Beleuchtung beim Kfz: Welche Vorschriften gelten fürs Licht?

FAQ: Kfz-Beleuchtung

Welche Beleuchtung ist Vorschrift?

Welche Beleuchtung am Pkw, Lkw und Anhänger vorgeschrieben ist, wird in § 49a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) definiert. Neben weißen Scheinwerfern, roten Rückstrahlern und roten Bremslichtern sind auch noch weitere lichttechnische Einrichtungen erwähnt. Welche Fahrzeugbeleuchtung gemäß StVZO immer vorhanden sein muss, erläutern wir hier näher.

Wann müssen Sie die Beleuchtung am Auto einschalten?

Wann Sie beim Auto das Licht einschalten müssen, ist in § 17 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten. Demnach gilt, dass bei Dämmerung und Dunkelheit sowie bei schlechter Sicht bzw. schlechten Witterungsbedingungen die Beleuchtung am Fahrzeug einzuschalten ist. Zudem gilt auf einem motorisierten Zweirad (wie Motorrad, Mofa oder Roller) eine Lichtpflicht auf bei guten Sichtverhältnissen bzw. tagsüber.

Mit welchen Sanktionen ist bei falscher oder defekter Pkw-Beleuchtung zu rechnen?

Fahren Sie ohne Beleuchtung, obwohl dies vorgeschrieben ist, oder sind lichttechnische Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug defekt, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 5 und 90 Euro und Punkten in Flensburg rechnen. Gleiches gilt, wenn Sie die Kfz-Beleuchtung falsch oder missbräuchlich einsetzen. Wann welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Bußgeldkatalog Beleuchtung

VerstoßSanktionenPunkte
Trotz schlechter Sicht ohne Beleuchtung gefahren20 EUR
… mit Gefährdung25 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Trotz verschmutzter Beleuchtungseinrichtungen gefahren20 EUR
… mit Gefährdung25 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Trotz schlechter Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall ohne Beleuchtung gefahren
… innerorts25 EUR
… innerorts mit Unfallfolge35 EUR
… außerorts60 EUR1
… außerorts mit Gefährdung75 EUR1
… außerorts mit Unfallfolge90 EUR1
Trotz vorgeschriebenem Abblendlicht mit Standlicht gefahren10 EUR
… mit Gefährdung15 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Ohne Abblendlicht durch Tunnel gefahren10 EUR
… mit Gefährdung15 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Tagsüber mit dem Kraftrad ohne vorgeschriebene Beleuchtung gefahren10 EUR
… mit Gefährdung15 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Fernlicht missbräuchlich eingesetzt 10 EUR
… mit Gefährdung15 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Durch Fernlicht Gegenverkehr geblendet20 EUR
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet20 EUR
… mit Gefährdung25 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Nebelscheinwerfer oder Nebelschlussleuchte missbräuchlich eingesetzt20 EUR
… mit Gefährdung25 EUR
… mit Unfallfolge35 EUR
Warnblinklicht missbräuchlich eingesetzt5 EUR
Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht entsprachen nicht den Vorschriften15 EUR
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeug oder Anhänger waren nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit20 EUR
… mit Gefährdung25 EUR
… mit Unfallfolg35 EUR

Bußgeldrechner Beleuchtung

Video: Die wichtigsten Infos zur Kfz-Beleuchtung

Im Video erfahren Sie alles Wichtige zur Beleuchtung am Auto.
Im Video erfahren Sie alles Wichtige zur Beleuchtung am Auto.

Welche Autobeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben?

Ohne ausreichende oder korrekte Beleuchtung am Fahrzeug ist eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht zulässig. Sowohl das Ausleuchten der Fahrbahn als auch das Gesehenwerden durch andere oder das Anzeigen eines Richtungswechsels sind sicherheitsrelevante Punkte. Um einen Standard in Bezug auf die Beleuchtung bei Kfz und Fahrrädern zu erhalten, hat der Gesetzgeber zum einen festgelegt, welche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen vorhanden sein müssen. Zum anderen ist gesetzlich auch bestimmt, wann welche Beleuchtung eingeschaltet werden muss oder kann.

