Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – ärztliches Fahrverbot

Medizinische Gründe können unter Umständen dazu führen, dass ein Fahrverbot nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verhängt wird. Dies ist dann keine Nebenstrafe in einem Bußgeldverfahren, sondern eine Maßnahme zur Verkehrssicherung.

Wann wird ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen?
Wann wird ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen?

Führen diese Gründe zu einer Auffälligkeit des Autofahrers, kann laut der Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Gefährdet ein Fahrer so zudem auch die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr, kann ein ärztliches Fahrverbot nach Anlage 4 FeV ausgesprochen werden.

Der folgende Ratgeber erläutert, was die Anlage 4 FeV beinhaltet und was sie für betroffene Autofahrer genau bedeutet.

Anlage 4 der FeV: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Was steht in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)?

Anlage 4 der FeV regelt die Vorschriften rund um das ärztliche Fahrverbot.

Wann droht ein ärztliches Fahrverbot?

Bei welchen Krankheiten ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden kann, erfahren Sie an dieser Stelle.

Wie lange dauert ein ärztliches Fahrverbot?

Da es sich bei einem ärztlichen Fahrverbot nicht um eine Sanktion aus dem Bußgeldkatalog handelt, endet es normalerweise nicht nach einer bestimmten Frist. Vielmehr hat es so lange Bestand, bis der Grund für seine Anordnung wegfällt.

Was besagt die Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 genau?

Die Anlage 4 FeV bildet die gesetzliche Grundlage, auf welcher eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stattfindet.

Bereits der erste Abschnitt der Anlage 4 FeV beschreibt, was diese genau beinhaltet, nämliche eine Auflistung der Erkrankungen, die zu einem ärztlichen Fahrverbot führen können:

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).“

Treten die Erkrankungen nach dem Erlangen des Führerscheins auf, kann ein Fahrverbot nach Anlage 4 FeV erfolgen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Erkrankungen bereits beim Erlangen der Fahrerlaubnis vorlagen und sich der Zustand des Fahrers verschlechtert.

Ärztliches Fahrverbot bei Krankheit nach Anlage 4 FeV

Ist der Fahrer durch seine Erkrankung beeinträchtigt und gefährdet eventuell die Sicherheit im Straßenverkehr, kann das Führen eines Fahrzeugs untersagt werden.

Ein ärztliches Fahrverbot, beispielsweise bei Epilepsie, kann ausgesprochen werden, wenn eine ärztliche Untersuchung sowie ein Gutachten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen absprechen. Dies kann vorliegen, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Anfälle während der Fahrt besteht.

Gemäß Fahrerlaubnisverordnung kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Gemäß Fahrerlaubnisverordnung kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch, ob es sich um einen erstmaligen und eventuell einmaligen Anfall handelt oder um eine Epilepsie.

Bei einem erst- oder einmaligen Krampfanfall kann das Fahrverbot nach Anlage 4 FeV auf drei bis sechs Monate beschränkt sein. Treten die Anfälle öfter auf, wird auch das Fahrverbot für einen längeren Zeitraum ausgesprochen. Lassen die Anfälle nach oder treten nicht mehr auf, kann die Fahrtauglichkeit wieder bescheinigt werden.

Allerdings ist dies nur für die Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T möglich. Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E wird die Fahrtauglichkeit bei Vorliegen von Epilepsie nicht wieder erteilt.

Auch ein Schlaganfall kann ein Grund für ein Fahrverbot nach Anlage 4 FeV sein. In der Regel wird ein Fahrverbot nach einem Schlaganfall ausgesprochen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von der Erkrankung erlangt.

Ist der Fahrer nach einem Schlaganfall eingeschränkt und führt ein Kraftfahrzeug, kann dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden und Bußgelder bedeuten. Auch der Versicherungsschutz kann hier wegfallen. Zudem kann auch der Führerschein einbehalten werden, wenn die Fahreignung nicht mehr besteht.
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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.