Während eines Bußgeldverfahrens sind Fristen von besonderer Wichtigkeit. Sie haben nicht nur Einfluss auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheids, sondern auch auf die Zulässigkeit eines Einspruchs. Es kann jedoch immer vorkommen, dass wichtige Fristen unverschuldet versäumt oder nicht wahrgenommen werden können. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier eine Möglichkeit, die Fristen von neuem beginnen zu lassen.
Um eine Wiedereinsetzung in einem Bußgeldverfahren zu erreichen, müssen Betroffene einen Antrag stellen und das Versäumen der Frist eingehend begründen. Ist der Wiedereinsetzungsantrag gerechtfertigt, wird das Bußgeldverfahren so behandelt, als ob es kein Fristversäumnis gegeben hätte.
Wann ein solcher Antrag gestellt werden kann, was er beinhalten muss und welche rechtlichen Grundlagen für eine Einsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Verkehrssünder, die beispielsweise die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unverschuldet verpasst haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Das Bußgeldverfahren wird dann in den Stand vor der Frist zurückversetzt.
Mitunter können eine plötzliche Krankheit, ein längerer Krankenhausaufenthalt oder unvorhersehbare Verzögerungen in den Brieflaufzeiten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
Ein kostenloses Muster für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Sie an dieser Stelle.
Was sagt § 52 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)?
Um versäumte Fristen erneut anzusetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nur in besonderen Fällen ist es möglich, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.
Nur wenn das Versäumnis ohne eigenes Verschulden oder nur mit geringen Mitverschulden der Betroffenen zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. In den meisten Fällen handelt es sich bei den versäumten Fristen um die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bußgeldbescheids.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung kann der Betroffene dann stellen, wenn das Versäumnis tatsächlich unverschuldet ist und so zum Verpassen der Einspruchsfrist geführt hat.
Dies ist im § 52 des OWiG eindeutig geregelt.
Folgendes wird hier in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgehalten:
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.“
Dies gilt auch, wenn der Bußgeldbescheid nicht von der Post abgeholt wurde oder erst kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Verkehrssünder eingeht. Der Einspruch muss auch dann innerhalb der restlichen Frist eingereicht werden. Die zwei Wochen beginnen hier nicht erneut.
Unverschuldetes Versäumnis – diese Gründe gelten
Ein Versäumnis ist beispielsweise dann unverschuldet, wenn der Beschuldigte urlaubs- oder berufsbedingt von der Zustellung des Bescheids keine Kenntnis hatte. Auch ein längerer Krankenhausaufenthalt zur Zeit der Zustellung kann ein unverschuldetes Versäumnis begründen.
Darüber hinaus rechtfertigen zum Beispiel auch eine plötzliche Krankheit, unvorhersehbare Verzögerungen in den Postlaufzeiten, eine falsche oder nicht vorhandene Rechtsmittelbelehrung, eine falsche Beratung durch die zuständigen Behörden einen solchen Antrag.
Auch wenn die Rechtsmittelbelehrung nur in deutscher Sprache erfolgte, obwohl der Beschuldigte nicht deutschsprachiger Ausländer ist, könnte das einen Grund für eine unverschuldete Versäumnis darstellen und somit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen. Im Verwaltungsrecht ist dies eindeutig festgehalten.
Grundlage für eine Wiedereinsetzung sind das OWiG sowie das Verwaltungsrecht
Als Verwaltungsvorgang fällt das Bußgeldverfahren unter das Verwaltungsrecht. Durch das Verfahren wird darüber hinaus auch eine Ordnungswidrigkeit verfolgt, was durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt wird.
Wird nun ein solcher Antrag gestellt, müssen auch hier Fristen beachtet und eingehalten werden. Denn Betroffene können den Antrag nicht unbegrenzt lange nach Erlangen der Kenntnis des Versäumnisses stellen. Üblicherweise wird für die Antragstellung eine Frist von einer Woche eingeräumt.
Entfällt der Grund für das Versäumnis, beginnt diese Frist. Der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss dann gestellt werden, wenn der Betroffene aus der Abwesenheit zurückgekehrt oder wieder genesen ist. Gleiches gilt, wenn Betroffene Kenntnis davon erlangen, dass ihr Einspruch nicht oder verspätet bei der Behörde eingegangen ist.
Antragsteller müssen eine ausführliche Begründung für das Versäumnis darlegen sowie auch Nachweise für diese Gründer erbringen. Dies können beispielsweise schriftliche Zeugenaussagen, Abrechnungen von der Dienstreise, Reiseunterlagen oder auch ein ärztliches Attest sein.
Die zuständige Bußgeldstelle entscheidet nach Eingang des Antrags über dessen Zulässigkeit und auch über den Aufschub der Vollstreckung. Dies geschieht gemäß § 52 OWiG.
Verpassen Betroffene hier die Frist, kann auch in diesem Fall eine Wiedereinsetzung stattfinden – allerdings ist dies nur einmalig möglich. Wurde der Antrag gestellt, muss auch gleichzeitig der versäumte Einspruch erfolgen.
Antrag auf Wiedereinsetzung – Muster können hilfreich sein
Die richtigen Formulierungen bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können mitunter schwer zu finden sein. Daher bieten Vorlagen und Muster oft wichtige Hinweise und Tipps, wie ein solcher Antrag erstellt werden kann. Auch kann ein Rechtsanwalt beim Verfassen beratend zur Seite stehen.
Bevor für das Erstellen von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Muster verwendet wird, sollten sich Betroffene informieren, an welche Bußgeldstelle oder welches Gericht dieser Antrag gesandt werden muss. Als Verwaltungsbehörde ist meist die Bußgeldstelle für das gesamte Bußgeldverfahren zuständig.
Im Schreiben selbst müssen Antragsteller alle Gründe für die Fristversäumnis glaubhaft darlegen und alle vorhandenen Nachweise diesbezüglich anführen.
Eine Ausnahme, bei der in Einzelfällen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf einen Antrag verzichtet werden kann, bildet das Nachholen der versäumten Handlungen sofort nach Kenntnisnahme der Versäumnis und innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einem Bußgeldbescheid könnte als Muster wie folgt aussehen:
Herr/Frau Beispiel
Beispielstraße xx
xxxxx Musterstadt
Adressat:
Bußgeldstelle/Vollstreckungsbehörde/Amtsgericht
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt
Datum xx.xx.xxxx
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
[Aktenzeichen/Vorgangsnummer vom Bußgeldbescheid]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage hiermit, aufgrund einer meinerseits unverschuldeten Versäumnis der Einspruchsfrist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diesen Antrage stelle ich aufgrund folgender Tatsachen: [Hier Begründung einfügen, z. B. Aufgrund einer Dienstreise hielt ich mich vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in [Beispielort] auf. Als Nachweise füge ich die vorliegenden Reiseunterlagen sowie eine Bescheinigung meines Arbeitgebers bei.]
Daher war es mir nicht möglich die angesetzte Einspruchsfrist einzuhalten und dem Bußgeldbescheid zu widersprechen.
Gleichzeitig hole ich hiermit den versäumten Einspruch gegen den zugestellten Bußgeldbescheid nach und widerspreche diesem Bescheid.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers
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