Teilweise kommen Fahrzeughalter nicht um ein Fahrtenbuch herum
In Deutschland findet die sogenannte „Fahrerhaftung“ Anwendung. Dies bedeutet, dass die Sanktionen, die auf einen Verstoß im Straßenverkehr folgen, auch nur demjenigen auferlegt werden dürfen, der sich die Regelmissachtung geleistet hat, und nicht etwa dem Halter des Kfz.
Ist es der zuständigen Behörde jedoch nicht möglich, den jeweiligen Verkehrssünder zu ermitteln, greift sie häufig auf die Anordnung von einem Fahrtenbuch zurück, um auf diese Weise ans Ziel zu gelangen. Wann und für wen das Führen von einem Fahrtenbuch Pflicht ist und welche Angaben es enthalten muss, klären wir im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wann droht die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen?
Um zu erklären, wann das Führen von einem Fahrtenbuch zur Pflicht werden kann, haben wir Ihnen im Folgenden den Ablauf nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit zusammengefasst:
- Nachdem ein Fahrer eine Zuwiderhandlung im Verkehr begangen hat, versendet die zuständige Behörde zunächst einmal einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs.
- In diesem muss er sich jedoch nur zu den Angaben zu seiner Person äußern; er ist nicht dazu verpflichtet, den eigentlichen Fahrer zu nennen, sollte er nicht gefahren sein.
- Der zuständigen Behörde steht nach einer Ordnungswidrigkeit nicht unbegrenzt viel Zeit zur Verfügung, um den wahren Fahrer zu ermitteln. Vielmehr muss ihr dies nach der Zustellung des Anhörungsbogens innerhalb von drei Monaten gelingen, da der Verstoß sonst in der Regel als verjährt gilt.
- Daher macht sie dem Fahrzeughalter das Führen von einem Fahrtenbuch zur Pflicht, sollte dieser die Regelmissachtung nicht begangen haben und sich weigern, die Identität des eigentlichen Fahrers preiszugeben.
Dieses Recht ist in § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgehalten. Wie lange das Führen von einem Fahrtenbuch Pflicht ist, liegt normalerweise im Ermessen der Behörde. Die Dauer kann unter anderem davon beeinflusst werden, wie schwer die Zuwiderhandlung war und inwiefern sich der Halter bereit erklärt, mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
Fahrtenbuch: Welche Pflichtangaben sind vorgeschrieben?
Welche Angaben ein Fahrtenbuch aufweisen muss, ist in § 31a Absatz 2 StVZO definiert. Dort heißt es:
Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.“
Der Kilometerstand des jeweiligen Kraftfahrzeugs, der Grund der Fahrt sowie das Ziel sind wiederum keine Angaben, die in einem Fahrtenbuch Pflicht sind. Auch optisch steht es Fahrzeughaltern frei, wie sie das Fahrtenbuch letztendlich gestalten. Wichtig ist nur, dass es die vorgeschriebenen Angaben enthält.
Sie fragen, wir antworten: Fahrtenbuchpflicht
Sollte es der zuständigen Behörde nicht möglich sein, zu ermitteln, wer eine bestimmte Regelmissachtung im Verkehr begangen hat, kann sie den Halter des Tatfahrzeugs dazu verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, um auf diese Weise den auffällig gewordenen Fahrer zu identifizieren.
Wie lange ein Fahrtenbuch Pflicht ist, entscheidet in der Regel die zuständige Behörde.
Ein Fahrtenbuch muss den Namen und die Anschrift des jeweiligen Fahrers, das Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende der Fahrt) sowie die Unterschrift des Fahrers enthalten.