Eine Bußgelbescheid im Briefkasten ist für keinen Verkehrsteilnehmer etwas Angenehmes, enthält er doch alle Informationen zu einem begangenen Verkehrsverstoß sowie zum erwartbaren Bußgeld, etwaigen Punkten oder oft auch zu einem Fahrverbot. Wie ein solches Schreiben formell aussehen muss, ist den wenigsten klar.
Da kommen Fragen wie „Ist ein Bußgeldbescheid auch ohne Unterschrift gültig?“ oder „Wann ist eine Bußgelbescheid überhaupt gültig?“ auf. Viele fragen sich dann natürlich auch, ob ein Einspruch möglich ist, wenn das Schreiben keine Unterschrift hat. Der folgende Artikel erklärt Ihnen, ob eine fehlende Unterschrift im Bußgeldbescheid ein Fehler ist und gibt Ihnen Antworten auf weitere Fragen.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldbescheid ohne Unterschrift: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Welche Angaben ein Bußgeldbescheid in jedem Fall aufweisen sollte, erfahren Sie hier.
Nein, häufig werden solche Schreiben maschinell erstellt und sind daher nicht unterschrieben. Eine nicht vorhandene Unterschrift macht einen Bußgeldbescheid daher nicht fehlerhaft.
Ja, grundsätzlich können Sie gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dazu haben Sie nach der Zustellung zwei Wochen Zeit.
Was muss in einem Bußgeldbescheid enthalten sein?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) legt in § 66 genau fest, dass ein Bußgeldbescheid in Schriftform vorliegen muss und was in diesem enthalten sein soll. Zu den zwingend notwendigen Informationen zählen der Tatvorwurf, die genau Tatzeit sowie der Tatort.
In der Regel schließt das behördliche Schreiben mit der folgenden oder einer ähnlichen Formel: „Maschinell erstellt. Ohne Unterschrift gültig.“ Doch ist dem wirklich so? Ist ein Bußgeldbescheid auch ohne Unterschrift gültig?
Da es sich um einen Verwaltungsvorgang handelt, ist ein Bußgeldbescheid auch nicht unterschrieben gültig. Es muss jedoch eindeutig erkennbar sein, von welcher Behörde der Bescheid versandt wurde.
Ist ein Einspruch möglich?
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ist grundsätzlich möglich.
Betroffene haben innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen einzulegen.