Bußgeldbescheid: Bedeutung der Verjährung

Im Bußgeldverfahren, also auch für einen Bußgeldbescheid, spielt die Verjährung eine große Rolle, bezeichnet sie doch den Zeitpunkt, an dem die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt beziehungsweise nicht mehr vollstreckt werden kann. Setzt die Verjährung ein, kann die zuständige Behörde den Anspruch auf das Bußgeld nicht mehr durchsetzen und darf diesen dann auch nicht mehr verfolgen. Vielen ist jedoch nicht klar, wann in einem Bußgeldverfahren die Verjährung einsetzt und dass diese unter bestimmten Umständen auch unterbrochen werden kann.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid? Dies ist gesetzlich geregelt.
Wann verjährt ein Bußgeldbescheid? Dies ist gesetzlich geregelt.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Fristen, während derer die Behörde einen Bußgeldbescheid verfolgen beziehungsweise vollstrecken darf. Allgemein wird dieser Zeitraum als Verjährungsfrist von einem Bußgeldbescheid bezeichnet. Welche Fristen zu beachten sind, was der Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ist und ob es für einen Strafzettel auch eine Verjährung gibt, wird im nachfolgenden Artikel beantwortet.

Verjährung beim Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

Normalerweise muss ein Bußgeldbescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ordnungswidrigkeit bei Ihnen eintreffen, ansonsten gilt er als verjährt.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja. Wird ein Anhörungsbogen vor dem Bußgeldbescheid versendet, unterbricht dies die Verjährung. Sie beginnt in diesem Fall von vorn und beträgt demzufolge erneut drei Monate.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist?

Erhalten Sie einen bereits verjährten Bußgeldbescheid, sollten Sie diesen nicht einfach ignorieren, sondern mit dem Verweis auf die bereits eingetretene Verjährung Einspruch dagegen einlegen.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Wann genau verjährt ein Bußgeldbescheid? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Video!
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Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeld

Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt. Dieser muss innerhalb bestimmter Fristen zugestellt sein. Denn, wie auch im Strafrecht, unterliegt ein Bußgeldverfahren der Verjährung.

Hierbei muss zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Treten diese ein, kann die Behörde einen Verkehrssünder für seinen Verstoß nicht mehr zur Rechenschaft ziehen. Rechtlich ist dies in den Paragraphen 31 und 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sowie im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

Die Verjährung in einem Bußgeldverfahren kann unterbrochen werden.
Die Verjährung in einem Bußgeldverfahren kann unterbrochen werden.

In diesem Sinne ist die Verfolgungsverjährung der Zeitraum, in dem die zuständige Behörde den Verkehrsverstoß verfolgen, also einen Bußgeldbescheid zustellen kann. Ist dies nicht möglich, ist das Bußgeld verjährt.

Doch wann genau verjährt ein Bußgeldbescheid? Der § 3 StVG legt fest, dass ein Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dem Tattag zugestellt oder öffentlich Klage erhoben worden sein muss. Somit setzt für einen Bußgeldbescheid die Verjährung bei normalen Ordnungswidrigkeiten nach drei Monaten ein.

Erhalten Betroffene ein Schreiben nach der Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid, können sie Einspruch gegen diesen einlegen. Sind sie sich nicht sicher, ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren.

Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid kann jedoch auch unterbrochen werden und tritt somit später ein als die drei Monate nach dem Tattag.

Unterbrechung der Verjährung – Wann erfolgt diese?

Die Verjährung von einem Bußgeld kann in einigen Fällen später einsetzen, da die Verjährungsfristen für einen Bußgeldbescheid unterbrochen werden können. Wenn beispielsweise zuerst ein Anhörungsbogen zugesandt oder der Betroffene von der Polizei befragt wird, ist dies der Fall.

Diese erste Anhörung, per Bogen oder Polizei, unterbricht in der Regel die Frist, sodass für diesen Bußgeldbescheid die Verjährung, also die Verjährungsfrist, erst nach der Anhörung beginnt. Auch hier hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verstoß zu verfolgen und entsprechend zu ahnden.

Verjährungsfristen für einen Bußgeld können nur einmal unterbrochen werden, sodass diese maximal sechs Monate betragen. Nach diesem Zeitraum ist ein Bußgeld weder verfolgbar noch vollstreckbar. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Dogen oder Alkohol verjährt jedoch erst nach sechs Monaten.

Wann verjährt eigentlich ein Strafzettel?

Als Strafzettel wird umgangssprachlich ein Verwarngeld bezeichnet, welches bei geringen Ordnungswidrigkeiten, wie einem Parkverstoß, ansteht.

Beim Verwarnungsgeld bedeutet die Verjährung eine Umwandlung in ein Bußgeld.
Beim Verwarnungsgeld bedeutet die Verjährung eine Umwandlung in ein Bußgeld.

Dieses Verwarngeld sollte innerhalb einer Frist, in der Regel ein Woche, bezahlt sein, da es ansonsten ein Bußgeldverfahren eröffnet wird.

Die Verjährung von einem Strafzettel bedeutet also nicht, dass der Verstoß nicht mehr verfolgt werden kann, sondern ein Bußgeldverfahren. In diesem Sinne verjährt ein Strafzettel nicht.

Daher ist es nicht ratsam, einen Strafzettel zu ignorieren und diesen nicht zu bezahlen.

Vollstreckungsverjährung – Wo ist der Unterschied

Wird ein Bußgeldbescheid innerhalb der Frist von drei Monaten zugestellt und legen Betroffene keinen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. Für diesen Bußgeldbescheid kann eine Verjährung dennoch eintreten und zwar die sogenannte Vollstreckungsverjährung.

Dies ist der Zeitraum, in dem die Behörde die verhängten Sanktionen einfordern und vollstrecken kann. Ist die Vollstreckung, das Eintreiben der offenen Beträge, nicht erfolgreich und/oder läuft die Verjährungsfrist ab, setzt die Verjährung von Bußgeldern ein. Der Bescheid kann nicht mehr vollstreckt werden.

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt diese Frist zur Verjährung von Bußgeldern drei Jahre. Bei Straftaten verlängert sich diese Frist.

Kann die Behörde ihre Ansprüche innerhalb dieser Zeit nicht anbringen oder durchsetzen, gilt für den betreffenden Bußgeldbescheid die Verjährung.

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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.