Im Verkehrsrecht ist ein Bußgeldverfahren bei einer Ordnungswidrigkeit immer mit Kosten verbunden. Zum einen ist da das Bußgeld, was bezahlt werden muss, zum anderen fallen auch Verwaltungsgebühren an. Die Gesamtsumme weicht somit meist von den Beträgen im Bußgeldkatalog ab. Doch auch, wenn Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, entstehen Kosten.
Nach der Zustellung des Bescheids haben Verkehrsteilnehmer zwei Wochen Zeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Ob sie dies mit der Hilfe eines Anwalts tun oder ohne, bleibt den Betroffenen selbst überlassen. Wird ein Anwalt beauftragt, entstehen hier Kosten. Doch auch das Gericht verlangt Gebühren.
Wird also gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, fallen Kosten in jedem Fall an. Wie hoch diese ausfallen und welche Gebühren im Einzelnen entstehen, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Kosten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung können Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Eine Übersicht der Kosten, die grundsätzlich bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anfallen, finden Sie hier.
Ja, an dieser Stelle erfahren Sie, welche Kosten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht außerdem möglich sind.
Video: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen – Lohnt sich das?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Gebühren für Anwälte und Gerichte
Entscheiden sich Betroffene, gegen ein Bußgeld Einspruch einzulegen, sind Kosten zunächst das geringste Problem. Wird dann jedoch ein Anwalt hinzugezogen, kommen die meisten um das Thema Gebühren und Kosten nicht mehr herum. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten stehen Ihnen ein Bußgeldcheck ** zur Verfügung.
Bei einem Einspruch entstehen Kosten schon beim ersten Zusammentreffen mit dem Anwalt.
Bei der Erstberatung sowie der Einarbeitung in den Sachverhalt fällt bereits eine Grundgebühr an.
Wird der Anwalt dann bei der Behörde oder vor Gericht tätig, entsteht eine sogenannte Verfahrensgebühr. Hinzu kommen die Terminsgebühren für jeden anberaumten Termin. Diese Gebühren richten sich nach der Höhe des Bußgeldes.
Nachfolgend findet sich eine Übersicht zu den Gebühren, die bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid immer als Kosten anfallen:
- die Grundgebühr zwischen 30 und 170 Euro,
- bei einer Geldbuße von weniger als 60 Euro, Verfahrensgebühr zwischen 20 und 110 Euro,
- bei einer Geldbuße zwischen 60 und 5.000 Euro, Verfahrensgebühr zwischen 30 und 290 Euro,
- bei einer Geldbuße von mehr als 5.000 Euro, Verfahrensgebühr zwischen 40 und 300 Euro,
- bei einer Rechtsbeschwerde, Verfahrensgebühren zwischen 80 und 560 Euro.
Zieht ein Betroffener seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück, fallen Kosten ebenfalls an. Diese „Befriedungsgebühr“ entsteht auch dann, wenn das Verfahren durch den Anwalt vor der Verwaltungsbehörde abgeschlossen wird und keine Hauptversammlung stattfindet.
Weitere Kosten, die bei Gericht anfallen
Ist es in einer Verhandlung oder während des Bußgeldverfahrens notwendig, einen Gutachter zu bestellen, entstehen auch hier Kosten, die in der Regel vom Auftraggeber getragen werden.
Kommt es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, ist bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid immer von Kosten auszugehen. Die sogenannten Gerichtskosten betragen dabei zehn Prozent des verhängten Bußgeldes, jedoch mindestens 50 Euro.
Wird der Einspruch zurückgezogen, trägt der Betroffene auch in diesem Fall die Gerichtskosten. Diese liegen dann bei 0,25 Prozent der Bußgeldsumme, jedoch mindestens 15 Euro.
Kommt es jedoch zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund einer nachgewiesenen Unschuld, werden die Gerichtskosten vom Staat übernommen.