Die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung, das erneute Übersehen der Ampelschaltung oder auch das routinemäßige Bier zum Feierabend – all das hat Konsequenzen, wenn der Verkehrsteilnehmer dabei immer wieder erwischt wird. Wiederholungstäter haben mit einem Bußgeld sowie Punkten und einem Fahrverbot zu rechnen. In besonders schweren Fällen können auch eine Strafanzeige sowie der Führerscheinentzug drohen.
Wiederholt gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verstoßen, kann auch schon bei mehreren geringen Ordnungswidrigkeiten zu weiteren Sanktionen führen. Nicht nur grobe Verstöße können also bei einem Wiederholungstäter Punkte, ein Fahrverbot oder gar den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Doch ab wann sind Verkehrsteilnehmer Wiederholungstäter? Ist zum Beispiel 2 Mal geblitzt zu werden bereits eine Wiederholungstat? Und wie sieht das im Falle eines Alkoholverstoßes aus? Der folgende Ratgeber beschäftigt sich mit diesen und weiteren Fragen zum Thema näher.
Inhaltsverzeichnis
Wiederholungstäter: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Werden Sie zweimal innerhalb eines Jahres mit 26 km/h oder mehr geblitzt, gelten Sie als Wiederholungstäter.
Ja, für die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr innerhalb eines Jahres droht ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat.
Bei Alkoholfahrten sind die Sanktionen davon abhängig, wie oft Sie bereits betrunken im Straßenverkehr erwischt wurden. Wie die Konsequenzen für Wiederholungstäter in diesem Fall aussehen, erfahren Sie in unserem Ratgeber über Alkohol am Steuer.
Ab wann ist ein Verkehrsteilnehmer Wiederholungstäter?
Haben Autofahrer bereits eine Ordnungswidrigkeit begangen, stellen sie sich oft die Frage, ob es beim nächsten Mal härtere Sanktionen gibt. Ist hier eventuell der zeitliche Abstand zwischen den Verstößen wichtig?
Oft ist Unachtsamkeit eine der Ursachen, warum Verkehrsteilnehmer zu einem Wiederholungstäter werden. Doch es gibt auch Fahrer, die sich nicht belehren lassen und immer wieder gegen die Regeln verstoßen.
In einigen dieser Fälle vermutet die Behörde oder das Gericht dann Beharrlichkeit, was eine höhere Sanktion zur Folge hat. Die rechtliche Grundlage bildet § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). In dieser ist eindeutig festgelegt, wann es sich um einen Wiederholungstäter handelt und mit welchen Sanktionen dieser zu rechnen hat.
Demnach definiert die Verordnung zum Bußgeldkatalog einen Wiederholungstäter als einen Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal 26km/h oder mehr zu schnell gefahren ist.
Fahrer, die nur bei der ersten Ordnungswidrigkeit 26 km/h oder mehr zu schnell waren, beim zweiten Verstoß jedoch nicht, werden in der Regel nicht als Wiederholungstäter angesehen. Der Blitzer muss üblicherweise auch beim zweiten Mal 26 km/h oder mehr gemessen haben, damit dies der Fall ist.
Fährt ein Fahrer beispielsweise drei oder vier Mal jeweils 21 km/h zu schnell, kann durchaus das Bußgeld erhöht oder ein Fahrverbot für den Wiederholungstäter verhängt werden. Dies sind dann jedoch Einzelfallentscheidungen, welche im Ermessen der zuständigen Behörde liegen.
Gibt es höhere Sanktionen?
Es ist also eine Ermessenssache der Behörde, ob sie bei häufigen geringen Verstößen das Bußgeld erhöht oder für die Wiederholungstat sogar ein Fahrverbot ausspricht. Wie hoch das Bußgeld hier ausfallen kann, hängt von der Region ab. Rechtlich sind eine Erhöhung sowie die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur für Ordnungswidrigkeiten möglich, für die Punkte in Flensburg anfallen.
Bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung muss ein Wiederholungstäter mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat rechnen, wenn er, wie erwähnt, zum zweiten Mal mit 26 km/h oder mehr zu schnell unterwegs war. Sieht der begangene Verstoß ohnehin ein Fahrverbot als Nebenstrafe vor, wird dieses üblicherweise bei einer Wiederholungstat um einen weiteren Monat verlängert.
