Dass Alkohol am Steuer grundsätzlich keine gute Idee ist, ist den meisten Verkehrsteilnehmern bewusst. Für die meisten Führer von Kraftfahrzeugen gilt hier eine Grenze von 0,5 Promille. Bei dieser Angabe handelt es sich um den Alkoholgehalt in Ihrem Blut. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei kommt jedoch in der Regel nur ein Gerät zur Messung der Atemalkoholkonzentration zum Einsatz, das allseits bekannte „Röhrchen”.
Wie also kann dieser Wert Bußgelder und andere Sanktionen nach sich ziehen? Ist eine Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in Blutalkoholkonzentration möglich? Oder existiert neben der Promillegrenze auch ein Grenzwert für die erlaubte Atemalkoholkonzentration? Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.
Bußgeldtabelle: Erhöhte Atemalkoholkonzentration
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Inhaltsverzeichnis
FAQ: Atemalkoholkonzentration
Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass ein Liter Blut etwa doppelt so viel Alkohol enthält wie ein Liter Atemluft. Demnach kommt eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille gleich. Diese Umrechnung ist jedoch keinesfalls exakt und wird deshalb bei Bußgeld– oder Strafverfahren auch nicht angewendet. Sollte es erforderlich sein, zusätzlich zur Atemalkoholkonzentration den Promillewert festzustellen, findet deshalb üblicherweise eine Blutanalyse statt.
Ja. § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) legt einen Grenzwert von 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft fest. Wenn bei Ihnen dieser oder ein höherer Wert gemessen wird, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Grenze von 0,25 mg/l entspricht in etwa der Promillegrenze von 0,5. Somit gelten sowohl für die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration annähernd gleiche Grenzwerte.
Ja. Haben Sie einen Atemalkoholwert von mindestens 0,25 mg/l, droht ein Bußgeld zwischen 500 und 1500 Euro, 2 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem oder drei Monaten. Genauere Informationen können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen.
„Einmal pusten, bitte.” – Die Messung der Atemalkoholkonzentration
Um anzugeben, wie stark ein Mensch alkoholisiert ist, existieren verschiedene Messwerte. Am bekanntesten sind die Promille, welche den Alkoholpegel im Blut angeben. Möchten jedoch Polizisten bei einer Verkehrskontrolle überprüfen, ob der betroffene Fahrer ein Gläschen zu viel getrunken hat, können sie natürlich nicht einfach eine Blutanalyse vor Ort durchführen.
Stattdessen kommt ein kleines Gerät mit einem Röhrchen zum Einsatz, in welches der Fahrzeugführer hinein pustet. Auf diese Weise wird dessen Atemalkoholkonzentration festgestellt. Dies ist ein weiterer Messwert, mit dem sich der Alkoholpegel eines Menschen bestimmen lässt.
Ein solcher Alkoholtest bei einer Verkehrskontrolle erfolgt komplett freiwillig. Werden Sie also von einem Polizisten dazu aufgefordert, ins Röhrchen zu pusten, können Sie dies auch verweigern. Das ist vor allem dann ratsam, wenn Sie tatsächlich vor Fahrtantritt Alkohol getrunken haben. Auf die Weise machen Sie es den Beamten schwerer, Beweise gegen Sie zu sammeln. Sie können aber natürlich genauso gut kooperieren und die Sache hinter sich bringen.
Haben Sie keinerlei Alkohol konsumiert, wird das bei der Messung Ihrer Atemalkoholkonzentration ebenfalls festgestellt. Ein freiwilliges Pusten kann deshalb die Verkehrskontrolle oft schneller beenden als lange Diskussionen.
Mehr Informationen zum Alkoholtest bei der Verkehrskontrolle erhalten Sie in diesem Video:
Was passiert bei einer Verweigerung des Alkoholtests?
Entscheiden Sie sich dazu, den Atemalkoholtest zu verweigern, müssen die Polizisten abwägen, wie sie weiter verfahren. Eine Option, die die Beamten haben, ist das Einholen eines richterlichen Beschlusses für eine Blutentnahme. Sobald ein solcher Beschluss vorliegt, dürfen die Beamten eine Blutentnahme anordnen, um den Promillewert in Ihrem Blut zu analysieren. Im Gegensatz zur Messung der Atemalkoholkonzentration dürfen Sie die Blutuntersuchung nicht verweigern.
Ein solches Verfahren ist jedoch kostspielig und kann einen Polizisten durchaus in Schwierigkeiten bringen, sollte er es grundlos angeordnet haben. Deswegen entscheiden sich die meisten Beamten nur für diesen Schritt, wenn sie sich ziemlich sicher sind, dass der betroffene Fahrer wirklich alkoholisiert ist. Gute Anzeichen hierfür sind zum Beispiel ein auffälliges Fahrverhalten, glasige Augen und eine lallende Aussprache. Sind sich die Beamten hingegen unsicher, haben sie auch die Option, den Betroffenen einfach weiterfahren zu lassen.
Atemalkoholkonzentration: Welcher Wert ist erlaubt?
Anders als die Blutalkoholkonzentration wird die Atemalkoholkonzentration nicht in Promille, sondern in mg/l angegeben. Die bekannte Promillegrenze von 0,5 ist bei der Atemalkoholkonzentration also nicht relevant. Doch auch hier existiert ein gesetzlicher Grenzwert. Dieser liegt gemäß § 24a Abs. 1 StVG bei 0,25 mg/l, was in etwa dem 0,5-Promillewert gleichkommt.
Die Umrechnung von Atemalkoholkonzentration in Blutkonzentration ist jedoch sehr ungenau. Ist es deshalb rechtlich relevant, zusätzlich zum Atemalkoholwert auch den Promillewert zu ermitteln, muss dies mittels einer Blutanalyse erfolgen.