In Deutschland gilt die sogenannte Fahrerhaftung. Demzufolge dürfen die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog nur demjenigen auferlegt werden, der den Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht begangen hat, und nicht etwa dem Halter des Kfz. Da jedoch nur Letzterer anhand des Kennzeichens ermittelt werden kann, erhält er im Regelfall nach der Ordnungswidrigkeit einen sogenannten Anhörungsbogen, in dem er sich dazu äußern kann.
Zwar muss er den wahren Fahrer darin nicht benennen, kann dies allerdings auf freiwilliger Basis tun, um seine Unschuld zu beweisen. Aber bis wann muss ein Anhörungsbogen überhaupt zugestellt sein? Was passiert, wenn er zu spät eintrifft? Und was hat ein Anhörungsbogen mit der Verjährung des darauf folgenden Bußgeldbescheides zu tun? Antworten auf diese Fragen finden Sie im vorliegenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Verjährung bei einem Anhörungsbogen: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Es ist weniger die Anhörung im Bußgeldverfahren, die der Verjährung unterliegt, sondern vielmehr die jeweils begangene Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Behörde hat normalerweise drei Monate lang Zeit, um einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid zu verschicken. Trifft innerhalb dieses Zeitraumes weder das eine noch das andere Schreiben bei Ihnen ein, gilt die Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel als verjährt.
Versendet die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen, findet eine Unterbrechung der Verjährung des Bußgeldbescheides statt. Die Frist beginnt in diesem Fall von vorn und beträgt erneut drei Monate. Erst wenn Sie in dieser Zeit keinen Bescheid erhalten, unterliegt die Verkehrsordnungswidrigkeit im Normalfall der Verjährung.
Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch einen Anhörungsbogen in der Regel nur unterbrochen, wenn dieser einen konkreten Tatvorwurf beinhaltet. Ist der Bogen nicht ausdrücklich an Sie gerichtet und Sie werden darin auch keiner konkreten Tat beschuldigt, beginnt die Frist für die Verjährung nach dem Anhörungsbogen nicht von vorn, sondern läuft regulär weiter.
Video: Was ist der Anhörungsbogen?
Wo liegt die Verjährungsfrist bei einem Anhörungsbogen?
An und für sich gibt es bei einem Anhörungsbogen keine Verjährung. Vielmehr verjährt die begangene Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert sind.
Um Zuwiderhandlungen im Verkehr zu verfolgen, steht der zuständigen Behörde in der Regel ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit muss sie entweder einen Anhörungsbogen oder gleich einen Bußgeldbescheid versenden, ansonsten kann die Tat nicht mehr geahndet werden.
Verjährung: Anhörungsbogen vs. Bußgeldbescheid
Unter gewissen Umständen kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährung. Laut § 33 OWiG führt ein Anhörungsbogen dazu. In Absatz 1 Nummer 7 dieses Paragraphen heißt es:
Die Verjährung wird unterbrochen durch […] die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen […].“
Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist demzufolge und sorgt dafür, dass sie von vorn beginnt. Die zuständige Behörde hat anschließend also erneut drei Monate Zeit, um dem tatsächlichen Fahrer einen Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.
Zusammengefasst ergibt sich also: Ein Anhörungsbogen stoppt die Verjährung, woraufhin die Zustellung eines Bußgeldbescheides innerhalb der nächsten drei Monate stattfinden muss. Kommt er später an, ist die Tat verjährt und Betroffene sollten mit dieser Begründung Einspruch dagegen einlegen.