Wenn Sie einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begehen, der mit Punkten in Flensburg geahndet wird, so werden diese im Fahreignungsregister (FAER) abgespeichert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist mit der Verwaltung der Punkte in Flensburg betraut.
Im Mai 2014 fand eine Punktereform statt. Seitdem werden je nach Schwere des Vergehens maximal drei Punkte erteilt. Die Fahrerlaubnis wird Ihnen bei einer Anzahl von acht Punkten entzogen. Außerdem wurde das altbekannte Verkehrszentralregister (VZR) in Fahreignungsregister umbenannt. Auch die Tilgungsfristen der Punkte in Flensburg sowie das Punktesystem wurden angepasst.
Normalerweise werden die Punkte nach Ablauf der Tilgungsfristen gelöscht. Die vermeintlich gelöschten Punkte bleiben jedoch noch ein weiteres Jahr gespeichert. Dies nennt sich Überliegefrist. Ein neues Flensburger Punktesystem bedeutet zudem auch neue Verjährungsfristen.
Inhaltsverzeichnis
Überliegefrist: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Nach Ablauf der Verjährungsfristen bleiben die Eintragungen im Fahreignungsregister noch ein weiteres Jahr gespeichert. Dieser Zeitraum wird „Überliegefrist“ genannt.
Die Überliegefrist sorgt dafür, dass der Gesamtpunktestand zum Zeitpunkt eines neuen Verstoßes, für den es Punkte gibt, herangezogen werden kann. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich die Verjährung eines Punktes und die Rechtskraft eines neuen überschneiden.
Ein Beispiel dafür, wie die Überliegefrist genau funktioniert, finden Sie hier.
Die Überliegefrist der Punkte in Flensburg
Erst ein Jahr später findet dementsprechend eine Löschung von Punkten statt. Die Überliegefrist schreibt diese Dauer vor. Die Punkte zählen zwar nicht mehr zum Punktestand, verbleiben aber trotzdem im Register.
Die Überliegefrist hat folgende Bedeutung: Wenn ein Kraftfahrer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen hat, bevor die Tilgungsfrist abgelaufen ist, können alte Vergehen noch nachvollzogen werden.
Die Zähler werden kurzerhand auf den Tag des Verstoßes zurückdatiert. Der Gesamtumfang des Punktekontos kann auf diese Weise ermittelt werden. Ist die Überliegefrist abgelaufen, dann werden die Flensburg-Punkte einer endgültigen Tilgung unterzogen und können dementsprechend nicht mehr zurückverfolgt werden.
Punkte mit neuer Tilgungsfrist werden manchmal erst zu einem späteren Zeitpunkt in das ehemalige Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Aufgrund dessen überschneiden sich die jeweiligen Zeiträume manchmal, weshalb die Überliegefrist der Flensburg-Punkte so wichtig ist. Sie wirkt dem Überschneiden entgegen, damit stets der richtige Punktestand ermittelt werden kann.
Die neuen Tilgungsfristen der Punkte
Seit der Reform 2014 werden die Tilgungsfristen nicht mehr durch neu hinzukommende Zähler beeinflusst.
- Bei Ordnungswidrigkeiten droht ein Punkt. Der Verfall dauert hier zweieinhalb Jahre.
- Für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gibt es zwei Punkte. Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre.
- Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, werden mit drei Punkten bestraft, die nach zehn Jahren verjährt sind.
Die Tilgungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Ursprung der Überliegefrist
Die Verzögerungstechniken der Anwälte waren die Inspiration für die Überliegefrist. Sie zögerten die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides so lange hinaus, bis die Tilgungsfrist des VZR dafür gesorgt hatte, dass Zähler gelöscht wurden.
Auf diese Weise hatte der auffällig gewordene Kraftfahrer keine höheren Sanktionen oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten.
Nur Anwalt und Verkehrssünder können Zähler oder Eintragungen im alten Verkehrszentralregister einsehen, die sich in der Überliegefrist befinden. Den Behörden wird der Zugriff auf diese Daten verwehrt.
Die Überliegefrist an einem Beispiel erklärt
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Beispiel für die Überliegefrist zur Verfügung, um das Ganze zu verdeutlichen:
- Auf Ihrem Punktekonto in Flensburg tummeln sich bereits sieben Punkte.
- Sie leisten sich Ende Juni einen Verstoß, auf den ein Punkt in Flensburg folgt.
- Anfang Juli kommt es zur Verjährung eines alten Punktes auf Ihrem Konto. Dieser befindet sich ab diesem Moment in der Überliegefrist.
- Der Bußgeldbescheid aufgrund der Zuwiderhandlung Ende Juni wird Mitte September rechtskräftig. Der neue Punkt wird also dann erst eingetragen.
- Der gelöschte Punkt kann jedoch aufgrund der Überliegefrist auf den Tag zurückdatiert werden, der für den Verstoß relevant ist.
- Damit hatten Sie am Tag des neuen Verstoßes bereits acht Punkte und werden mit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis konfrontiert. Dieser geht zudem mit einer Sperrfrist von sechs Monaten einher, in der Autofahren für Sie absolut tabu ist.
Ich habe in meinen Fahreignungsregisterauszug noch 2 Einträge mit folgenden Text : „Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG“, es stehen keine Tilgungsfristen und auch kein Löschdatum drin. der eine Eintrag ist vom 04.06.2014, der andere vom 07.07.2016. Was bedeutet das ???