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FAQ: Alkoholkontrolle
Sollte die Polizei einen gerechtfertigten Verdacht auf Fahren unter Alkoholeinfluss bei Ihnen haben (bspw. durch auffällige, slalomartige Fahrweise), sind die Polizeibeamten berechtigt, eine Alkoholkontrolle zu verlangen. Diese wird dann in der Regel direkt vor Ort durchgeführt beziehungsweise auf einer zuständigen Polizeidienststelle oder im Krankenhaus, wenn eine Blutabnahme angeordnet wurde.
Bleiben Sie in jedem Fall ruhig. Solange Sie den Aufforderungen der Beamten folgen und sich rechtskonform verhalten, müssen Sie bei einer Alkoholkontrolle grundsätzlich keine schwerwiegenden Konsequenzen erwarten. Nur falls Ihr Verhalten während der Polizeikontrolle als verdächtig oder anderweitig auffällig gewertet wird, kann das die Polizei im Ernstfall dazu bewegen, Sie zu weiteren Kontrollen zu verpflichten.
In Deutschland liegt die offizielle Grenze bei 0,5 Promille. Wenn die Polizei Sie durch Ihr auffälliges Fahren ins Visier nimmt, machen Sie sich jedoch schon bei einer Überschreitung von 0,3 Promille ggf. strafbar, falls der Wert bei Ihnen nachgewiesen wird. Ausnahmen gelten hierbei allerdings für Fahranfänger, diese müssen in ihrer Probezeit vollständig alkoholfrei bleiben.
Wird bei der Alkoholkontrolle ein Alkoholeinfluss festgestellt, kann Bußgeld fällig werden. Der Umfang der Sanktionen hängt von der Anzahl der Verstöße und deren Schweregrade ab (z.B. 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß). Bestehen bereits frühere Verstöße, fallen die Sanktionen dementsprechend stufenweise höher aus. Alle etwaigen Konsequenzen können Sie der Bußgeldtabelle entnehmen.
Bußgeldtabelle: Promillegrenze bei Alkoholkontrollen
Bußgeldrechner: Alkoholkontrolle
Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie viel Promille Sie haben könnten, nachdem Sie Alkohol getrunken haben, können Sie das hier mit unserem Promillerechner ermitteln!
Verkehrsrechtliche Grundlagen einer Alkoholkontrolle bei der Polizei
Ihnen hat sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt: „Wann darf die Polizei einen Alkoholtest machen?“ Prinzipiell sind Polizeibeamte laut § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu befugt, “[…] Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen […]” anzuhalten.
Im Verkehrsrecht zählt für die Polizei die Alkoholkontrolle hier als zulässiges Mittel, um Ihre Fahrtüchtigkeit mithilfe etwaiger Maßnahmen zu überprüfen. Abgesehen von Fahranfängern, die strengere Vorschriften befolgen müssen, oder situationsanhängigen Sonderfällen, sind die jeweiligen Alkoholrichtlinien für alle gleich.
Regelungen für Beifahrer und LKW-Fahrer
Anders als der Fahrer selbst, machen sich betrunkene Beifahrer laut Verkehrsrecht bei einer Alkoholkontrolle oder einer Fahrt nicht direkt strafbar. Es ist gesetzlich dann zulässig, solange sie nicht aktiv auf die Fahrt Einfluss nehmen (z.B. dem Fahrer in das Lenkrad greifen). Sollten Sie als Beifahrer aber einen Unfall verursachen oder durch Ihr Handeln mit daran beteiligt sein, können strafrechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen.
Genauso machen sich bei einer Alkoholkontrolle die Beifahrer strafbar, welche die Grenze von 0,5 Promille überschreiten, während sie minderjährige Fahranfänger begleiten, die bis zum 18. Lebensjahr nur mit einer Begleitperson fahren dürfen.
In diesem Fall können Bußgelder von 500 bis 1500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein bis drei Monate Fahrverbot drohen. Sie sollten also besonders hier als Begleitperson aufpassen, bei der Fahrt nüchtern zu sein und Fahranfänger nicht zu gefährden.
Die Alkoholkontrolle für LKW-Fahrer erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie für alle Kraftfahrzeugführer. Auch für sie ist die 0,5 Promillegrenze verbindlich. Es sei denn, sie befördern Waren, die als Gefahrgut gekennzeichnet sind. Unter diesen Umständen liegt die Grenze wie für Fahranfänger bei 0,0.
Welche Maßnahme ist bei der Alkoholkontrolle zu erwarten?
Der Atemtest
Sie haben bestimmt schon einmal von einem Atemtest gehört bei der Alkoholkontrolle. „Muss ich blasen oder pusten?“ ist hier eine häufig gestellte Frage. Die Prozedur selbst ist aber relativ unkompliziert.
Bei der Durchführung eines Atemtests wird in der Regel ein Alkoholmessgerät (Alkomat) verwendet, welches die ausgeatmete Luft auf vorhandene Alkoholspuren überprüft. Dieser Test dient als schnelle Methode, um einen ersten Verdacht zu bestätigen. Wie das genau in der Praxis abläuft, können Sie dem obenstehenden Video entnehmen. Grundsätzlich fordern die Polizeibeamten Sie bei dieser Art der Alkoholkontrolle auf, zu pusten, bis das Messgerät ein Ergebnis ermittelt hat. Der letztendlich angezeigte Promillewert spiegelt dabei 50 Prozent des erwogenen Blutalkoholwerts wider.
Wichtig: Eine solche Messung ist trotzdem nicht immer fehlerfrei. Werden bei einer Alkoholkontrolle inkorrekte Werte widergegeben, sind falsch positive Diagnosen nie komplett auszuschließen. Diese können dementsprechend auch angefochten werden.
Die Blutabnahme
Falls der Atemtest positiv ausfällt oder andere Unsicherheiten entstehen, kann die Polizei bei konkretem Straftatverdacht (§ 81a der Strafprozessordnung (StPO)) zusätzlich auch eine Blutabnahme anordnen oder diese andernfalls gerichtlich vorschreiben lassen. Dafür müssen Sie dann aber die Beamten mit auf die Polizeidienststelle begleiten. Die Abnahme selbst darf nur durch einen Arzt erfolgen. Dabei liefert die Blutuntersuchung im Gegensatz zum Atemtest genauere Werte des Alkoholgehalts im Blut. Alle entnommenen Blutproben können hierbei jedoch auch nur für das jeweilige Strafverfahren verwendet werden und sind zu vernichten, sobald ihr erforderlicher Zweck erfüllt ist.
Verweigerung der Alkoholkontrolle
Auch wenn die Polizei sich das Recht vorbehält, Sie im Verdachtsfall zu einem Alkoholtest aufzufordern, können Sie die Alkoholkontrolle jederzeit verweigern.
Der Atemtest ist generell keine verpflichtende Maßnahme, sondern beruht lediglich auf freiwilliger Basis. Falls ein richterlicher Beschluss Ihnen eine Blutabnahme vorschreibt, haben Sie jedoch keine Möglichkeit, diese so einfach abzulehnen.