Auch wenn ein Fahrer beispielsweise immer wieder mit dem Handy hinterm Steuer erwischt wird, kann dies als Beharrlichkeit ausgelegt werden. Der Wiederholungstäter kann in diesem Fall von einem erhöhten Bußgeld oder auch einem Fahrverbot ausgehen, da es für den Verstoß „Handy am Steuer“ ein Punkt anfällt.
Führerscheinentzug: Damit müssen Wiederholungstäter rechnen
Das Strafgesetzbuch (StGB) legt in § 69 fest, dass bei einer begangenen Straftat im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Gefährdet ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise durch seine Tat den Straßenverkehr maßgeblich, ist er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren oder hat einen Unfallort unerlaubt verlassen, kann dies als Unfähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs angesehen werden.
Wurde dem Täter beim ersten strafrechtlichen Vorfall die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen, ist dies bei einer erneuten Straftat im Straßenverkehr sehr wahrscheinlich. Ebenso gilt dies für wiederholte schwere Ordnungswidrigkeiten. Der Verkehrsteilnehmer beweist in diesem Fall seine Unfähigkeit, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen. So kommt im Falle einer Straftat ein Führerscheinentzug für Wiederholungstäter in Frage.
Dies geht dann deutlich über ein Fahrverbot hinaus und hat oft langwierigere Folgen. Ein solcher Führerscheinentzug sollte immer ernst genommen werden. Fahren Verkehrssünder dennoch weiter, kann das den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllen und so noch weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Alkohol am Steuer: Wiederholungstätern drohen härtere Sanktionen
Nicht nur das wiederholte Zuschnellfahren zieht Konsequenzen nach sich. Auch wer sich mehr als einmal unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hinters Steuer setzt, muss mit harten Folgen rechnen. Betrunkene oder unter Drogen stehende Autofahrer stellen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar, weshalb sie mit härteren Sanktionen und auch Strafen rechnen müssen.
Wiederholungstäter, die durch Alkohol am Steuer auffällig geworden sind, müssen zudem auch mit einer Anordnung für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) rechnen. Hat zuvor schon eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden, kann eine solche Anordnung bereits bei einem geringen Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze ergehen.
So kann eine Ordnungswidrigkeit bis zu einem Wert von 1,1 Promille neben den Bußgeldern, Punkten und dem Fahrverbot auch eine MPU zur Folge haben. Verkehrssünder müssen diese bestehen, um weiterhin ein Fahrzeug führen zu dürfen. Mit der Anordnung einer MPU geht für den Wiederholungstäter oder den einmaligen Verkehrssünder meist auch ein Führerscheinentzug einher.
Liegt der Wert über 1,1 Promille, handelt es sich um eine Straftat, die dann nach dem StGB geahndet wird und nicht mehr von den Sanktionen im Bußgeldkatalog abgedeckt ist. Die Schwere des Verstoßes entscheidet in der Regel darüber, wie hoch die Sanktionen oder Strafen ausfallen. Ob es sich bei dem Fahrer um einen Wiederholungstäter handelt, kann unter anderem auch vom Zeitraum, der zwischen beiden Vorfällen liegt, abhängen. Eine Alkoholfahrt hat für Wiederholungstäter jedoch immer Folgen.
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage. Ich bin 2 Mal über 26 schnell geblitzt worden. Die Strafe habe ich bezahlt und den Führerschein muss ich innerhalb der nächsten 4 Monate abgeben. Wurde vor zwei Tagen mit 31 zu schnell in der Verkehrskontolle angehalten worden. Was blüht mir jetzt?
Hallo Caro,
das kann man pauschal nicht beantworten. Dies sind dann Einzelfallentscheidungen, welche im Ermessen der zuständigen Behörde liegen. Kommt auf Sie durch den begangenen Verstoß ohnehin ein Fahrverbot zu, wird dieses üblicherweise bei einer Wiederholungstat um einen weiteren Monat verlängert.
Ihr Team von punkte-flensburg.de