Leistet sich ein Kraftfahrer einen Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht und wird dabei geblitzt, erhält normalerweise zunächst einmal der Halter des Fahrzeugs Post von der Bußgeldstelle. In Deutschland findet zwar die Fahrerhaftung Anwendung, allerdings nehmen die Behörden an, dass es sich entweder bei dem betroffenen Fahrer gleichzeitig auch um den Fahrzeughalter handelt oder dass dieser zumindest weiß, wem er sein Kfz zum Tatzeitpunkt überlassen hat.
Doch welche Möglichkeiten stehen der zuständigen Bußgeldstelle zur Verfügung, um den Fahrzeughalter zu ermitteln? Und ist die Halterermittlung ausschließlich Behörden vorbehalten oder kann sie auch von Privatpersonen durchgeführt werden? Informationen rund um die Kfz-Halterermittlung finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Fahrzeughalter ermitteln: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Dies funktioniert normalerweise anhand des Kennzeichens des Fahrzeugs, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Dazu ist lediglich eine sogenannte ZEVIS-Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) notwendig.
Dem Halter wird ein Anhörungsbogen zugestellt, in dem er sich zu den Vorwürfen äußern kann. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht. Kann die Behörde so in Erfahrung bringen, wer den Verstoß letztendlich begangen hat, erhält der wahre Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid.
Ob auch Privatpersonen den Halter eines Kfz ermitteln können, erfahren Sie hier.
Fahrzeughalter ermitteln: Das Kennzeichen gibt Aufschluss
Handelte es sich bei der begangenen Zuwiderhandlung beispielsweise um eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, sind der zuständigen Bußgeldstelle in der Regel zunächst einmal nur zwei Punkte bekannt:
- Das Messergebnis der Geschwindigkeitskontrolle
- Das Nummernschild des Kfz, mit dem der Verstoß begangen wurde
Anhand der ersten Information ist es der Behörde möglich, die drohenden Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog festzusetzen. Bei der Halterfeststellung eines Kfz hilft sie ihr allerdings keinesfalls weiter. Um den Fahrzeughalter zu ermitteln, ist Information Nummer zwei notwendig: Schließlich kann die Behörde mittels Kfz-Kennzeichen den Halter ermitteln. Dazu bedarf es normalerweise lediglich einer sogenannten ZEVIS-Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
ZEVIS steht für „Zentrales Verkehrsinformationssystem“ und beschreibt sozusagen eine riesige Datenbank, in der unter anderem alle Kfz aufgeführt sind, die über ein amtliches Kennzeichen verfügen und in Deutschland zugelassen sind – inklusive Name und Anschrift des jeweiligen Halters. Sobald das Kennzeichen vorliegt, ist es daher absolut kein Problem für die zuständige Bußgeldstelle, den Fahrzeughalter zu ermitteln.
Nachdem sie die Halterermittlung mittels Kfz-Kennzeichen durchgeführt hat, wird sie im nächsten Schritt normalerweise einen sogenannten Anhörungsbogen versenden. In diesem kann der Halter Angaben zu den Vorwürfen machen, ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Konnte die Behörde dadurch feststellen, wer den Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug begangen hat, erhält dieser schließlich den entsprechenden Bußgeldbescheid.
Können auch Privatpersonen den Halter eines Kfz ermitteln?
Es ist ganz normal, dass der Polizei zum Teil Verkehrssünder durch die Lappen gehen. Schließlich können die Beamten ihre Augen und Ohren nicht überall haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass betroffene Kraftfahrer in solchen Fällen automatisch ungeschoren davonkommen. Denn es kann sich auch so verhalten, dass Privatpersonen ein bestimmtes Fehlverhalten mitbekommen haben und aus diesem Grund eine Anzeige erstatten möchten.
Aber können auch sie den Fahrzeughalter ermitteln, wenn ein Kfz beispielsweise rund um die Uhr eine Grundstückseinfahrt blockiert? Die Antwort auf diese Frage liefert § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Absatz 1 des genannten Paragraphen zufolge sind die
[…] gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten […] durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).“
Daraus wird deutlich: Auch Privatpersonen können mittels Autokennzeichen den Halter eines Fahrzeugs ermitteln, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Es gestaltet sich allerdings schwierig, als Privatperson ohne vorliegendes Nummernschild den Halter zu ermitteln.
In einem solchen Fall bietet sich eine Anzeige bei der Polizei an. Die zuständigen Beamten kümmern sich dann darum, den Fahrzeughalter zu ermitteln – mit oder ohne Kennzeichen.
Fahrzeughalter online durch das Kennzeichen ermitteln: Geht das?
Privatpersonen, die einen Pkw-Halter ermitteln möchten, haben heutzutage immer häufiger die Option, das Ganze online abzuwickeln. In Berlin funktioniert dies beispielsweise über die Website des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Bedenken Sie: Sie können nur dann eine Kfz-Halterfeststellung durchführen lassen, wenn die Voraussetzungen des oben zitierten Paragraphen erfüllt sind.
Unter anderem können Sie also den Fahrzeughalter ermitteln lassen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Eine private Ausfahrt wurde blockiert.
- Sie möchten Schadensersatz nach einem Unfall im Straßenverkehr erhalten.
- Ein privater Parkplatz wurde unberechtigt genutzt.
- Ein Fahrer machte sich von einer Tankstelle aus dem Staub, ohne zu bezahlen.
- Ein abgestelltes Kfz wurde zugeparkt.
Wo finde ich die Rechtsgrundlage für das Öffnen eines ohne Kennzeichen abgestellten Kfz zur Halterermittlung über die Fahrzeug-Identnummer?