Medizinische Gründe können unter Umständen dazu führen, dass ein Fahrverbot nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verhängt wird. Dies ist dann keine Nebenstrafe in einem Bußgeldverfahren, sondern eine Maßnahme zur Verkehrssicherung.
Führen diese Gründe zu einer Auffälligkeit des Autofahrers, kann laut der Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Gefährdet ein Fahrer so zudem auch die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr, kann ein ärztliches Fahrverbot nach Anlage 4 FeV ausgesprochen werden.
Der folgende Ratgeber erläutert, was die Anlage 4 FeV beinhaltet und was sie für betroffene Autofahrer genau bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Anlage 4 der FeV: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Anlage 4 der FeV regelt die Vorschriften rund um das ärztliche Fahrverbot.
Bei welchen Krankheiten ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden kann, erfahren Sie an dieser Stelle.
Da es sich bei einem ärztlichen Fahrverbot nicht um eine Sanktion aus dem Bußgeldkatalog handelt, endet es normalerweise nicht nach einer bestimmten Frist. Vielmehr hat es so lange Bestand, bis der Grund für seine Anordnung wegfällt.
Was besagt die Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 genau?
Die Anlage 4 FeV bildet die gesetzliche Grundlage, auf welcher eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stattfindet.
Bereits der erste Abschnitt der Anlage 4 FeV beschreibt, was diese genau beinhaltet, nämliche eine Auflistung der Erkrankungen, die zu einem ärztlichen Fahrverbot führen können:
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).“
Ärztliches Fahrverbot bei Krankheit nach Anlage 4 FeV
Ist der Fahrer durch seine Erkrankung beeinträchtigt und gefährdet eventuell die Sicherheit im Straßenverkehr, kann das Führen eines Fahrzeugs untersagt werden.
Ein ärztliches Fahrverbot, beispielsweise bei Epilepsie, kann ausgesprochen werden, wenn eine ärztliche Untersuchung sowie ein Gutachten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen absprechen. Dies kann vorliegen, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Anfälle während der Fahrt besteht.
Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch, ob es sich um einen erstmaligen und eventuell einmaligen Anfall handelt oder um eine Epilepsie.
Bei einem erst- oder einmaligen Krampfanfall kann das Fahrverbot nach Anlage 4 FeV auf drei bis sechs Monate beschränkt sein. Treten die Anfälle öfter auf, wird auch das Fahrverbot für einen längeren Zeitraum ausgesprochen. Lassen die Anfälle nach oder treten nicht mehr auf, kann die Fahrtauglichkeit wieder bescheinigt werden.
Allerdings ist dies nur für die Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T möglich. Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E wird die Fahrtauglichkeit bei Vorliegen von Epilepsie nicht wieder erteilt.
Auch ein Schlaganfall kann ein Grund für ein Fahrverbot nach Anlage 4 FeV sein. In der Regel wird ein Fahrverbot nach einem Schlaganfall ausgesprochen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von der Erkrankung erlangt.