In einem Bußgeldverfahren kann die Akteneinsicht manchmal entscheidend zum Ausgang desselbigen beitragen. Denn erfahren Betroffene alle Details zum Hergang, können sie und ihr Anwalt oftmals besser einschätzen, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist oder nicht.
Die Akteneinsicht dient also dazu, alle der Behörde vorliegenden Informationen zum betreffenden Vorfall – sei es nun das Überfahren einer roten Ampel, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Auffahrunfall – einzusehen. In der Akte sind zumeist Beweismittel, wie Blitzerfotos, Unfallprotokolle und weitere relevante Fakten zum Bußgeldbescheid hinterlegt.
Möchten Betroffene nun prüfen, ob ein solcher Bescheid gerechtfertigt ist, können Sie Akteneinsicht beantragen. Wie solch ein Antrag auf Akteneinsicht aussehen kann, wo die Einsicht stattfindet und welche Kosten hierbei eventuell entstehen können, betrachtet der nachstehende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Akteneinsicht: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Durch die Akteneinsicht können Sie alle Informationen einsehen, die der Behörde zur vermeintlich begangenen Ordnungswidrigkeit vorliegen. In der Akte kann mitunter ein Blitzerfoto, ein Unfallprotokoll oder ähnliches hinterlegt sein.
Hier finden Sie ein kostenloses Muster für einen Antrag auf Akteneinsicht.
Müssen die Akten versendet und anschließend wieder zurückgeschickt werden, kostet dies laut § 107 Absatz 5 OWiG pauschal 12 Euro. Erfolgt die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren elektronisch, fallen jedoch keine Kosten an.
Akteneinsicht: Persönlich oder per Antrag
Ist eine Akteneinsicht ohne Anwalt möglich und muss immer ein Antrag gestellt werden? Diese Fragen tauchen häufig auf, wenn es die Einsicht in Unterlagen der Behörden geht.
Betroffene können demnach bei der zuständigen Bußgeldbehörde vorstellig werden und eine Akteneinsicht beantragen. Da es verschiedene Arten von Akten in einem Bußgeldverfahren gibt, kann es durchaus vorkommen, dass die Bußgeldakte bei der Behörde liegt, die Ermittlungsakte jedoch bei der Polizei.
Was ist hier der Unterschied? Die Bußgeldakte enthält zum Beispiel den Bußgeldbescheid sowie die Zustellnachweise für diesen. In der Ermittlungsakte hingegen sind dann zum Beispiel das Beweisfoto, der Eichschein des Messgerätes oder das Messprotokoll hinterlegt. Hier sind also alle Informationen zusammengefasst, die den Bußgeldbescheid der Behörde rechtfertigen. Je nach Struktur der Bußgeldstelle können beide Akten auch an einem Ort vorliegen.
Neben der persönlichen Vorsprache können Betroffene zunächst auch einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Dies macht meist dann Sinn, wenn die Bußgeldstelle weit vom Wohnort entfernt ist oder bereits ein Anwalt beauftragt wurde, der Einsicht in den Vorgang benötigt. Die vollständige Akte kann jedoch nur durch den Anwalt eingesehen werden.
Ein Antrag kann gestellt werden, sobald der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid vorliegt. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen abgeschlossen sowie alle Beweismittel vorliegen und einsehbar sind. Die Einsicht kann jedoch auch verweigert werden, nämlich dann, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und eine Akteinsicht diese gefährden könnte.
Wichtig ist hier, dass nur der Betroffene als Antragsteller oder dessen Anwalt Einsicht nehmen dürfen. Der Antrag muss also vom Beschuldigten selbst oder in dessen Namen vom Anwalt eingereicht werden.
Um einen Antrag richtig stellen zu können, sollten sich Betroffene entweder an einen Anwalt wenden oder Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen. Die Behörde gibt Auskunft, welche Unterlagen mit dem Antrag auf Akteneinsicht eingereicht werden müssen und kann auch Termine zur Einsicht vereinbaren.
Für den Kontakt zur Behörde bezüglich des Wunsches der Akteneinsicht, kann das nachfolgende Muster verwendet werden.
