Die Rechtsbeschwerde ist in Deutschland eine zulässige Art, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung einzulegen. Was eine Rechtsbeschwerde jedoch genau ist sowie wann und wie diese eingereicht in der Rechtsprechung werden kann, ist weitestgehend unbekannt.
Auf die Möglichkeit eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wird bereits im Schreiben hingewiesen. Dies ist Teil der Rechtsbelehrung und somit auch des Bußgeldverfahrens. Wann hier nun die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel anwendbar ist, erfahren Betroffene erst, wenn sie die notwendigen Informationen einholen.
Dabei kann nicht jeder den dazu notwendigen Antrag stellen. Wer sollte also eine solche Beschwerde einreichen und welche Rechtsgrundlage gibt es dafür? Wann ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen?
Diese und weitere Fragen betrachtet der nachfolgenden Ratgeber und gibt so einen Überblick zu den Bedingungen, wann Betroffene die Möglichkeit haben, eine Rechtsbeschwerde anzubringen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsbeschwerde: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Bei einer Rechtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem Sie unter anderem gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen können.
Es muss nicht immer ein Urteil gefällt worden sein, damit Sie in einem Bußgeldverfahren eine Rechtsbeschwerde einlegen können. Dies ist auch bei einem gerichtlichen Beschluss möglich. Das verhängte Bußgeld muss jedoch in der Regel einen Betrag von 250 Euro überschreiten, ansonsten ist die Beschwerde nicht zulässig.
Informationen zum Beantragen einer Rechtsbeschwerde finden Sie hier.
Definition der Rechtsbeschwerde – § 79 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Beschuldigte haben in einem Bußgeldverfahren mehrere Möglichkeiten, sich zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit oder der Straftat zu äußern. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt hier die wohl am häufigsten gewählte Form dar.
Legen Betroffene Einspruch ein, kann es zu einer mündlichen Verhandlung kommen, während derer Gründe für den Einspruch angebracht und dargelegt werden können. Am Ende der Verhandlung erlässt das Gericht eine Entscheidung bezüglich des Einspruchs und des Bußgeldverfahrens. Auch können Gerichte zu einem Beschluss ohne Verhandlung kommen.
Es ist verständlich, dass Betroffene oder auch die zuständige Staatsanwaltschaft mit dem Urteil oder dem Beschluss nicht einverstanden sind. Ist dies der Fall, können dann in bestimmten Fällen Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde sind im OWiG – dem Ordnungswidrigkeitengesetz – festgelegt und zwar im § 79. Ziel ist es, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen und so strittige Rechtsfragen zu klären.
Daher ist, laut dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), die Rechtsbeschwerde das einzig zulässige Mittel, gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen. Dieses Rechtsmittle an sich ist in fast allen Rechtsgebieten in Deutschland vertreten, kann sich jedoch bezüglich der Voraussetzungen für ein solches Rechtsmittel unterscheiden.
So bedarf es bei einer Rechtsbeschwerde wegen einer Owi – also einer Ordnungswidrigkeit – nicht unbedingt eines Urteiles. Ein richterlicher Beschluss im Bußgeldverfahren reicht aus, um den notwendigen Antrag stellen zu können.
Im Gegensatz dazu müssen bei einer Rechtsbeschwerde nach Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach Strafprozessordnung (StPO) Urteile vorliegen, um einen solchen Antrag stellen zu können. Hier handelt es sich dann oft um die sogenannte Revision des Urteils.
In welchen Situationen können Rechtsmittel eingelegt werden?
Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen Betroffene gegen einen Beschluss oder ein Urteil Rechtsbeschwerde einlegen können, ist gesetzlich eindeutig geregelt. So kann eine solche Beschwerde ohne einen gesonderten Antrag auf Zulassung nur dann eingereicht werden, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 Euro überschreitet.
Beinhaltet der Beschluss oder das Urteil eine Nebenstrafe nicht vermögensrechtlicher Art nach § 79 Abs. 1 OWiG, ist es möglich, unabhängig von der Höhe der Geldbuße Rechtsbeschwerde einzulegen. Das bedeutet, dass die Nebenstrafen keine finanziellen Sanktionen sein dürfen, sondern beispielsweise in Form eines Fahrverbots ergangen sein müssen.
