Der Bußgeldkatalog sieht unterschiedlich strenge Sanktionen vor, die sich in der Regel nach der Schwere des begangenen Verstoßes richten. Neben einem Bußgeld können auffällig gewordenen Kraftfahrern außerdem Punkte in Flensburg auferlegt werden. Diese werden im sogenannten Fahreignungsregister (FAER) festgehalten. Wer insgesamt acht Punkte angesammelt hat, muss mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen.
Durch die Speicherung der Eintragungen im FAER ist es der zuständigen Behörde also möglich, jederzeit nachzuvollziehen, ob Sie schon einmal gegen die Verkehrsregeln verstoßen haben. Doch besteht die Möglichkeit einer Bußgelderhöhung, wenn Sie sich im Anschluss daran erneut eine Zuwiderhandlung leisten? Im Ratgeber finden Sie die Antwort!
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Bußgelderhöhung: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ja, diese Option besteht. Wenn Sie sich bereits in der Vergangenheit nicht an die Verkehrsregeln gehalten haben, kann das Bußgeld bei einem erneuten Verstoß erhöht werden.
Normalerweise entscheidet die zuständige Behörde bzw. Bußgeldstelle darüber, ob ein höheres Bußgeld fällig wird und wie hoch dieses ausfällt.
Nein, es spielt in der Regel keine Rolle, welche Verstöße im Detail zu Voreintragungen geführt haben. Von Bedeutung für eine mögliche Bußgelderhöhung ist lediglich, dass Sie sich erneut eine Ordnungswidrigkeit geleistet haben.
Alles zur Bußgelderhöhung – im Video
Ist eine Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen möglich?
Wie bereits erwähnt, ist das Punktekonto eines jeden Kraftfahrers erschöpft, sobald sich acht Punkte darauf befinden. Je nachdem, wie schwer die begangene Regelmissachtung war, können ein, zwei oder drei Punkte auf einmal drohen. Bevor Ihnen der Führerschein entzogen wird, kann es jedoch zunächst einmal passieren, dass das entsprechende Bußgeld erhöht wird – wegen vorhandenen Punkten.
§ 17 Absatz 3 OWiG regelt diese Erhöhung vom Bußgeld folgendermaßen:
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.“
Da es sich bei den Bußgeldern im Tatbestandskatalog nur um Regelsätze handelt, hat die zuständige Behörde also das Recht, eine Bußgelderhöhung vorzunehmen. In welcher Höhe eine solche stattfindet, liegt ebenfalls im Ermessen der Bußgeldbehörde. Es kann daher in der Regel nicht pauschal gesagt werden, ob Sie nach einem Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht mit einer Bußgelderhöhung rechnen müssen oder nicht.
Fest steht allerdings: Es kommt in puncto Bußgeld zu keiner Regelsatzerhöhung, wenn keine Voreintragung vorhanden ist. Haben Sie also in Ihrer Laufbahn als Autofahrer noch nie eine Regelmissachtung begangen, können Sie normalerweise davon ausgehen, dass Ihnen auch keine Bußgelderhöhung droht.
Interessant: Häufig gehen Kraftfahrer davon aus, eine Bußgelderhöhung könne nur dann stattfinden, wenn der vergangene sowie der aktuelle Verstoß der gleichen Kategorie angehören (wenn also z. B. beide Male Tempoverstöße begangen wurden).
Dem ist allerdings nicht so. Es kann auch dann zu einer Bußgelderhöhung kommen, wenn Sie im Überholverbot überholt haben und zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Fahrer die Vorfahrt genommen haben. Was zählt, ist, dass Sie abermals auffällig wurden, nicht weshalb.
Wie häufig kann bei einer Voreintragung ins Fahreignungsregister eine Behörde das Bußgeld erhöhen?
Während der Laufzeit eines Punktes, also 2,5 Jahre? Das heißt, jede Behörde kann das beliebig oft in dieser Zeit wiederholen, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde?