Nachdem sich Kraftfahrer eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr geleistet haben und dabei erwischt wurden, erhält normalerweise zunächst einmal der Halter des Fahrzeugs einen sogenannten Anhörungsbogen. In diesem hat er die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls den wahren Verkehrssünder zu nennen, sollte er nicht selbst gefahren sein. Mithilfe des Anhörungsbogens möchte die zuständige Behörde also den Fahrer ermitteln.
Grundsätzlich ist im Anhörungsbogen eine bestimmte Frist vermerkt, innerhalb der er beantwortet und an die Behörde zurückgeschickt werden kann. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Fristen, die im Zusammenhang mit einem Anhörungsbogen von Bedeutung sind. Um welche es sich dabei genau handelt wie Sie sich in welchem Fall verhalten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
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Frist beim Anhörungsbogen: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach der Ordnungswidrigkeit hat die zuständige Behörde jedoch höchstens 3 Monate Zeit für die Fahrerermittlung. Erhalten Sie den Anhörungsbogen nach dieser Frist, gilt dieser in der Regel als verjährt.
Normalerweise sollte ein Anhörungsbogen innerhalb einer Frist von 1 Woche beantwortet und zurückgeschickt werden. Bedenken Sie jedoch, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, sich zu der Ordnungswidrigkeit zu äußern, die Ihnen darin vorgeworfen wird. Lediglich wenn die Angaben zu Ihrer Person nicht stimmen, müssen Sie den Bogen korrigiert zurücksenden.
Da der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist von 3 Monaten unterbricht und sie danach von vorne beginnt, stehen der Behörde nach dem Versenden abermals 3 Monate zur Verfügung, um einen Bußgeldbescheid zu verschicken.
Video: Was ist der Anhörungsbogen?
Anhörungsbogen: Innerhalb welcher Frist muss er eintreffen?
Wie bereits erwähnt, dient ein Anhörungsbogen vor allem der Ermittlung des auffällig gewordenen Fahrers. Schließlich gilt in Deutschland die Fahrerhaftung, weshalb die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog nicht einfach dem Halter des Kraftfahrzeugs aufgebrummt werden können.
Anhand des Kennzeichens kann jedoch nur dieser ausfindig gemacht werden. Die zuständige Behörde hat nicht ewig Zeit, um den wahren Fahrer zu ermitteln:
- Vielmehr muss der Anhörungsbogen innerhalb einer Frist von 3 Monaten beim Fahrzeughalter eintreffen, ansonsten kommt es zur Verjährung.
- Im Bogen selbst werden Sie im Regelfall darum gebeten, diesen innerhalb von 1 Woche ausgefüllt zurückzuschicken.
Wichtig: Es besteht keine Pflicht zum Ausfüllen des Anhörungsbogens. Als Halter des Kfz steht es Ihnen frei, sich zur Tat zu äußern oder den wahren Fahrer zu benennen, Sie können sich aber auch weigern. Haben Sie die im Anhörungsbogen genannte Frist verpasst, hat dies also zunächst einmal keine Konsequenzen.
Wo liegt die Frist zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?
Allgemein gilt eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr nach 3 Monaten als verjährt, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Frist, woraufhin sie von Neuem beginnt. Demzufolge darf zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid eine Frist von maximal 3 Monaten liegen, ansonsten kommt es zur Verjährung.
Sobald die Verjährungsfrist bei einem Anhörungsbogen oder einem Bußgeldbescheid abgelaufen ist, ohne dass Sie das entsprechende Dokument erhalten haben, müssen Sie das jeweilige Bußgeld nicht zahlen. In diesem Fall sollten Sie einen Einspruch anstreben und diesen mit der bereits eingetretenen Verjährung der Ordnungswidrigkeit begründen.
Gilt das auch für Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln?