Jeden Tag werden eine Vielzahl an Bußgeldbescheiden an Verkehrsteilnehmer versendet, die gegen das geltende Verkehrsrecht verstoßen haben. Die zuständigen Bußgeldstellen verhängen je nach Tatbestand verschiedene Sanktionen, zu denen unter anderem Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote zählen.
Allerdings ist eine Vollstreckung dieser Sanktionen in der Regel nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglich. Ist die jeweilige Frist verstrichen, erfolgt die Verjährung. Ob beim Fahrverbot in Deutschland auch der Fall eintreten kann, in welchem eine Durchsetzung nicht mehr möglich ist und welche Fristen beim Fahrverbot für die Verjährung gelten, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
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Verjährung beim Fahrverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Zwar gibt es dazu keine explizite Vorschrift, allerdings ist davon auszugehen, dass kein Fahrverbot mehr verhängt werden kann, nachdem die damit zusammenhängende Ordnungswidrigkeit verjährt ist.
Normalerweise liegt die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr bei drei Monaten. Sie kann jedoch unterbrochen werden, wenn der Fahrzeughalter im Vorfeld einen Anhörungsbogen erhalten hat. Dann beginnt sie von vorn und beträgt erneut drei Monate.
In diesem Fall sollten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und diesen mit der bereits eingetretenen Verjährung begründen.
Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung
In Deutschland muss bei der Verjährung grundsätzlich zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Die Verfolgungsverjährung betrifft unter anderem Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht, wenn für diese nicht innerhalb von drei Monaten ein Bußgeldbescheid versendet wird.
Erhalten Sie den Bescheid nicht innerhalb dieser Frist, kann das Vergehen nicht mehr verfolgt werden – es ist verjährt. Daraus ergibt sich, dass mit dem Bußgeldbescheid auch die etwaigen Sanktionen – wie das Fahrverbot – der Verjährung unterliegen.
Im Gegensatz dazu verhindert die Vollstreckungsverjährung die Ausführung von Strafen oder Maßnahmen. Gemäß § 34 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beginnt die Frist mit dem Eintreten der Rechtskraft des Bescheides. Diese beträgt bei einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro drei Jahre und darüber fünf Jahre.
Kann beim Fahrverbot eine Verjährung eintreten?
Ob und wann beim Fahrverbot die Verjährung eintritt, wird durch das Gesetz nicht explizit erwähnt.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass infolge der eintretenden Vollstreckungsverjährung bei der Hauptstrafe auch etwaige Nebenstrafe – wie das Fahrverbot – der Verjährung unterliegen.
Somit wird beim Fahrverbot die Verjährungsfrist in der Regel vom Bußgeld bestimmt. Kann das Bußgeld nicht mehr vollstreckt werden, sehen die Behörden also meist vom Fahrverbot ab. Denn da ein Fahrverbot nicht einzeln verhängt werden kann, gilt dieses als Nebenstrafe.
Allerdings kann das Verbot unter Umständen auch weiterhin aufrechterhalten werden, da der Gesetzgeber keine Regelungen zum Fahrverbot und der Verjährung getroffen hat. In diesem Fall müssen Sie Ihren Führerschein auch nach der Verjährungsfrist des Bußgeldes abgeben.
Fahrverbot für Ausländer: Verjähren diese?
Begehen EU-Ausländer in Deutschland Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, können diese auch einen Bußgeldbescheid samt Fahrverbot erhalten. Dieses hat allerdings nur innerhalb Deutschlands Bestand. Diese kann bei einer erneuten Einreise vollstreckt werden.
Wie lange dies möglich ist, liegt aber auch in diesem Fall im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, denn eine grundsätzliche Regelung zum Fahrverbot und der Verjährung existiert nicht.