Kann nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes geführt hat, wird in der Regel ein Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeuges versendet. Dieser hat dann die Möglichkeit, Angaben zu seiner Person sowie zum Tathergang zu machen. Dabei kann er zwar angeben, dass er am besagten Tag nicht gefahren ist, hat jedoch nicht die Pflicht, den wahren Täter zu benennen, an den der Bußgeldbescheid geschickt werden müsste.
In den meisten Fällen handelt es sich um Familienmitglieder oder Freunde, die der Fahrzeughalter natürlich nur ungern verraten möchte. Die zuständige Behörde möchte sich jedoch selbstverständlich nicht so schnell geschlagen geben und setzt alles daran, um den wahren Fahrer ausfindig zu machen. § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zufolge hat sie dabei das Recht, dem Fahrzeughalter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, zu erteilen.
Welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch gestellt werden, welche Strafen ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage mit sich bringt und wie Sie ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen. Außerdem stellen wir Ihnen ein Fahrtenbuch als Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
Weiterführende Ratgeber zum Fahrtenbuch
Video: Die Fahrtenbuchauflage schnell & einfach erklärt
Fahrtenbuch: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Weigern Sie sich als Fahrzeughalter, den Fahrer im Anhörungsbogen zu nennen, der den Verstoß im Straßenverkehr mit Ihrem Kfz begangen hat, kann Ihnen eine Fahrtenbuchauflage drohen. Dadurch möchte die zuständige Behörde den wahren Täter ermitteln.
Welche Angaben ein Fahrtenbuch aufweisen sollte und wie es aussehen könnte, erfahren Sie an dieser Stelle.
Weigern Sie sich, ein Fahrtenbuch zu führen, oder gehen dabei nicht ordnungsgemäß vor, kann ein Bußgeld von 100 Euro auf Sie zukommen.
Wer muss ein Fahrtenbuch führen?
Die Regelungen zur Fahrtenbuchpflicht sind in § 31a StVZO festgehalten. Es ist genau geregelt, ab wann ein Fahrtenbuch geführt werden muss und an wen sich die Fahrtenbuchauflage sowie die Voraussetzungen richten:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.“
Es existieren jedoch keine genauen Regelungen, nach welchen Vergehen ein Fahrtenbuch laut StVZO angeordnet werden kann. Der zuständigen Behörde ist jedoch natürlich nicht daran gelegen, ein Bußgeldverfahren einstellen zu müssen, weil die Verjährungsfrist von drei Monaten abgelaufen ist.
Aus diesem Grund setzt sie alle Hebel in Bewegung, um dem wahren Fahrzeugführer auf die Schliche zu kommen. Zwar unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung, aber auch danach bleiben der Behörde nur noch drei weitere Monate, um die Ermittlungen erfolgreich abzuschließen.
Wurde ein Verstoß sozusagen „im ruhenden Verkehr“ begangen, wie es beispielsweise bei Parkvergehen der Fall ist, darf übrigens in der Regel kein Fahrtenbuch verlangt werden. Anders verhält es sich bei Wiederholungstätern, die innerhalb einer kurzen Zeit gleich mehrere Vergehen vorzuweisen haben. In einer solchen Situation kann auch aufgrund von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Wie ist ein Fahrtenbuch zu führen?
An ein Fahrtenbuch werden einige Anforderungen gestellt. Im Zuge der Fahrtenbuchauflage muss der Halter des Fahrzeuges folgende Punkte unbedingt beachten:
Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.“
Nach folgendem Muster könnte ein Fahrtenbuch beispielsweise gestaltet werden:
Datum | Uhrzeit | Kennzeichen | Name | Adresse | Unterschrift |
---|---|---|---|---|---|
02.05.2016 | 15:30 - 17:00 Uhr | B-CK-98 | Mario Mustermann | Musterstraße 30 12345 Musterstadt | |
23.05.2016 | 18:00 - 19:15 Uhr | B-CK-98 | Maria Musterfrau | Musterstraße 4 12345 Musterstadt | |
25.05.2016 | 6:30 - 7:00 Uhr | B-CK-98 | Mario Mustermann | Musterstraße 30 12345 Musterstadt |
Fahrtenbuch verloren?
Das Fahrtenbuch kann § 31a StVZO zufolge in unregelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde kontrolliert werden. Der betroffene Halter muss diese Vorgehensweise über sich ergehen lassen und sollte sich nicht weigern:
Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.“ (Quelle: § 31a StVZO)
Vielmehr wird von ihm verlangt, dass er es bis zu sechs Monate aufbewahrt. Manchmal kommt es jedoch vor, dass Fahrzeughalter die Fahrtenbuchregelung nicht allzu ernst nehmen und deshalb bei einer spontanen Überprüfung noch nicht ein Wort eingetragen haben. Noch ärgerlicher ist es jedoch, wenn sie das Fahrtenbuch verloren haben.
Es wird daraufhin jedoch kein erneutes Fahrtenbuch zur Strafe angeordnet. Vielmehr kommt es bei Verstößen in puncto Fahrtenbuch zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Der Bußgeldkatalog sieht folgende Tatbestände vor:
- Fahrtenbuch wurde nicht ordnungsgemäß oder gar nicht geführt
- Fahrtenbuch wurde nicht an die dazu berechtigte Person weitergegeben
- Fahrtenbuch wurde nicht maximal sechs Monate nach Ablauf der Frist aufbewahrt
Neben dem Bußgeld von 100 Euro kann außerdem die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu schreiben, verlängert werden. Ob es tatsächlich zu einer Verlängerung der Fahrtenbuchauflage kommt, liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Behörde.
Fahrtenbuch bei einem Dienstwagen
Auch bei einem Firmenfahrzeug kann ein Fahrtenbuch von der Behörde angefordert werden. Hier muss im Gegensatz zum Fahrtenbuch beim eigenen PKW jedoch eine längere Frist als zwei Wochen eingehalten werden, da das Fahrzeug gewerblich genutzt wird.
Im Normalfall wird ein Firmenfahrzeug oder Dienstwagen von vielen unterschiedlichen Mitarbeitern des Unternehmens genutzt.
Daher ist die ermittelnde Behörde neben der Fahrtenbuchauflage auch auf die Betriebsleitung angewiesen und in der Regel für jede Mithilfe dankbar. Mitarbeiter des Unternehmens, die sich nicht eintragen, können durch diese Unterstützung außerdem schneller ausfindig gemacht werden.
Wird auch ein elektronisches Fahrtenbuch anerkannt?
Bei einem elektronischen KFZ-Fahrtenbuch können die Aufzeichnungen der Fahrten schnell verfälscht oder verändert werden. Aus diesem Grund ist die Nutzung nur dann gestattet, wenn nachträglich nichts mehr an den gemachten Fahrten verändert oder ausgebessert werden kann.