Wann können Kraftfahrer den Zeitpunkt des Fahrverbots mitbestimmen?
Wer gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt und dabei erwischt wird, muss sich auf diverse Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Je nachdem, wie schwer die jeweilige Zuwiderhandlung war, sind Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote möglich.
Letztere dienen vor allem der Verkehrserziehung, da der auffällig gewordene Kraftfahrer zwischen 1 und 3 Monaten keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf und dementsprechend stark in seiner Mobilität eingeschränkt wird. Normalerweise gilt das im entsprechenden Bußgeldbescheid genannte Datum als Startschuss für dieses Verbot.
Manchen Kraftfahrern ist es jedoch erlaubt, den Beginn für das Fahrverbot innerhalb einer 4-Monatsfrist selbst zu bestimmen. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, erfahren Sie im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
4-Monatsfrist beim Fahrverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Normalerweise müssen Sie ein Fahrverbot antreten, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Manche Kraftfahrer dürfen jedoch innerhalb von einer Frist von 4 Monaten selbst entscheiden, wann Sie das Verbot antreten möchten.
Hier erfahren Sie, wer die 4-Monatsfrist bei einem Fahrverbot beanspruchen darf.
Womit Sie in einem solchen Fall rechnen müssen, können Sie hier nachlesen.
Wer kann die 4-Monatsfrist bei einem Fahrverbot beanspruchen?
Wann Kraftfahrer ein gegen sie verhängtes Fahrverbot antreten müssen, bestimmt § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der zweite Absatz dieses Paragraphen besagt, dass dies der Fall ist, sobald der entsprechende Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwächst. In der Regel geschieht dies zwei Wochen, nachdem dieser dem Verkehrssünder zugestellt wurde.
Wie bereits erwähnt, existiert allerdings ein Ausnahmefall, in dem betroffene Autofahrer den Startschuss für ein Fahrverbot innerhalb einer 4-Monatsfrist selbst wählen dürfen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die in § 25 Absatz 2a StVG genannten Bedingungen erfüllt sind. Dort heißt es:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht […], dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“
Demzufolge dürfen Fahrer, die in den letzten 2 Jahren vor dem begangenen Verstoß kein Verbot absitzen mussten, frei wählen, wann Sie innerhalb einer 4-Monats-Frist das Fahrverbot genau antreten möchten. Dies ist darin begründet, dass Sie in einem solchen Fall als Ersttäter angesehen werden. Für Wiederholungstäter, die in den vergangenen 2 Jahren bereits ein Fahrverbot absitzen mussten, ist hingegen das Datum maßgeblich, welches im Bußgeldbescheid angegeben ist.
Wichtig: Zwar haben Sie als Ersttäter einen Anspruch darauf, über den Beginn von einem Fahrverbot innerhalb einer 4-Monatsfrist frei zu verfügen, allerdings steht es auch Ihnen nicht zu, das Verbot aufzuteilen. Sowohl Erst- als auch Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot in einem Stück ableisten.
Was geschieht, wenn Sie die 4 Monate überschreiten?
Haben Sie bei Ihrer Entscheidung über den Starttermin für das Fahrverbot die 4-Monatsfrist überschritten und Ihren Führerschein nicht abgegeben, wird das Verbot dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird schließlich der Tag nach Ablauf der Frist von 4 Monaten als Startdatum angesehen. Setzen Sie sich demzufolge hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs, obwohl ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, machen Sie sich strafbar.
§ 21 StVG sieht hier eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Außerdem kann es im schlimmsten Fall zu einer Beschlagnahmung Ihres Kfz kommen. Es empfiehlt sich daher, von Ihrem Ermessensspielraum als Ersttäter Gebrauch zu machen und den Beginn von einem Fahrverbot innerhalb der 4-Monatsfrist festzusetzen, um genau darüber Bescheid zu wissen, ab wann es Ihnen verboten ist, Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu steuern.