Verschlechterungsverbot: Gilt dies auch für das Bußgeldverfahren?

Im Bußgeldbescheid wird immer darauf hingewiesen, dass ein Einspruch auch zu einer höheren Sanktion führen kann, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt. Das bedeutet dann, dass das Urteil des Gerichts zur einer Verschlechterung für den Betroffenen führen kann. Im Strafrecht gibt es daher das sogenannte Verschlechterungsverbot. Doch wie sieht das in einem Bußgeldverfahren aus?

Verschlechterungsverbot: Auch im Bußgeldverfahren anwendbar?
Verschlechterungsverbot: Auch im Bußgeldverfahren anwendbar?

Das Verschlechterungsverbot spielt in einem Bußgeldverfahren nur in bestimmten Situationen eine Rolle. Legen Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und die darin enthaltenen Sanktionen ein, wird dies unter Umständen in einer Hauptverhandlung geklärt. In der Verhandlung haben Beschuldigte dann die Möglichkeit, sich nochmals, sofern im Anhörungsbogen oder in der Begründung des Einspruchs schon geschehen, zu dem vorgeworfenen Vergehen zu äußern. Darüber hinaus werden alle vorliegenden Beweise erneut ausgewertet oder neue Beweise eingebracht.

Doch gilt hier das Verschlechterungsverbot genauso wie in einem Strafprozess oder werden in einem Bußgeldverfahren andere Grundlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen? Was das Prinzip des Verschlechterungsverbotes beinhaltet und welche Auswirkungen dies für Beschuldigte haben kann, wird im nachstehenden Ratgeber näher betrachtet.

Verschlechterungsverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Was ist mit „Verschlechterungsverbot“ gemeint?

Ein Verschlechterungsverbot sorgt dafür, dass ein bestehendes Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verändert werden darf. Es findet allgemein bei Straftaten Anwendung.

Gibt es auch bei Ordnung‌swidrigkeiten ein Verschlechterungsverbot?

Ja, auch bei Ordnungswidrigkeiten kann das Verschlechterungsverbot gelten. Dies ist jedoch in der Regel nur dann der Fall, wenn Sie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eine Rechtsbeschwerde einreichen.

Was gilt bei einem Einspruch gegen den Buß‌geldbescheid?

Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid existiert kein Verschlechterungsverbot. Kommen bei der entsprechenden Verhandlung weitere Verstöße ans Tageslicht, können die Sanktionen strenger ausfallen. Darauf werden Betroffene jedoch normalerweise im Bußgeldbescheid hingewiesen.

Was ist das Verschlechterungsverbot?

Das Prinzip vom Verschlechterungsverbot wird vornehmlich im Strafrecht angewendet und basiert auf dem Grundsatz „reformatio in peius“. Das heißt, dass ein bestehendes Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden darf – also zu keiner Verschlechterung führen soll.

Das Verschlechterungsverbot kommt im Bußgeldverfahren nach einem Einspruch nicht zum Tragen.
Das Verschlechterungsverbot kommt im Bußgeldverfahren nach einem Einspruch nicht zum Tragen.

Allerdings ist dies hier nur dann anwendbar, wenn der Betroffene Rechtsmittel – wie einen Einspruch – eingelegt hat. Andernfalls wird dieser Grundsatz nicht berücksichtigt. Auch gibt es in einigen Rechtsgebieten Ausnahmen von dieser Regelung. Wird ein Betroffener im Vorfeld darauf hingewiesen, kann zum Beispiel eine Strafe im Steuerrecht oder in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.

Weist die Staatsanwaltschaft in der Verhandlung zum Beispiel nach, dass der Beschuldigte nicht nur zu schnell unterwegs war, sondern auch Verkehrszeichen in gefährdender Weise missachtet hat, kann das Gericht die Geldbuße deutlich erhöhen oder ein verhängtes Fahrverbot verlängern.

Wie sieht das nun konrekt für ein Bußgeldverfahren aus? Hier kann dieses Prinzip nur sehr eingeschränkt angewendet werden, daher ist es durchaus möglich, dass Betroffene nach einem Einspruch mit einer höheren Sanktion rechnen müssen.

Bußgeldverfahren und Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot lässt sich bei Ordnungswidrigkeiten nur dann anwenden, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet. Erlässt das Gericht einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung, gilt auch hier das Verschlechterungsverbot.
Das Verschlechterungsverbot gilt bei Prüfungen, jedoch nur teilweise im Bußgeldverfahren.
Das Verschlechterungsverbot gilt bei Prüfungen, jedoch nur teilweise im Bußgeldverfahren.

Findet jedoch eine gerichtliche Verhandlung bei einem Bußgeldverfahren statt, kann es durchaus zu höheren Strafen als im Bescheid beschrieben kommen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn weitere Vergehen des Beschuldigten im Laufe der Verhandlung dargelegt werden.

Daher findet sich im Bußgelbescheid ein Hinweis darauf, dass ein Einspruch, der zu einer gerichtlichen Verhandlung führt, höhere Strafen zur Folge haben kann.

In § 66 Absatz 1 b des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist dies wie folgt beschrieben:

Der Bußgeldbescheid enthält ferner den Hinweis, daß […] bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann […]“

Insofern ist das Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren nur dann wirksam, wenn es zu keiner Verhandlung kommt. In der Hauptverhandlung ist dieses Prinzip dann nicht mehr anwendbar..

Wo findet sich das Verschlechterungsverbot noch?

In Deutschland wird das Verschlechterungsverbot bei einer Prüfung angewandt. Hier darf die Entscheidung über den Prüfungsausgang und die Benotung genauso wenig zum Nachteil des Prüflings geändert werden wie das Urteil für einen Beschuldigten.

Klausuren und Noten sind in diesem Fall feststehende Ergebnisse. Allerdings kann ein Schüler, Student oder Auszubildender eine Verbesserung verlangen, wenn ihm Fehler in der Benotung auffallen. So ist die Aufwertung der Noten möglich.

In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren können Beschuldigte allerdings selbst die Strafe nicht reduzieren oder verbessern. Sind jedoch Verfahrensfehler bekannt, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens oder einer Neuaufnahme kommen.
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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.