals wird vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenfragebogen verschickt, in dem Sie eine Stellungnahme abgeben können. In beiden Fragebögen sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, jedoch nicht zum Tatvorwurf oder zum Ablauf an sich.
Wann genau Sie bei einem verhängten Bußgeld Ihr Zeugnisverweigerungsrecht nutzen dürfen, wann dies nicht möglich ist und wie die rechtlichen Grundlagen diesbezüglich aussehen, erfahren Sie in folgendem Ratgeber zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
Zeugnisverweigerungsrecht: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ehegatten, Lebensgefährten, Verlobte und verwandte Familienmitglieder können beispielsweise im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und müssen sich demzufolge nicht zur Sache äußern.
Personen, die aus beruflichen Gründen mit dem Beschuldigten oder der Tat in Verbindung stehen, können sich ebenfalls auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auf welche Personen dies mitunter zutrifft, erfahren Sie hier.
Nein, Beschuldigte können sich jedoch bei einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat auf das sogenannte Aussageverweigerungsrecht berufen.
Rechtliche Grundlagen für das Zeugnisverweigerungsrecht
Sowohl in der Strafprozessordnung (StPO) als auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Zeugnisverweigerungsrecht verankert. Das heißt im Strafrecht und auch im Zivilrecht können Sie als Zeuge bei Gericht von diesem Recht unter bestimmten Umständen Gebrauch machen.
Nach der der StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht auch bei Straftaten im Straßenverkehr und bei Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldverfahren anwendbar. Dieses Recht ist jedoch nur für Zeugen einer Tat oder einer Verstoßes vorgesehen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach StPO erlaubt es einer vom Vergehen betroffenen Person, die Aussage über sich oder eine andere Person zu verweigern. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Umständen möglich.
Wer darf das Zeugnisverweigerungsrecht nutzen – Verlobte, Lebensgefährte oder Ehegatte?
In § 52 in der Strafprozessordnung (StPO) ist festgehalten, unter welchen persönlichen Umständen und mit welchen Begründungen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden kann.
So gehören Ehegatten, Lebensgefährten, Verlobte und verwandte Familienmitglieder zum Kreis der Personen, die das Zeugnisverweigerungsrecht nach ZPO oder StPO für sich in Anspruch nehmen dürfen. Auch der Verteidiger des Beschuldigten kann sich so von einer Aussage bezüglich eines Vorgangs der zum Bußgeldbescheid führte, ausschließen.
Berufliche Gründe, die es verhindern, dass eine Aussage getätigt werden kann oder darf, sind in §53 der Strafprozessordnung (StPO) dargelegt. Personen, die aus beruflichen Gründen mit dem Beschuldigten oder der Tat verbunden sind, können vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Zu diesen Personen gehören unter anderem folgende:
- Journalisten
- Ärzte (aufgrund der Schweigepflicht)
- Apotheker
- Seelsorger und Geistliche, die als solche fungiert haben
- Psychotherapeuten
- Anwälte (aufgrund der Schweigepflicht, wenn es sich beim Mandaten um den Beschuldigten oder einen Zeugen handelt)
Wann kann ein Zeuge die Aussage verweigern?
Haben Sie das Recht, durch persönliche oder berufliche Gründe die Aussage zu verweigern, entstehen Ihnen daraus keine negativen Folgen.
Kommt es zu einem Verfahren, ist es immer ratsam, sich im Vorfeld mit einem Anwalt zu beraten. Dieser kann mit Ihnen gemeinsam alle Schritte besprechen und Ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht ausführlicher darlegen.