Zum Parkplatz zurückzukehren und das eigene Auto nicht mehr wiederzufinden, ist eine unangenehme Überraschung. Viele Betroffene vermuten dann zuallererst, das Opfer eines Autodiebes geworden zu sein. Doch oft ist die Antwort wesentlich weniger dramatisch: Das Fahrzeug stand im Parkverbot und wurde abgeschleppt.
Was kann der Besitzer dann tun, um sein Auto wiederzubekommen? Muss er den Abschleppdienst bezahlen? Wer darf diesen überhaupt rufen? Und dürfen Sie ein fremdes Auto von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen? Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Falschparker abschleppen lassen
Steht das betreffende Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum, können Sie die zuständige Polizeidienststelle kontaktieren. Die Beamten begutachten die Situation vor Ort und entscheiden, ob sie den Falschparker abschleppen lassen oder es nur bei einem Verwarnungsgeld belassen. Steht das Fahrzeug hingegen auf einem Privatparkplatz, ist die Polizei nicht zuständig. In diesem Fall muss der Parkplatzbesitzer selbst aktiv werden und den Abschleppdienst rufen.
In der Regel können die Kosten für den Abschleppdienst dem betroffenen Falschparker in Rechnung gestellt werden. Entweder übernimmt das der Abschleppdienst selbst (und händigt das Fahrzeug erst nach entsprechender Zahlung aus) oder der Auftraggeber bezahlt zunächst aus eigener Tasche und fordert den Betrag anschließend vom Fahrzeughalter zurück.
Jeder Abschleppdienst kann seine Preise selbst festlegen, ist dabei allerdings verpflichtet, sich an den ortsüblichen Gebühren zu orientieren. In der Regel fallen hier wenigstens 100 Euro fürs Abschleppen an. Bestimmte Faktoren wie ein langer Anfahrtsweg, ein Einsatz am Wochenende oder ein besonders komplizierter Abschleppvorgang können die Kosten jedoch in die Höhe treiben.
Falschparker abschleppen lassen? – Mehr dazu im Video
Falschparker abschleppen lassen im öffentlichen Verkehrsraum: Wer darf das?
Wenn es darum geht, wer einen Falschparker abschleppen lassen darf, spielt es eine große Rolle, wo genau das betreffende Fahrzeug abgestellt wurde. Befindet sich dieses nämlich im öffentlichen Raum, dürfen Privatpersonen nicht selbst den Abschleppdienst rufen – selbst dann nicht, wenn sie unmittelbar beeinträchtigt sind, weil der Falschparker z. B. ihr eigenes Fahrzeug oder ihre Einfahrt blockiert.
Möchten Sie das Abschleppen eines Falschparkers im öffentlichen Verkehrsraum veranlassen, müssen Sie stattdessen die Polizei rufen. Diese schickt dann ein paar Beamten, die sich die Lage vor Ort anschauen. Stellen sie dabei tatsächlich einen Parkverstoß fest, verhängen sie üblicherweise ein Verwarngeld gegen den Falschparker. Ob sie diesen aber obendrein auch abschleppen lassen, hängt davon ab, ob eine solche Maßnahme in dieser Situation verhältnismäßig ist. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn das Fahrzeug tatsächlich eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Befindet es sich hingegen zwar im Parkverbot, beeinträchtigt den übrigen Verkehr ansonsten aber nicht, werden die Polizisten es höchstwahrscheinlich beim Strafzettel belassen und den Falschparker nicht zusätzlich abschleppen lassen.
Privatparkplatz: Hier muss der Parkplatzbesitzer selbst den Abschleppwagen rufen
Bei widerrechtlichem Parken auf Privatparkplätzen ist die Polizei nicht zuständig. Möchte der Besitzer des Parkplatzes hier einen Falschparker abschleppen lassen, muss er selbst den Abschleppdienst rufen. In der Regel können die Kosten für das Abschleppen dem Falschparker in Rechnung gestellt werden. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass sich Betroffene uneinsichtig zeigen und die Abschleppkosten nicht zahlen wollen, was dann auch vor Gericht enden kann.
Um bei einem solchen Rechtsstreit einen guten Stand zu haben, sollten Sie Ihren Privatparkplatz am besten gut sichtbar mit Schildern kennzeichnen und auf diesen auch darauf hinweisen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dann kann sich ein Falschparker später nicht damit herausreden, er hätte von dem Parkverbot und den möglichen Konsequenzen nichts gewusst.
Eine andere Möglichkeit ist nachzuweisen, dass das fremde Fahrzeug tatsächlich eine Behinderung für Sie darstellte und dass das Abschleppen Ihre einzige Möglichkeit war, diese zu beseitigen. Fotografieren Sie dazu das falsch abgestellte Fahrzeug, um die Situation zu dokumentieren. Sie können auch versuchen, zunächst den Fahrzeughalter ausfindig zu machen und z. B. bei den Nachbarn nachfragen, ob sie wissen, wem das fremde Auto gehört. Selbst wenn das nicht der Fall, können Sie auf diese Weise später mögliche Zeugen benennen, die bestätigen, dass Sie zunächst versucht haben, das Problem ohne den Abschleppdienst zu lösen.
Ehe Sie einen Falschparker (berechtigterweise) abschleppen lassen, sollten Sie sich beim Abschleppdienst über die Zahlungspolitik erkundigen. In der Regel bestehen hier nämlich zwei Möglichkeiten:
- Der Abschleppdienst schickt die Rechnung direkt an den Falschparker.
- Der Abschleppdienst schickt die Rechnung an Sie als Auftraggeber und Sie müssen sich im Anschluss selbst bemühen, das Geld vom Falschparker zurückzubekommen (z. B. mit einer Klage).
Bietet der Abschleppdienst nur die zweite Option an und fühlen Sie sich nicht wohl dabei, die Abschleppkosten vorzustrecken, sollten Sie sich nach einem anderen Anbieter umsehen.
Gestern am Köln/Bonn Flughafen stand ich zehn Minuten lang in einer Tankstelle, und als ich zurückkam, wurde mein Auto zu einer Reservierung abgeschleppt, und ich kam am Ort der Reservierung an, bevor mein Auto ankam, also sagten sie mir, ich müsse 249 € bezahlen, also ist nochmal für stunde?