Auch die Staatsanwaltschaft kann auf Rechtsmittel zurückgreifen, wenn sie mit dem Urteil oder dem ergangenen Beschluss nicht einverstanden ist. So ist eine Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft zum Beispiel dann zulässig, wenn Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde.
Wird nach dem Einspruch des Beschuldigten im Verfahren ein Fahrverbot erlassen, obwohl die Geldbuße im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl mit einer Höhe von mehr als 600 Euro veranschlagt ist, kann eine Rechtsbeschwerde erfolgen. Nämlich dann, wenn ein Fahrverbot durch die Behörde bereits verhängt wurde oder die Staatsanwaltschaft ein solches beantragt hatte.
Des Weiteren haben Betroffene die Möglichkeit Rechtsbeschwerde einzulegen, wenn Ihr Einspruch als unzulässig angesehen wird oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, obwohl einer solcher gegen das Verfahren rechtzeitig eingereicht wurde und auch vorlag.
Haben Betroffene auf eine andere Arte das sogenannte „rechtliche Gehör“ nicht gefunden, ist auch hier eine Rechtsbeschwerde zulässig.
Nur wenn diese genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, muss ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG gestellt werden. Hier entscheidet dann das zuständige Gericht, ob eine solche Beschwerde gerechtfertigt ist.
Nach § 80 OWiG kann eine Rechtsbeschwerde bei folgenden Gründen eingereicht werden:
- eine Nachprüfung des Urteils für eine einheitlich Rechtsprechung ist notwendig
- das Urteil wurde aufgehoben, z. B. durch Versagen des rechtlichen Gehörs
- bei einer Geldbuße unter 100 Euro oder einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art von nicht mehr als 100 Euro
- bei einer Geldbuße von nicht mehr als 150 Euro durch Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Antrag der Staatsanwaltschaft, der Betroffene wurde jedoch freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
Durch wen und wie wird eine Rechtsbeschwerde beantragt?
Das Amtsgericht, welches den Beschluss oder das Urteil verfasst hat, ist im Verlauf des Bußgeldverfahrens auch für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde zuständig. Daher muss diese auch immer an dieses Amtsgericht adressiert sein.
Das Schreiben muss rechtlichen Anforderungen entsprechen, die Laien nicht beachten können. Darüber hinaus muss es je nach Sachlage angepasst und die Hintergründe ausführlich begründet sein. Entscheidungen zu Rechtsbeschwerden sind einzelfallabhängig und müssen somit immer auf die vorliegende Situation abgestimmt sein.
Ist die Rechtsbeschwerde nicht eindeutig genug verfasst, kann das negative Folgen für den Antragsteller haben. Meist sind für eine Rechtsbeschwerde gängige Muster daher auch nur auf Portalen für zugelassene Anwälte verfügbar.
Wann kann eine Rechtsbeschwerde eingereicht werden?
Beschuldigte oder deren Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft haben nach der Urteils- beziehungsweise Beschlussverkündung oder deren Zustellung eine Woche Zeit, die Beschwerde einzureichen.
Eine Begründung der Beschwerde, die immer erforderlich ist, kann separat erfolgen, muss jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses beim zuständigen Gericht eingehen. Auch dies kann nur durch den Verteidiger und in schriftlicher Form geschehen. Diese Frist können Betroffene auch nicht verlängern. Liegt jedoch ein unverschuldetes Fristversäumnis vor, kann nach Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgen.
Außerdem müssen Betroffene beim Einreichen einer Rechtsbeschwerde beachten, dass nur das Einreichen des Antrags als Verzicht auf die Wiedereinsetzung angesehen wird. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sollte vor oder gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde gestellt werden.
Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass Sie eine zulässige Rechtsbeschwerde davon abhängig machen, dass diese bzw. die entsprechende Begründung von einem Rechtsanwalt eingereicht wird.
M. E. kann auch der Betroffene selbst u. a. die Begründung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll des
zuständigen Amtsgerichtes erklären!?
Hallo,
gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz muss die Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Anwalt verfasst werden.
Ihr Team von punkte-flensburg.de