Licht und Beleuchtung an Fahrzeugen sind gesetzlich vorgegeben.
Licht und Beleuchtung an Fahrzeugen sind gesetzlich vorgegeben.

Grundsätzlich dient beim Auto die Beleuchtung also der Verkehrssicherheit. Um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu erreichen, verfügen Fahrzeuge über eine Reihe von verschiedenen lichttechnischen Einrichtungen, die unterschiedliche Zwecke erfüllen. Welche Pkw- und Lkw-Beleuchtung gesetzlich vorgeschrieben und was diesbezüglich zu beachten ist, wird in § 49a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) definiert. Gleiches gilt für die Beleuchtung für Anhänger, Motorräder und Fahrräder.

Zur Standardbeleuchtung bei Kfz zählen folgende Scheinwerfer, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger:

  • nach vorn strahlend: Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht, Tagfahrlicht, Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker), eventuell Parklicht, Nebelscheinwerfer
  • nach hinten strahlend: Rückleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlussleuchten, Kennzeichenbeleuchtung

Weitere Ratgeber zu den verschiedenen Kfz-Beleuchtungen:

Darüber hinaus gibt es auch seitlich strahlende Beleuchtung wie weitere Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungs- bzw. Seitenmarkierungsleuchten. Bei der Anhängerbeleuchtung gibt es statt der Scheinwerfer auch vorn Rückstrahler. Zudem sind längs Markierungsleuchten in Gelb vorhanden. Auch beim Anhänger müssen Schlussleuchte, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremslicht und Nebelschlussleuchte vorhanden sein.

Bezüglich der Innenbeleuchtung beim Auto gibt es keine Vorschriften, was vorhanden sein muss. Es ist jedoch geregelt, dass eine Beleuchtung im Auto nur so strahlen darf, dass sie niemanden blendet und die Sicht beim Fahren nicht behindert wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 23 Abs. 1 StVO.

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Wie darf die Beleuchtung aussehen?

Wie beim Auto Tageslicht, Abblendlicht oder Blinker aussehen dürfen, ist in der StVZO geregelt.
Wie beim Auto Tageslicht, Abblendlicht oder Blinker aussehen dürfen, ist in der StVZO geregelt.

Das Kfz-Licht darf nicht irgendwie aussehen oder angebracht sein. Auch dürfen beim Kfz die verwendeten Leuchtmittel in der Regel nicht frei gewählt werden. Wird die vorgeschriebene Beleuchtung am Fahrzeug in der Farbe oder Funktion verändert, kann das zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro führen.

Grundsätzlich gilt, dass Abblend- und Fernlicht nur weiß sein darf. Gleiches gilt für die nach vorn wirkenden Rückstrahler beim Anhänger oder die Scheinwerfer beim Fahrrad. Auch das Tagfahr- bzw. Tageslicht beim Auto darf nur in Weiß leuchten. Mehrspurige Fahrzeuge, die breiter als ein Meter sind, müssen mindestens zwei Scheinwerfer vorn haben. Für Motorräder und Fahrzeuge mit der Breite von weniger als einem Meter reicht ein Scheinwerfer aus.

Des Weiteren müssen die Scheinwerfer sich verstellen lassen, dies darf allerdings nicht versehentlich ausgelöst werden. Es gilt, dass beim Abblendlicht die Spiegelkante über der Fahrbahn 0,5 m unterschreiten und 1,2 m nicht überschreiten darf.

Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, leuchten diese entweder hellgelb oder weiß. Wie beim Scheinwerfer gilt, dass zwei bei mehrspuriger und einer bei Motorrädern vorhanden sein muss.

