Eine dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit kann neben dem Bußgeld weitere Folgen mit sich bringen. Ein der häufigsten Nebenstrafen ist dabei das Fahrverbot. Es antreten zu müssen, ist für die meisten Betroffenen unumgänglich. Vielen ist dabei jedoch eher selten klar, wie das genau vonstattengeht.
Wie lange ein Fahrverbot dauert oder auch wann es genau angetreten werden muss, richtet sich zum einen nach dem begangenen Verstoß oder der Straftat. Und zum anderen auch, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder der Betroffene bereits zuvor ein Fahrverbot erhalten hatte.
Wann Beschuldigte ein Fahrverbot antreten müssen, welche Fristen hierbei zu beachten sind und wann der Zeitpunkt des Antritts selbst festgelegt werden kann, beantwortet der folgende Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Fahrverbot antreten: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ersttäter, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot absitzen mussten, können innerhalb einer Frist von vier Monaten wählen, wann Sie das Fahrverbot antreten.
Wiederholungstäter können das Fahrverbot nicht verschieben, sondern müssen es antreten, sobald der dazugehörige Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Nein, es ist nicht möglich, ein Fahrverbot aufzuteilen.
Fahrverbot antreten: Wie?
Welche Frist für die Abgabe des Führerscheins bei einem verhängten Fahrverbot gilt, richtet sich danach, ob der Betroffene Ersttäter ist oder nicht. Verkehrsteilnehmer, die in den letzten zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot erhalten haben, gelten als Ersttäter.
Gemäß § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann hier die sogenannte Vier-Monats-Frist beim Fahrverbot zur Anwendung kommen.
Innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids muss der Betroffene das Fahrverbot antreten. Wann das in dieser Frist geschieht, können Betroffene selbst entscheiden.
Handelt es sich beim Betroffenen nicht um einen Ersttäter, findet die oben genannte Regel keine Anwendung und das Fahrverbot muss ab Rechtskraft des Bescheids angetreten werden. Betroffene müssen den Führerschein bei der Behörde am Tag der Rechtskraft abgeben.
Voraussetzungen, um ein Fahrverbot antreten zu können
Verkehrsteilnehmer, die einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein eben solches Urteil vorliegen haben, müssen ein Fahrverbot antreten. Wird gegen diesen Einspruch eingelegt, kann sich der Antritt verzögern.
Es ist durchaus möglich, dass mehrere Monate nach einem Einspruch vergehen, bis rechtskräftig über den Bescheid oder das Urteil entschieden ist. Wenn der Einspruch erfolgreich ist, muss das Fahrverbot nicht oder erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft angetreten werden.
Sind alle Rechtsmittel erschöpft oder wurde kein Einspruch eingelegt, ist der Bescheid nach 14 Tagen rechtskräftig. Verkehrssünder, die keine Erststäter sind, müssen das Fahrverbot dann antreten.
Möchten Betroffene aus beruflichen oder existenziellen Gründen das Fahrverbot umgehen, also in eine höhere Geldbuße umwandeln, ist die Unterstützung eines Anwalts zu empfehlen.
Ist eine solche Umwandlung ausgeschlossen, kann das Fahrverbot nicht verkürzt werden. Es muss im Ganzen abgeleistet sein.