Akteneinsicht: Ein Muster
Absender:
Name, Nachname
Beispielstraße XX
XXXXXX Musterstadt
Adressat:
Zuständige Behörde
Musterstraße XX
XXXXXX Musterstadt
Ort, Datum
Antrag auf Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben beantrage ich Akteneinsicht nach § 49 OWiG für meine Akte mit dem Aktenkennzeichen XXXXXX.
Für die Einsicht der Akte in Ihrer Behörde [hier Behörde benennen] bitte ich um die Zusendung eines Termins.
ODER
Aufgrund eines zu langen Anreiseweges beantrage ich für die Einsicht auch gleichzeitig die Zusendung an folgende Polizeidienststelle [Adresse der Dienststelle].
Ich bitte Sie, mich bezüglich der Bereitstellung der Akte für die Einsicht zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift des Antragstellers
Akteneinsicht beantragen: Das obige Muster hier kostenlos herunterladen
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Wo erfolgt die Akteneinsicht?
Wie bereits beschrieben, kann eine Akteneinsicht persönlich bei der Behörde erfolgen. Die zuständige Behörde ist immer diejenige, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Hier kann die Akte dann entweder in Papierform oder digital eingesehen werden. Eine Online-Akteneinsicht ist jedoch noch nicht bei allen Behörden in Deutschland möglich, sodass dies immer von der jeweiligen Dienststelle abhängig ist.
Haben Beschuldigte nicht die Möglichkeit, eine Einsicht bei der zuständigen Behörde vorzunehmen, können diese unter Umständen eine Akteneinsicht bei der Polizei am Wohnort vornehmen. Bereits wenn Betroffene Akteneinsicht beantragen, können sie die Zusendung an die Polizeidienststelle erfragen.
Eine solche Einsicht findet dann unter Aufsicht eines Sachbearbeiters statt. Die Behörde oder Polizeidienststelle darf die Akte nicht aushändigen. Allerdings wird in der Regel das Anfertigen von Kopien oder Auszügen erlaubt.
Haben Verkehrssünder einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragt, muss dieser nicht persönlich bei der Behörde erscheinen, sondern kann sich die Unterlagen laut § 406e Strafprozessordnung (StPO) in seine Kanzlei senden lassen. Die Beweismittel aus dem Verfahren werden hier jedoch nicht verschickt, liegen allerdings als Kopien vor.
Akteneinsicht: Anfallende Kosten
Für eine Akteneinsicht, die durch Antrag oder persönliche Vorstellung erfolgt, fallen Kosten an, wenn diese versendet werden muss. In der Regel ist hier zunächst von Ausgaben in Höhe von 12 Euro (OWiG § 107, Absatz 5) auszugehen. Wird die Akte elektronisch übermittelt, ist das Ganze jedoch kostenlos.
Wurde ein Anwalt mit der Beauftragung der Akteneinsicht betraut, enstehen hier selbstverständlich weitere Gebühren. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte – RVG – genannt).
Hilfe bei der Akteneinsicht und einem Einspruch
Eine Akteneinsicht ist meist dann empfehlenswert, wenn Betroffene annehmen, dass der Bußgeldbescheid nicht gerechtfertigt oder fehlerhaft ist. So kann eine Einsicht in die Akte dabei behilflich sein, zu entscheiden, ob ein Einspruch angebracht ist oder nicht.
Ein Rechtsanwalt, als Verteidiger im gesamten Bußgeldverfahren oder nur als Berater bei der Einsicht der Unterlagen und Einschätzung der Sachlage, kann Betroffene unterstützen und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.
Mitunter ist es einem Anwalt eher möglich, Formfehler im Bescheid oder den Messprotokollen auszumachen. Er kann daher oftmals auch besser beurteilen, ob ein Beweisfoto für den Bußgeldbescheid unzureichend ist und einen Einspruch unterstützen würde. Ob Betroffene die Akteinsicht selbst beantragen oder einen Anwalt damit betrauen, ist ihnen am Ende selbst überlassen.