Blitzer sind auf Deutschlands Straßen keine Seltenheit. Sie sind oft nicht gut erkennbar und so passiert es schnell, dass Autofahrer beim Rasen erwischt werden. Die Folgen sind Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister oder sogar Fahrverbote. Doch was ist eigentlich, wenn sich ein Autofahrer das Fahrzeug nur ausgeliehen hat, mit dem er geblitzt wurde?
Ist in dem Fall der Halter zur Veranwortung zu ziehen? Wie ist die Situation in Deutschland? Wer reagiert auf den Bußgeldbescheid, wenn der Halter nicht der Fahrer ist? Ist der Bußgeldbescheid fehlerhaft? Im folgenden Ratgeber klären wir Sie zu diesem Thema auf.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldbescheid – Wenn der Halter nicht der Fahrer war: Die wichtigsten Fragen & Antworten
In Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Dies bedeutet, dass stets derjenige für das Bußgeld aufkommen muss, der sich die Ordnungswidrigkeit im Verkehr geleistet hat.
Normalerweise kann der Halter bereits im Anhörungsbogen angeben, dass er nicht gefahren ist. Erhält er jedoch direkt einen Bußgeldbescheid, kann er Einspruch dagegen einlegen und dies damit begründen, dass ein anderer Fahrer den Verstoß mit seinem Kfz begangen hat.
Ist es nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Bußgeldbescheid: Zahlt der Halter, wenn er nicht der Fahrer war?
Ein wichtiger Grundsatz ist hierzulande der, dass für Geschwindigkeitsüberschreitungen stets derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der auch tatsächlich gefahren ist. Hierfür ist also keineswegs der Fahrzeughalter zu belangen, sondern eben der Fahrer.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beispielsweise für die Überladung eines Lkw oder für das nicht fristgemäße Durchführen der Hauptuntersuchung.
Wie gehen Sie als Halter vor, wenn Sie nicht gefahren sind?
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird dem Fahrzeughalter von der Behörde zunächst ein sogenannter Anhörungsbogen übersandt. Er dient dem Zweck, den Fahrer zu identifizieren. Gleichzeitig gibt er dem Halter die Chance, sich zum Vorwurf einzulassen und genauere Angaben zu der in Rede stehenden Sache zu machen.
Der Halter kann also auf den tatsächlichen Fahrer verweisen, der sodann kontaktiert wird und zu belangen ist. Allerdings muss der Halter dies nicht tun.
Häufig ist auch schon für die Behörde ersichtlich, dass Halter und Fahrer personenverschieden sind, beispielsweise dann, wenn auf dem Foto eine Frau erkennbar ist und das Auto auf einen Mann angemeldet wurde oder umgekehrt. In dem Fall bekommt der Halter einen Zeugenfragebogen übersandt, in dem er ebenfalls auf den Fahrer verweisen kann.
Wird der Fahrer nicht ermittelt, kann dies zu einer sogenannten Fahrtenbuchauflage für den Halter führen. Dabei hat er dann detailliert Buch darüber zu führen, wer wann mit seinem Pkw gefahren ist.