Ebenfalls gelb bzw. orange sind die Fahrtrichtungsanzeiger. Blinker in einer anderen Farbe sind in Deutschland nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Rückleuchten, Rückstrahler und Bremslichter. Diese Beleuchtung beim Auto befindet sich hinten und muss immer in Rot strahlen. Rückfahrlicht und Kennzeichenbeleuchtung müssen hingegen weiß leuchten.

Welche Beleuchtung ist wann einzuschalten?

Wann müssen Sie eigentlich das Licht im Straßenverkehr einschalten? Wann ist der Nebelscheinwerfer einzusetzen? Gibt es eine Pflicht, am Tage mit Licht zu fahren? All diese Fragen spielen durchaus wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicher im Verkehr unterwegs zu sein. Dass Sie beim Spurwechsel und Abbiegen den Blinker setzen müssen, ist den meisten klar. Doch müssen Sie das Tagfahrlicht überhaupt einschalten?

Wann generell die Beleuchtung einzuschalten ist, wird in § 17 StVO festgelegt. Demnach gilt Folgendes:

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Auch für das Licht am Anhänger gelten gesetzliche Vorgaben.
Auch für das Licht am Anhänger gelten gesetzliche Vorgaben.

Erfordern es also die Sichtverhältnisse, ist zumindest das Abblendlicht einzuschalten. Moderne Fahrzeuge sind inzwischen serienmäßig mit Tagfahrlicht ausgestattet, dass sich automatisch mit Start des Motors einschaltet. Es muss so geschaltet sein, dass es mit dem Einschalten des Abblend- oder Fernlichts ausgeht. Eine Pflicht zu Nutzung besteht in Deutschland nicht. Viele Fahrer haben sich jedoch angewöhnt, auch am Tag mit Tagfahr- oder Abblendlicht zu fahren, um so die Sichtbarkeit zu erhöhen.

Für Krafträder gilt allerdings ein Lichtpflicht am Tag:

Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

Für das Einschalten anderer Beleuchtungsarten gibt es ebenfalls Vorschriften. So gilt:

  • Fernlicht ist nur bei nicht ausreichend oder unbeleuchteten Straßen zulässig, wenn kein Gegenverkehr herrscht oder andere vorausfahren
  • Nebelscheinwerfer sind erlaubt, wenn die Sicht durch Nebel, Schnee oder Regen stark beeinträchtigt ist
  • Nebelschlussleuchten sind nur bei Nebel und Sichtweiten untern 50 m zulässig
  • Standlicht ist nur bei abgestellten Fahrzeugen erlaubt

Gemäß § 23 StVO gilt für die Beleuchtung an Fahrzeugen und Anhängern zudem auch, dass diese immer vorhanden und jederzeit (auch am Tag) einsatzbereit sein muss.

Sanktionen bei falscher oder fehlender Beleuchtung

Verstöße gegen die Vorschriften zur Autobeleuchtung können Sanktionen zur Folge haben.
Verstöße gegen die Vorschriften zur Autobeleuchtung können Sanktionen zur Folge haben.

Nutzen Verkehrsteilnehmer die Beleuchtung an Fahrzeugen falsch oder ist diese nicht vorschriftsgemäß, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. So werden 20 Euro fällig, wenn Sie trotz schlechter Sichtverhältnisse die Beleuchtung nicht einschalten. Kommt es zum Unfall, steigt das Verwarngeld auf 35 Euro.

Die gleiche Summe wird fällig, wenn Sie das Fernlicht missbräuchlich einsetzen und dadurch einen Unfall verursachen. Ist die Beleuchtung nicht betriebsbereit, fallen ebenfalls 20 Euro und bei einem Unfall 35 Euro an.

Nutzen Sie die Beleuchtung nicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schnee und Regen beeinträchtigt ist, müssen Sie außerorts mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Bei einer Gefährdung sind es 74 Euro und bei einem Unfall dann 90 Euro. In allen drei Fällen kommt ein Punkt in Flensburg hinzu.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.

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