Gebühren im Bußgeldverfahren – wie setzen sich diese zusammen?

Gebühren in einem Bußgeldverfahren sind ein Thema mit dem sich Betroffene meist erst beschäftigen, wenn sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Dabei kann es bereits vorher hilfreich sein, sich bezüglich der Gebühren zu informieren.

Welche Gebühren fallen im Bußgeldverfahren an?
Welche Gebühren fallen im Bußgeldverfahren an?

Der Bußgeldkatalog legt für jeden Verkehrsverstoß, der geahndet wird, ein Bußgeld in einer gewissen Höhe fest. Dies ist den meisten Verkehrsteilnehmern auch bekannt, da diese Höhen kommuniziert werden, wenn es um Sanktionen für eine Ordnungswidrigkeit geht.

Daher ist es nur allzu verständlich, dass Betroffene verwirrt sind, wenn sie ihren Bußgeldbescheid erhalten und dort ein anderer, oft wesentlich höherer Betrag aufgeführt ist. Hierfür sind die Gebühren in einem Bußgeldverfahren verantwortlich.

Welchen Kosten für ein Bußgeldverfahren entstehen können, was hier Gebühren für einen Rechtsanwalt (RA) zu bedeuten haben und wie die Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren berechnet wird, betrachtet der nachstehende Ratgeber näher.

Gebühren im Bußgeldverfahren: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Welche Gebühren fallen im Bußgeldverfahren mindestens an?

Für die Aufwendungen der Behörde werden mindestens 25 Euro fällig. Hinzu kommen 3,50 Euro für den Versand des Bußgeldbescheids.

Können noch weitere Gebühren in einem Bußgeldverfahren auf mich zukommen?

Ja, wenn Sie einen Einspruch gegen den Bu‌ßgeldbescheid anstreben und in diesem Zuge eine Akteneinsicht beantragen, können noch weitere Gebühren entstehen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Welche Kosten sollte ich einkalkulieren, wenn ich einen Rechtsanwalt hinzuziehen möchte?

Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann es nicht schaden, sich im Vorfeld von einem Anwalt beraten zu lassen. Welche Kosten dabei möglich sind, erfahren Sie an dieser Stelle.

Was ist in den berechneten Beträgen enthalten?

Die Höhe des Gesamtbetrags, der im Bußgeldbescheid aufgeführt ist, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So ist hier nicht nur die Geldbuße als solche enthalten, sondern auch Kosten für den Verwaltungsaufwand sowie den Versand.

Ein Bußgelbescheid muss innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß an den Beschuldigten zugestellt sein.

In diesem Zeitraum können die zuständigen Behörden Ermittlungen gegen den betreffenden Verkehrsteilnehmer durchführen und weitere Beweise zusammentragen.

Durch diese weiteren Ermittlungen entstehen zusätzliche Kosten, die dann zu den Gebühren im Bußgeldverfahren hinzugerechnet werden.

Im Bußgeldverfahren sind Gebühren und deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängig.
Im Bußgeldverfahren sind Gebühren und deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängig.

Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sind in § 107 diejenigen Kosten festgelegt, welche in einem Bußgeldverfahren als Gebühren veranschlagt sein können. Folgende Posten sind unter anderem dort aufgeführt:

  • Zustellungsgebühren für Telegramme und Einschreiben
  • Kosten für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
  • Kosten für die Personenbeförderung

In der Regel fallen für diese Positionen Gebühren in Form einer Pauschale an. So werden Einschreiben für den Bußgeldbescheid immer mit 3,50 Euro berechnet. Im oben genannten Paragraphen wird darüber hinaus auch die Höhe aller weiteren Gebühren im Bußgeldverfahren festgelegt. In Bezug auf die Kosten für den Verwaltungsaufwand wird Folgendes bestimmt:

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Die Mindesthöhe der Gebühr für die Verwaltung beträgt demnach 25 Euro. Hier sind jedoch die Kosten für die Zustellung per Post noch nicht inkludiert, sodass in vielen Bußgeldbescheiden zusätzlich zum Bußgeld ein Betrag in der Höhe von 28,50 Euro erscheint.

Weitere Gebühren: Akteneinsicht und Einspruch

Zweifeln Beschuldigte die Richtigkeit des Bußgeldbescheids an, weil beispielsweise das Blitzer-Foto unscharf ist beziehungsweise nicht beiliegt oder sie beim angegebenen Rotlichtverstoß nicht gefahren sind, können sie zum einen Einspruch einlegen und zum anderen Akteneinsicht beantragen.

Für die Akteneinsicht durch den Betroffenen oder dessen Anwalt entstehen bei einer postalischen Übermittlung Gebühren in Höhe von 12 Euro, werden die Dokumente elektronisch übermittelt oder eingesehen, fällt eine Pauschale von 5 Euro an.

Der Einspruch an sich verursacht im Bußgeldverfahren zunächst keine Gebühren. Beauftragen Beschuldigte jedoch einen Anwalt, der ihre Interessen vertreten soll, fallen die sogenannten RA-Gebühren im Bußgeldverfahren an.

Kosten für den Rechtsanwalt

Um einen Einspruch möglichst erfolgreich einbringen zu können, ist es meist immer ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Hierdurch entstehen jedoch weitere Gebühren im Bußgeldverfahren.

Für Verwarngelder (bei Knöllchen) gibt es keine Gebühren im Bußgeldverfahren.
Für Verwarngelder (bei Knöllchen) gibt es keine Gebühren im Bußgeldverfahren.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind von vielen Faktoren abhängig. So kann mitunter schon die Region oder Stadt, in der der Anwalt tätig ist, die Höhe beeinflussen. Allerdings gibt es seit 2004 das sogenannte Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG), welches die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung im Bußgeldverfahren regelt.

In diesem werden drei grundsätzliche Kostenfaktoren definiert. Hierzu zählen die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr. Je nach Höhe des Bußgeldes kommt es bei diesen Kosten zu einer Einteilung in verschiedene Stufen, sodass ein gewisser Rahmen nicht überschritten wird.

Darüber hinaus sind Gebühren im Bußgeldverfahren nach RVG so reglementiert, dass beispielsweise der Wahlanwalt eine Rahmengebühr und ein Pflichtverteidiger eine Festbetragsgebühr erhält.

 

So ist die Höhe der Kosten für einen Anwalt im Bußgeldverfahren immer vom Einzelfall sowie den oben genannten Faktoren abhängig und kann nicht pauschal beziffert werden.

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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.