Begehen Autofahrer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), so hat die zuständige Verwaltungsbehörde die Pflicht, ein Bußgeldverfahren gegen diese einzuleiten. Dies wird dem betroffenen Fahrer durch einen Bußgeldbescheid mitgeteilt, in dem das verlangte Bußgeld, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot vermerkt sind.
Es ist bereits des Öfteren vorgekommen, dass sich auffällig gewordene Kraftfahrer wundern, wieso der Betrag am Ende des Bußgeldbescheides nicht den im Bußgeldkatalog vermerkten Sanktionen entspricht. Dies hängt jedoch damit zusammen, dass ein jeder Bußgeldbescheid mit Gebühren verbunden ist, die vom Kraftfahrer selbst getragen werden müssen.
Warum dem so ist, in welcher Weise das Bußgeld die Gebühren und Auslagen möglicherweise beeinflusst und wie hoch die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid maximal sein dürfen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Gebühren im Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Dies ist darin begründet, dass im Bescheid nicht nur das zu zahlende Bußgeld vermerkt ist, sondern außerdem Gebühren und Auslagen, die aufgrund des bürokratischen Aufwands entstanden sind.
Bei einem Bußgeldbescheid betragen die allgemeinen Gebühren mindestens 25 Euro.
Ja, gängig sind vor allem 3,50 Euro für die Zustellung, wodurch die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid in der Regel bei mindestens 28,50 Euro liegen. Wofür darüber hinaus noch Gebühren möglich sind, erfahren Sie hier.
Welche Kosten bringt ein Bußgeldbescheid mit sich?
Jeder Bußgeldbescheid ist mit Gebühren und Auslagen verbunden. Durch das Sammeln von Beweisen, Zeugenbefragungen oder allein die Zustellung des Bußgeldbescheids kommen bereits einige Kosten zusammen, die der Verkehrssünder selbst zahlen muss.
Dies ist darin begründet, dass er für den Bußgeldbescheid bzw. die Gebühren selbst verantwortlich ist, da diese nur aufgrund seines Fehlverhaltens entstanden sind. Doch auch die Gebühren und Auslagen bei einem Bußgeldbescheid haben Grenzen. Diese finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wieder. § 107 OWiG besagt:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.“
Können beim Bußgeldbescheid noch weitere Gebühren anfallen?
Neben dem eigentlichen Bußgeld und der Gebühr von 25 Euro kann ein Bußgeldbescheid noch mehr Gebühren enthalten. Möglich sind unter anderem folgende Punkte:
- öffentliche Bekanntmachungen
- Ermittlungen im Bußgeldverfahren (Sichten von Beweisen, Zeugenbefragungen, etc.)
- Zustellung des Bußgeldbescheids
- mögliche Erzwingungshaft
- Reisekosten
- Anwaltskosten (wenn z. B. Einspruch eingelegt wird)
All diese mit dem Bußgeldbescheid verbundenen Gebühren und Auslagen muss der auffällig gewordene Kraftfahrer selbst zahlen. Die Behörde sieht es natürlich nicht ein, für Kosten aufzukommen, für deren Entstehung sie nicht verantwortlich ist. In der Regel bringt ein durchschnittlicher Bußgeldbescheid 25 Euro an Gebühr mit sich, die der Behörde aufgrund der Verwaltung entstehen. Hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheids, was einen Betrag von 28,50 Euro bedeutet.