Bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr wird nach dem Verkehrsrecht der Fahrer belangt. Doch manchmal ist der Fahrer nicht der Halter des Fahrzeugs, was die Zustellung eines Bescheids schwierig macht. Hierfür wird dann eine Fahrerermittlung durchgeführt.
Blitzer, die ein Foto des Fahrzeugs anfertigen, nehmen dabei den Fahrer sowie das Kennzeichen auf. Ein Bußgeldbescheid oder auch ein Fragebogen, wenn der Fahrer nicht zu erkennen oder eindeutig nicht der Halter ist, werden zunächst an den Halter gesandt.
Ist der Halter nicht der Beschuldigte, muss die Behörde den Fahrer ermitteln. Wie eine solche Fahrzeugführerermittlung aussieht und wie diese durchgeführt wird, erklärt der nachstehende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Fahrerermittlung: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, muss nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit im Verkehr erst einmal ermittelt werden, wer den Verstoß begangen hat. Durch das Kennzeichen des Kfz kann schließlich zunächst einmal nur der Halter ausfindig gemacht werden.
Um den wahren Fahrer zu ermitteln, verschickt die zuständige Behörde normalerweise einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter, in dem er sich dazu äußern kann. Er ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Führt der Anhörungsbogen nicht zum gewünschten Ergebnis, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Was ist ein Fragebogen zur Fahrerermittlung?
Das berühmte Blitzerfoto kann in einigen Fällen nicht eindeutig belegen, wer der Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes war. Die Beamten der Bußgeldbehörde werten diese Fotos aus und gleichen sie mit den vorliegenden Daten, wie Kennzeichen und Personalien des Halters ab.
Diese Bögen können entweder ein Anhörungsbogen oder bei der Fahrerermittlung auch ein Zeugenfragebogen sein. Ersterer wird zum Beispiel zugesandt, wenn das Bild unscharf ist, letzterer, wenn die fotografierte Person eindeutig nicht der Halter ist. Diese Fragebögen können für die Fahrerermittlung sehr wichtig sein.
Halter können bei der Fahrerermittlung die Aussage verweigern
Betroffene haben die Möglichkeit, im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen Angaben zum tatsächlichen Fahrer zu machen, sofern ihnen dieser bekannt ist oder sie dies tun wollen. Grundsätzlich müssen nur Angaben zur eigenen Person, jedoch nicht zum Tathergang oder zu anderen Personen gemacht werden.
Entscheiden sich Halter, Angaben zu tätigen, müssen diese der Wahrheit entsprechen, damit die Behörde den Fahrzeugführer ermitteln und belangen kann.
Möchten Betroffene die Aussage verweigern, können sie dies in bestimmten Fällen tun. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift dann, wenn sich Halter selbst oder Familienangehörige belasten würden. Machen Halter keine Angaben zum tatsächlichen Fahrer, haben sie keine Sanktionen oder gar Strafen zu befürchten. Sind sich Beschuldigte nicht sicher, sollten sie einen Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht auskennt, hinzuziehen.
Ist der Fahrer bei einer Ordnungswirdrigkeit oder Straftat unbekannt, kann die Polizei Ermittlungen im Umfeld des Fahrzeughalters durchführen und unter anderem auch Nachbarn befragen. Darüber hinaus können sie den betroffenen Fahrzeughalter auch zur Vernehmung einbestellten. Auch die Bußgeldstelle kann eine Anhörung anberaumen, um so den Fahrer ermitteln zu können.
Was passiert, wenn die Fahrerermittlung erfolglos ist?
Kann die Behörde den Fahrer in einer Frist von drei Monaten nicht ermitteln, setzt die Verfolgungsverjährung ein. Der Verstoß kann dann nicht mehr verfolgt und ein Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden.
Stellen die Beamten der Bußgeldbehörde jedoch fest, dass es öfters zu Verstößen mit dem Fahrzeug kommt und eine Fahrerermittlung in allen Fällen erfolglos verläuft, kann für den Halter eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
In einem Fahrtenbuch muss jede Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug eingetragen sein. Hinzu kommen die Angaben zum Fahrer, wie dessen Name und Anschrift sowie die genaue Fahrzeit. Meist besteht eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten.
In meinem Fall wurde mir als Fahrer,, nicht Halter, der Zeugenfragebogen direkt zugestellt. Es muss also mein Bild in denPersonalunterlagen der Halterin mein Bild vorliegen. Ist dies zulässig?
(Name von Redaktion entfernt)