Ein Bußgelbescheid muss in Deutschland bestimmte Informationen enthalten, damit dieser gültig ist. So gehören zum Beispiel die Tatzeit, der Tatort, die Beschreibung des Verstoßes sowie die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes und die Angaben zur Personen in einen Bußgeldbescheid. Ein falscher Name kann da schon zu Verwirrungen führen.
Doch ist ein Bescheid sofort ungültig, wenn er den falschen Namen eines Betroffenen enthält? Was können und sollten Beschuldigte in einem solchen Fall tun? Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Falscher Name im Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Nein, ein falscher Name macht den Bußgeldbescheid nicht gleich fehlerhaft. Sofern der Betroffene immer noch anhand des Geburtsdatums oder anderer Angaben identifiziert werden kann, behält der Bescheid normalerweise seine Gültigkeit.
Ist Ihr Name im Anhörungsbogen falsch angegeben, müssen Sie dies korrigieren und den Bogen anschließend zurückschicken.
Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid haben Sie in der Regel zwei Wochen nach der Zustellung Zeit.
Ungültigkeit, wenn im Bußgeldbescheid ein falscher Name aufgeführt ist?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) legt in § 66 fest, was für Angaben in einem Bescheid zwingend aufgeführt sein müssen. Die Angaben zur Person eines Beschuldigten gehören dazu. Der Tatvorwurf muss sich gegen eine bestimmte Person richten.
Kann ein Beschuldigter anhand seines korrekten Vor- oder Nachnamens sowie aufgrund des Geburtsdatums richtig identifiziert werden, hat ein solcher Fehler keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Bescheids.
Weitere Namensfehler, die nicht zur Ungültigkeit führen
Betroffene haben selbstverständlich die Möglichkeit, bei fehlerhaften Angaben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ist der Name ein gänzliche anderer, kann dies einen Einspruch durchaus begründen.
Liegen allerdings nur geringfügige Fehler vor, können die Erfolgsaussichten schon anders aussehen. So haben mehrere Gerichte bezüglich des Themas „Bußgeldbescheid und falscher Name“ bereits entschieden, dass nicht alle Fehler in einem Bußgeldbescheid zu einer Unwirksamkeit führen.
Wurde beispielsweise ein zweiter Vorname falsch verwendet oder als Zuname aufgeführt, ist dies laut der zuvor genannten Entscheidung des OLG Hamm kein Grund für einen berechtigten Einspruch.
Auch wenn Geburtsort oder -datum falsch sind, die restlichen Angaben jedoch korrekt, behält der Bescheid seine Gültigkeit. Darüber hinaus ist auch die falsche Anrede des Beschuldigten als „Frau“ oder „Mann“ kein Grund einen Einspruch zu zulassen.