Manchmal kann die Fahrt in den Urlaub am Ende doch recht teuer werden, und zwar dann, wenn sich Urlauber mit einem Bußgeld aus dem Ausland auseinandersetzen müssen. Eine kleine Unaufmerksamkeit oder auch die Unkenntnis über herrschende Verkehrsregeln in anderen Ländern sind dann meist die Ursachen für die Kostensteigerung durch ein Bußgeld.
Der Verkehr in anderen Ländern kann mitunter verwirrend sein. Ob nun falsch geparkt, ein paar km/h über dem Tempolimit oder rechtswidrig abgebogen, ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland kann viele Gründe haben. Doch muss ein solcher auch bezahlt werden?
Wie verhalten sich Betroffene richtig, wenn sie ein Bußgeld im Ausland erhalten haben? Können sie dieses einfach ignorieren? Was passiert, wenn es nicht bezahlt wird? Diese und weitere Fragen beleuchtet der nachfolgende Artikel näher.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeld aus dem Ausland: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ja, aufgrund eines speziellen Vollstreckungsabkommens innerhalb der EU können Bußgelder aus dem Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro auch in Deutschland eingetrieben werden. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik besteht ein bilaterales Abkommen, weshalb hier sogar eine Grenze von 25 Euro ausreicht.
Schlimmstenfalls kann Ihnen im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens in Deutschland eine Erzwingungshaft drohen, wenn Sie den ausländischen Bußgeldbescheid ignorieren.
Informationen über die Möglichkeit eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland finden Sie hier.
Bußgeld aus dem Ausland – Ignorieren oder bezahlen?
Sind Urlauber im Ausland unterwegs, ist es immer von Vorteil, die dortigen Verkehrsregeln zu kennen. Ob sie nun mit dem Auto, dem Fahrrad oder als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen, Regeln gilt es überall zu beachten.
Oft wird bei einer Ordnungswidrigkeit das Bußgeld vor Ort verlangt. Jedoch kann auch ein Bußgeldbescheid zum Heimatort des Verkehrssünders versandt werden. Hier kommt dann auch oft die Frage auf, ob der Reisende einen solcher Bescheid bezahlen muss.
Die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ ist seit 2013 in Kraft und regelt innerhalb der Europäischen Union die Vollstreckung von Bußgeldern.
Mitgliedsstaaten der EU können durch dieses Abkommen überall Zugriff auf die Daten des betroffenen Fahrzeughalters erlangen und so einen Bußgeldbescheid auch in einem anderen Staat zustellen. Allerdings ist die Nutzung der Datenbank nur bei bestimmten Verstößen wie Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer zulässig.
Geringfügige Verstöße wie falsches Parken berechtigen jedoch nicht für eine Anfrage bei den deutschen Behörden. Erhalten die Behörden am Urlaubsort die Adresse des Verkehrssünders auf anderem Wege, ist der Bescheid dennoch vollstreckbar.
Daher sollten betroffene einen zugestellten Bescheid mit einem Bußgeld aus dem Ausland nicht ignorieren, denn dieser kann durch die deutschen Behörden vollstreckt werden.
Rechtliche Grundlagen für die Vollstreckung
Der § 90 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) legt fest, wie ein Vollstreckungsverfahren in Deutschland abläuft und rechtskräftig durchgeführt wird. Stellen ausländische Behörden nun eine Anfrage zur Vollstreckung, findet diese durch die deutschen Behörden statt.
Österreich bildet eine Ausnahme, da ein bilaterales Abkommen mit Deutschland besteht. Hier ist die Vollstreckung von Bescheiden bereits ab 25 Euro möglich.
Meist liegt das eigentliche Bußgeld unter der Bagatellegrenze. Allerdings werden hier dann auch Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren hinzugerechnet, welche die Gesamtsumme dann meist über diese Grenze drücken.
Möglichkeit des Einspruchs gegen ein Bußgeld aus dem Ausland
Betroffene haben auch bei einem ausländischen Bußgeldbescheid die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen einzulegen. Hälten sie den Bescheid für ungerechtfertigt, ist dieser schwer verständlich oder fehlt eine Rechtsbelehrung, können dies triftige Gründe für einen Einspruch sein.
Ist der Bescheid beispielsweise nicht ins Deutsche übersetzt, besteht die Möglichkeit, dass dieser ungültig ist.
Jedoch sollte hier ein Anwalt hinzugezogen werden. Dessen Rat ist hier besonders wichtig.
Legen Betroffene keinen Einspruch ein, muss das Bußgeld aus dem Ausland so schnell wie möglich oder innerhalb der im Schreiben angegebenen Frist beglichen werden.
In einigen Fällen kann es durchaus möglich sein, dass Behörden bei einer schnellen Zahlung einen Teil des Betrages erlassen.