Der Tattag hat in einem Bußgeldverfahren sowohl für die Ermittlung des Verkehrssünders als auch für die Ansetzung der Überliegefrist eine große Bedeutung. Im deutschen Verkehrsrecht gilt das sogenannte Tattagprinzip, was den Tattag über die Rechtskraft des Bußgeldbescheids stellt.
Dies kann dann eine Rolle spielen, wenn der betroffene Fahrer bereits Punkte in Flensburg hat und durch einen erneuten Bußgeldbescheid weitere Punkte hinzubekommt. In bestimmten Fällen wird dann auf die Überliegefrist der bereits vorhandenen Punkte zurückgegriffen, um eventuell weitere Sanktionen gegen den Fahrer verhängen zu können.
Doch was genau hat der Tattag mit den Punkten in Flensburg zu tun? In welchen Fällen ist der noch Tattag wichtig. Diese und weitere Fragen beleuchtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Tattag: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Dabei handelt es sich um den Tag, an dem der betroffene Fahrer die jeweilige Ordnungswidrigkeit im Verkehr begangen hat.
In Bezug auf erteilte Punkte in Flensburg kommt es häufig auf den Tattag an. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Überliegefrist.
Nein, die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Rechtskraft. Der Tattag hat dementsprechend nichts damit zu tun.
Video: Was ist das Tattagprinzip?
Fahrerermittlung – Der Tattag kann ausschlaggebend sein
Muss die Bußgeldbehörde nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr den Fahrer erst ermitteln oder hat ein Betroffener Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, da er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist, spielt der Tattag eine große Rolle.
Die Behörde muss den Fahrer ermitteln, der das Fahrzeug geführt hat. Hierfür muss der Tattag korrekt durch das Messgerät oder die Beamten festgehalten sein. Liegt hier bereits ein Fehler vor, kann dies eine Grundlage für einen Einspruch sein.
Auch wenn Betroffene Einspruch einlegen, weil sie am Tattag nicht selbst mit dem Fahrzeug unterwegs waren, muss der im Bescheid angegebene Zeitpunkt des Verstoßes korrekt sein. Denn in einer Verhandlung und auch bei der Verfolgung des Verstoßes gilt grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem der Verstoß begangen wurde und nicht das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids oder wann dieser rechtskräftig wurde. Dies ist im Straßenverkehrsgesetzt (StVG) festgelegt.
Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist darüber hinaus auch geregelt, dass der Tattag auch Einfluss auf die Rechtskraft hat. Denn die Verjährung eines Verstoßes beginnt nicht mit der Ausstellung oder Zustellung des Bußgeldbescheids, sondern ab dem Tattag.
Daher haben Behörden drei Monate ab dem Zeitpunkt des Verstoßes Zeit, diesen zu verfolgen und den Bescheid an den Verkehrssünder zu zustellen.
Tattagprinzip – Welchen Einfluss hat das auf die Punktetilgung?
Der Tattag oder das sogenannte Tattagprinzip spielt auch dann eine wichtige Rolle, wenn es um die die Überliegefrist bei Punkten in Flensburg geht.
Punkte sind ab dem Tag des Verstoßes gültig. Wurden diese getilgt, befinden sie sich noch ein weiteres Jahr in der sogenannten Überliegefrist bevor sie endgültig gelöscht werden. Nach dem Tattagprinzip muss diese Überliegefrist ab dem Zeitpunkt des Verstoßes berechnet werden.
Das heißt, diese Frist muss vom Tattag angerechnet werden und nicht ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Wichtig ist dies, wenn Punkte aus der Überliegefrist für Sanktionen herangezogen werden.
Steht ein Verkehrsteilnehmer zum Beispiel vor der Acht-Punkte-Grenze, kann es durchaus möglich sein, dass Punkte aus dieser Frist mit herangezogen werden, um über einen Entzug der Fahrerlaubnis zu entscheiden.
Wurde der neue Verstoß nun während dieser Überliegefrist begangen, können diese relevanten Punkte wieder aufleben und eine Erhöhung der Strafe bewirken sowie zum Punktekonto hinzugezählt werden.
Dies ist auch dann der Fall, wenn nur ein Punkt überliegt, der Verkehrssünder jedoch mit dem neuen Verstoß sieben Punkte auf dem aktuellen Konto hat. Wird nun dieser eine Punkt mit herangezogen, hat der Betroffene acht Punkte und muss seinen Führerschein abgeben.