Behindertenparkplatz: Welche Vorschriften gilt es zu beachten?

Damit Menschen mit Behinderung besser am Alltag und dem gesellschaftlichen Leben teilhaben können, sieht der Gesetzgeber Nachteilsausgleiche vor. So können betroffene Personen etwa von verschiedenen Parkerleichterungen bzw. Parksonderrechten profitieren. Dies beinhaltet unter anderem die Nutzung von Stellflächen, die durch ein Schild als Behindertenparkplatz gekennzeichnet sind.

Wer darf laut StVO auf einem Behindertenparkplatz parken?
Wer darf laut StVO auf einem Behindertenparkplatz parken?

Doch welche Vorgaben gelten für Stellplätze, die das Parken mit einer Behinderung erleichtern sollen? Wie muss die Beschilderung vom Behindertenparkplatz aussehen? Sind Breite und Länge definiert? Können betroffene einen eigenen Behindertenparkplatz beantragen? Und welche Sanktionen drohen, wenn Sie einen Schwerbehindertenparkplatz ohne eine Berechtigung nutzen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Bußgeldkatalog zum Behindertenparkplatz 

VerstoßBußgeld
Par­ken auf einem Be­hin­derten­park­platz ohne Be­hinder­ten­park­aus­weis55 €

Behindertenparkplatz: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Was benötige ich, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken?

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist gemäß StVO nur mit einem Behindertenparkausweis gestattet. Dieser muss dabei gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.

Wie groß ist ein Behindertenparkplatz?

Um Menschen mit Behinderung das Ein- und Aussteigen beim Parken zu erleichtern, schreibt die Norm DIN 18040-3 Mindestmaße für den Schwerbehindertenparkplatz vor. Diese sieht beim Seitenausstieg eine Länge von mindestens 5 m vor, bei einem Heckausstieg sind zusätzlich mindestens weitere 2,5 m einzuplanen. Die Breite für einen Behindertenparkplatz sollte mindestens 3,5 m betragen.

Was kann das unerlaubte Parken auf einem Behindertenparkplatz kosten?

Wer einen Parkplatz für behinderte Menschen ohne eine entsprechende Berechtigung nutzt, begeht laut Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro vor.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Behindertenparkplätze: Nicht jede Person mit Schwerbehinderung darf dort parken.
Behindertenparkplätze: Nicht jede Person mit Schwerbehinderung darf dort parken.

Um Menschen mit einer Schwerbehinderung das Parken zu erleichtern, können diese – sofern sie im Besitz eines Behindertenparkausweises sind – ihr Fahrzeug auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz abstellen. Die entsprechenden Stellplätze befinden sich üblicherweise in der Nähe von barrierefreien Zugängen und zeichnen sind unter anderem durch breitere Parklücken aus, die das Ein- und Aussteigen mit einem Rollstuhl ermöglichen sollen.

Allerdings darf nicht jeder, der über einen Schwerbehindertenausweis verfügt, einen solchen Parkplatz nutzen. Entsprechende Parksonderrechte werden nämlich nur dann gewährt, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt. Ausgestellt wird dieser in der Regel nur an Personen mit folgenden Beeinträchtigungen:

  • Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert)
  • Merkzeichen Bl (Blind)
  • Personen mit Contergan-Schädigung 

Verfügt Ihr Schwerbehindertenausweis hingegen das Merkzeichen „erhebliche Gehbehinderung“ (G), ist das Parken auf dem Behindertenparkplatz nicht gestattet. In diesem Fall besteht allerdings die Möglichkeit, den orangenen Behindertenparkausweis zu beantragen, der etwa das kostenlose Parken im Bereich der Parkraumbewirtschaftung ermöglicht.

Um auf einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung parken zu dürfen, muss der Besitzer des Behindertenparkausweises übrigens nicht selbst hinter dem Steuer sitzen. So kann dieser auch von Angehörigen und Freunden genutzt werden, solange sich die schwerbehinderte Person mit im Fahrzeug befindet.

Wichtig! Grundsätzlich ist es jedem Verkehrsteilnehmer gestattet, auf dem Behindertenparkplatz zu halten, solange dieser bei Bedarf umgehend geräumt wird. Im Gegensatz dazu ist das Parken nicht gestattet und zieht laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro nach sich.

Kennzeichnung vom Behindertenparkplatz: Reicht ein Schild aus?

Damit ein Behindertenparkplatz als solcher zu erkennen ist und nur den berechtigten Personen zur Verfügung steht, muss dieser gemäß StVO gekennzeichnet sein. Dabei gibt es allerdings kein eigenständiges Verkehrsschild für den Behindertenparkplatz, sondern die regulären Zeichen zum Parken werden mit einem entsprechenden Zusatzschild versehen.

Zusätzlich dazu ist beim Behindertenparkplatz keine Kennzeichnung auf dem Boden vorgeschrieben, auch wenn vielerorts ein entsprechendes Piktogramm den Untergrund ziert.

Nachfolgend finden Sie die Verkehrszeichen, die einen Behindertenparkplatz markieren können:

VZ 314: Parken
VZ 314: Parken
VZ 1044-10: Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte
VZ 1044-10: Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte
VZ 315: Parken auf Gehwegen
VZ 315: Parken auf Gehwegen
VZ 1044-11 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte mit Parkausweis Nr. …
VZ 1044-11 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte mit Parkausweis Nr. …

Neben der Beschilderung zeichnet sich ein Behindertenparkplatz auch durch bauliche Besonderheiten aus. So ist dieser etwa barrierefrei. Darüber hinaus sollte die Stellfläche ausreichend Platz bieten, damit auch ein Rollstuhlfahrer ein- und aussteigen kann. Daher sieht die Norm DIN 18040-3 eine Breite von mindestens 3,5 m vor. Die Länge variiert je nach Ausstiegsart zwischen mindestens 5 bzw. 7,5 m.

Wer kann einen Antrag auf einen Behindertenparkplatz stellen?

Wer erhält einen personalisierten Parkplatz für behinderte Menschen?
Wer erhält einen personalisierten Parkplatz für behinderte Menschen?

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gebehinderung oder Blinde können bei der Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes beantragen. Dieser kann sich in der Nähe der Wohnung oder ggf. auch des Arbeitsplatzes befinden. Die Nutzung ist dabei nur einer Person gestattet, weshalb auf dem Behindertenparkplatzschild die Nummer des Parkausweises angegeben wird.

Damit ein Behindertenparkplatz erteilt wird, müssen allerdings bestimmte Anforderungen erfüllt sein. So muss im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ eingetragen sein oder eine Erkrankung an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen vorliegen.

Darüber hinaus muss die betroffene Person darauf angewiesen sein, sein Fahrzeug in der Nähe der Wohnung zu parken und nicht über einen privaten Parkplatz verfügen. Nicht zuletzt muss es auch ausreichend Platz für einen Behindertenparkplatz geben, sodass es zu keiner Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs kommt. 

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Über den Autor

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Nicole P.

Nicole wurde 2016 Mitglied der Redaktion von punkte-flensburg.de. Seither befasst sie sich unter anderem mit den verschiedenen Aspekten der Verkehrssicherheit, den Vorgaben für Blitzer und den Vorschriften zum Parken.

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