Die Frage nach dem Wann beschäftigt Autofahrer meist dann, wenn ihnen ein Fehler im Straßenverkehr unterlaufen ist und der Bußgeldbescheid per Post erwartet wird. Wann kommt dieser an und wie lange dauert die Zustellung? Brieflaufzeiten können hier eine Rolle spielen.
Wie lange der Brief mit dem Bescheid unterwegs ist, kann mitunter entscheidend sein. Denn wird er zu spät zugestellt, hat das Bedeutung für das Bußgeldverfahren.
Doch was ist die Brieflaufzeit eigentlich genau und welchen Einfluss hat sie auf das Bußgeldverfahren? Welche Faktoren hier maßgebend sind und wann die Verjährung des Bußgeldbescheids beginnt, betrachtet der folgenden Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Brieflaufzeiten: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Die Brieflaufzeiten beschreiben den Zeitraum, den ein Brief vom Einwurf in den Briefkasten bis zum Empfänger benötigt. Sie sind auch im Bußgeldverfahren relevant, da die zuständige Behörde dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid innerhalb einer bestimmten Frist zukommen lassen muss.
Normalerweise hat die Behörde drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Diese Frist kann jedoch durch die vorherige Zustellung von einem Anhörungsbogen unterbrochen werden und beträgt danach erneut drei Monate.
Kommt der Bußgeldbescheid später als drei Monate an, gilt er im Regelfall als verjährt. Dann sollten Sie mit dieser Begründung Einspruch dagegen einlegen.
Postlaufzeiten: Wie werden diese beeinflusst?
Nach einer festgestellten Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem falschen Abbiegen oder einem Rotlichtverstoß, wird ein Bußgeldbescheid erstellt.
In der Regel wird dieser Bescheid dann per Post in den Briefkasten oder persönlich an den Empfänger zugestellt, ist dies nicht möglich kann sich die Behörde auch für eine öffentliche Zustellung entscheiden. Der Bescheid muss innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Betroffenen eingehen. Wann das in diesen Monaten geschieht, ist unterschiedlich.
Dies hängt auch immer davon ab, was die Bußgeldstelle tun muss, um den Betroffenen zu identifizieren und den Bescheid an den richtigen Beschuldigten zuzustellen. Ist beispielsweise das Foto von der Geschwindigkeitsmessung eindeutig, wird sofort ein Bescheid verschickt.
Muss jedoch der Fahrer erst mittels eines Anhörungsbogens oder eines Zeugenfragebogens ermittelt werden, kann diese Ermittlung einige Zeit dauern. Dann wird der Bescheid zugestellt, wenn der Fahrer bekannt ist.
Was haben Verjährung und Brieflaufzeiten miteinander zu tun?
Wie bereits erwähnt, muss ein Bescheid innerhalb von drei Monaten beim Beschuldigten eingehen. Ist dies nicht der Fall, setzt die Verjährung ein.
Der § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt fest, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach drei Monaten einsetzt. Dies jedoch nur, wenn noch kein Bescheid ergangen ist oder Klage erhoben wurde. Danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Die Verjährung kann jedoch durch verschiedene Umständen unterbrochen werden.
Die Behörde muss also darauf achten, dass ein Bußgeldbescheid innerhalb der genannten Frist zugestellt wird. Hat die Behörde den Bescheid rechtzeitig versandt, kann es dennoch zu Verzögerungen bei den Brieflaufzeiten kommen.
Sind dies unvorhergesehene Verzögerungen, die zum Versäumen der Einspruchsfrist führen, kann ein Betroffener einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Bei Bewilligung des Antrags wird das Bußgeldverfahren so behandelt, als ob es zu keinem Versäumnis gekommen ist.
Die Laufzeit für ein Einschreiben
Die zuständige Bußgeldstelle entscheidet, wie der Bescheid versandt wird. So kann dies durch einen einfachen Standardversand als Brief oder in Form eines Einschreibens geschehen. Hier muss der Empfang durch den Betroffenen bestätigt werden, sodass sich die Kosten erhöhen.
Die Portokosten gehören zu den Gebühren in einem Bußgeldverfahren und werden daher zum Gesamtbetrag im Bescheid hinzugerechnet.
Dieser Richtwert kann dann entscheidend sein, wenn es bei einem Einspruch und die Frage der Verjährung um den Versand sowie den Erhalt des Bescheides geht. Kann die Bußgeldstelle einen rechtzeitigen Versand und auch eine Zustellung innerhalb der gängigen Brieflaufzeiten nachweisen, hat ein Einspruch eventuell wenig Aussicht auf Erfolg.