Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sind normalerweise stets mit einem Bußgeldverfahren verbunden. Ein solches wird gegen den Kraftfahrer eingeleitet, der die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich beispielsweise um eine Überladung, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Vorfahrtsverstoß handelt.
Im Verkehrsrecht wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Haben Sie sich als Kraftfahrer eine Ordnungswidrigkeit geleistet, wie beispielsweise einen Abbiege- oder Parkverstoß, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Bei Straftaten kommt es in der Regel eher zu einem Strafverfahren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie Alkohol am Steuer sind Beispiele für Straftaten im Verkehrsrecht und werden entsprechend geahndet.
Weitere Ratgeber zum Thema Bußgeldverfahren:
Welche Kosten bei einem Bußgeldverfahren möglich sind, wie ein solches Verfahren genau aussieht und wann Sie in einem Bußgeldverfahren Einspruch einlegen können, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber. Zusätzlich erfahren Sie, wann in einem Bußgeldverfahren die Verjährung eintritt.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldverfahren: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr und werden dabei erwischt, kommt es normalerweise zu einem Bußgeldverfahren.
Darüber informieren wir Sie in unserem Ratgeber zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens.
Welche Kosten bei einem Bußgeldverfahren fällig werden können, erfahren Sie an dieser Stelle.
Wie sieht der Ablauf von einem Bußgeldverfahren aus?
Wie bei einem Bußgeldverfahren genau vorgegangen werden sollte, ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert:
- Im Normalfall beginnt ein Bußgeldverfahren mit einer Anhörung. Diese findet entweder direkt nach der begangenen Ordnungswidrigkeit vor Ort statt oder wird in schriftlicher Form versendet. In letzterem Fall handelt es sich um einen Anhörungsbogen.
- Dieser wird meist an den Halter des Fahrzeugs verschickt. Da es sich dabei nicht automatisch auch immer um den auffällig gewordenen Fahrer handelt, hat dieser lediglich die Pflicht, Angaben zu seiner Person zu machen. Er muss weder sich noch den wahren Verkehrssünder belasten bzw. benennen. Es steht ihm jedoch frei, dies zu tun.
- Konnte der wahre Fahrer auf diese Weise ermittelt werden, hat die zuständige Behörde drei Monate lang Zeit, einen Bußgeldbescheid zu versenden. Dieser enthält – wie der Anhörungsbogen auch – Angaben zu den Sanktionen, die laut Bußgeldkatalog fällig werden (Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot)
Weitere Informationen zum Ablauf des Bußgeldverfahrens erhalten Sie hier im Video:
Wann kann Einspruch in einem Bußgeldverfahren eingelegt werden?
Nachdem der Bußgeldbescheid dem wahren Verkehrssünder zugestellt wurde, hat dieser zwei Möglichkeiten:
- Er akzeptiert die genannten Strafen und zahlt das veranschlagte Bußgeld.
- Er legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Entscheidet er sich für die zweite Variante, hat die betroffene Person die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen gegen das Bußgeldverfahren Einspruch einzulegen. Dies besagt § 67 OWiG:
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“
In einem Bußgeldverfahren muss der Einspruch innerhalb der genannten Frist in schriftlicher Form bei der betroffenen Behörde eingehen. Es kann in einer solchen Situation nicht schaden, einen Anwalt mit ins Boot zu holen und sich von ihm beraten und unterstützen zu lassen. Sie sollten einen Einspruch in jedem Fall gut begründen können, da die Behörde die Fakten im Anschluss erneut auf Herz und Nieren prüft und das Verfahren ggf. bei ausreichenden Beweisen Ihrer Unschuld einstellt.
Es ist jedoch auch das Gegenteil möglich: Aufgrund der erneuten Überprüfung der Fakten kann es sich auch so verhalten, dass weitere Ordnungswidrigkeiten ans Licht kommen, die mit dem eigentlichen Verstoß im Zusammenhang stehen. Wurden Sie beispielsweise geblitzt und bei einer erneuten Sichtung der Beweise kommt heraus, dass Sie außerdem ein Handy am Steuer benutzt haben, so kann dies für ein höheres Bußgeld und eine höhere Anzahl an Punkten in Flensburg sprechen.
Wann kommt es zur Verjährung im Bußgeldverfahren?
Die betroffene Bußgeldstelle muss sich an gewisse Fristen halten, wenn sie dem auffällig gewordenen Kraftfahrer mitteilt, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Laut § 26 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind Ordnungswidrigkeiten an folgende Verjährungsfrist gebunden:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Dementsprechend tritt normalerweise die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid ein, wenn dieser später als drei Monate beim betroffenen Kraftfahrer eintrifft. In diesem Fall muss in der Regel ebenfalls Einspruch eingelegt werden – mit der Begründung, dass die Ordnungswidrigkeit längst verjährt ist.
Bußgeldverfahren: Welche Kosten sind denkbar?
Neben dem Bußgeld, welches für die begangene Ordnungswidrigkeit aufgebracht werden muss, können in einem Bußgeldverfahren noch weitere Kosten auf auffällig gewordene Kraftfahrer zukommen. Diese sehen je nach Einzelfall wie folgt aus:
- Gebühren aus dem Bußgeldbescheid: Jeder Bußgeldbescheid ist mit Gebühren verbunden, die normalerweise bei 28,50 Euro liegen.
- Akteneinsicht: Möchten Sie Ihre Akten einsehen, kostet Sie dies eine Gebühr von 12 Euro.
- Gutachten: Muss ein Gutachten erstellt werden, können dabei schnell Beträge im dreistelligen Bereich entstehen.
- Amtsgericht: Muss das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht verhandelt werden, bedeutet dies ebenfalls weitere Kosten. Erweist sich der Einspruch als nicht zulässig oder wird zurückgenommen, sind die Kosten meist geringer. Ansonsten orientieren sie sich am jeweils veranschlagten Bußgeld und müssen mindestens 40 Euro betragen.
- Anwaltskosten: Beschließen Sie, einen Anwalt zu konsultieren und mit der Sache zu betrauen, beeinflusst dies auch die Kosten, die bei einem Bußgeldverfahren entstehen können.
- Gerichtsverhandlung: Die Gerichtskosten bei einem Bußgeldverfahren lassen sich pauschal nicht festsetzen, da jeder Fall unterschiedlich behandelt werden muss. Was jedoch in jedem Fall auf den Verkehrssünder zukommt, ist eine Gebühr von sieben Euro, die für den Versand des Urteils verwendet wird, wenn das Verfahren schließlich beendet ist.