Welchen Zweck die Sperrzeit beim Führerschein erfüllt
Wer gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt, muss mit Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Diese können zunächst einmal aus einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot bestehen. Erst bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen kommt es in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Kein Wunder also, dass die zuständige Behörde in einem solchen Fall an der Fahreignung des Betroffenen zweifelt. Um andere Verkehrsteilnehmer keiner unnötigen Gefahr auszusetzen, verhängt sie daher eine Führerscheinsperre. Bevor diese nicht abgelaufen ist, darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Wissenswertes rund um diese Sperre erfahren Sie im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Führerscheinsperre: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Eine Führerscheinsperre geht stets mit der Entziehung der Fahrerlaubnis einher. Bevor die Sperre nicht abgelaufen ist, wird die zuständige Behörde einem Antrag auf Neuerteilung nicht zustimmen.
Normalerweise dauert die Führerscheinsperre mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. In Ausnahmefällen kann allerdings auch eine lebenslange Sperre verhängt werden. Infos dazu finden Sie hier.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.
Führerscheinsperre: Die Gründe dafür sind unterschiedlich
Wie bereits erwähnt, kommt es normalerweise nur dann zu einer Sperre, wenn die Fahrerlaubnis im Vorfeld entzogen wurde. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen. Beispiele für die gängigsten Ursachen sind jedoch die folgenden:
- Zu viele Punkte in Flensburg: Seit der Reform vom 1. Mai 2014 ist das Flensburger Punktekonto eines jeden Fahrers nicht mehr auf insgesamt 18, sondern lediglich auf eine Anzahl von 8 Punkten begrenzt. Sobald diese erreicht ist, drohen sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch eine Führerscheinsperre.
- Mehrere Zuwiderhandlungen in der Probezeit: Halten sich Fahranfänger nicht an die Verkehrsregeln, werden sie nicht nur mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog konfrontiert. Hinzu kommen weitere spezielle Maßnahmen, bei denen es sich unter anderem um eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre, allerdings schlimmstenfalls auch den Führerscheinentzug handeln kann.
- Alkohol und/oder Drogen am Steuer: Werden Sie als Autofahrer wiederholt alkoholisiert oder berauscht hinter dem Steuer eines Fahrzeugs erwischt und gefährdeten obendrein die Verkehrssicherheit durch Ihr Fehlverhalten, erwartet Sie in der Regel ebenfalls der Führerscheinentzug inklusive Fahrerlaubnissperre.
Wie lange dauert eine Führerscheinsperre?
Nicht selten fragen sich Kraftfahrer in Bezug auf die Führerscheinsperre, wie lange sie eigentlich andauert. Grundsätzlich liegt die Entscheidung darüber allein beim jeweils zuständigen Gericht. Die Verantwortlichen müssen dabei jedoch gewisse Rahmenbedingungen beachten. Diese sind in § 69a des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert und lauten wie folgt:
- Eine Führerscheinsperre ist an eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren gebunden.
- Kam es in den vergangenen drei Jahren vor der jeweiligen Tat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte, bereits zur Anordnung einer Führerscheinsperre, muss die darauf folgende ein Jahr betragen.
- Das zuständige Gericht kann bestimmte Kfz gegebenenfalls von der Sperrfrist ausschließen, wenn der eigentliche Zweck dieser dabei nicht verloren geht.
- Auch Fahrer, die nie im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, können eine Führerscheinsperre auferlegt bekommen. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sie sich eines Tages dazu entschließen, eine Fahrerlaubnis zu erwerben.
Sobald das entsprechende Urteil in Rechtskraft erwächst, beginnt die mit dem Entzug vom Führerschein zusammenhängende Sperre. Nachdem sie abgelaufen ist, erhält der betroffene Fahrer seine Fahrerlaubnis allerdings nicht automatisch wieder zurück. Vielmehr muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen, dem die zuständige Behörde normalerweise nur dann zustimmt, wenn er gewissen Anforderungen gerecht wird.
Dazu gehört beispielsweise das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), bei der die Fahreignung einer genauen Überprüfung unterzogen wird. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist können Sie als auffällig gewordener Kraftfahrer Ihren Führerschein nach der Sperre neu beantragen. Sollte die entsprechende Führerscheinsperre über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, können Sie den Antrag auch schon sechs Monate vor Fristende stellen.
Gibt es so etwas wie eine lebenslange Führerscheinsperre?
In Ausnahmefällen steht es dem Gericht tatsächlich zu, eine dauerhafte Sperre anzuordnen. § 69a Absatz 1 StGB schreibt dazu Folgendes vor:
[…]Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. […]“
Erscheinen dem Gericht also fünf Jahre nicht lang genug, um den übrigen Straßenverkehr vor dem betroffenen Fahrer zu schützen, kommt eine lebenslange Führerscheinsperre infrage. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Verkehrssünder quasi nur noch betrunken mit einem Kfz unterwegs ist, an einer psychischen Krankheit leidet oder sonstige gesundheitliche Probleme hat, die seiner Fahreignung entgegenstehen.
Gibt es die Möglichkeit, die Führerscheinsperre zu verkürzen?
Eine weitere Frage, die sich auffällig gewordene Kraftfahrer häufig stellen, ist, ob Sie die mit dem Entzug vom Führerschein verbundene Sperre vorzeitig aufheben können. Diese Option besteht zwar, allerdings müssen erneut bestimmte Auflagen erfüllt werden. Die höchste Priorität hat dabei, dass der betroffene Fahrer keine Gefahr mehr im Straßenverkehr darstellt.
Schließlich wurde ihm die Führerscheinsperre allein aufgrund der Annahme auferlegt, dass er nicht über die notwendige Fahreignung verfügt und daher den übrigen Verkehr gefährden könnte. Ist diese Eignung jedoch wieder hergestellt, liegt auch eine vorzeitige Aufhebung der Sperre im Bereich des Möglichen. Eine solche können Kraftfahrer beispielsweise durch ein positives MPU-Gutachten erreichen.
§ 69a Absatz 7 StGB zufolge funktioniert das Ganze allerdings frühestens nach drei Monaten Führerscheinsperre. Sollte in den letzten drei Jahren vor der jeweiligen Tat bereits eine solche angeordnet worden sein, ist eine Sperrfristverkürzung sogar erst nach einem Jahr denkbar. Möchten Sie eine Verkürzung der Führerscheinsperre beantragen, empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Anwalt zu konsultieren.
Was geschieht, wenn Sie trotz Führerscheinsperre fahren?
Generell werden Fahrten während einer laufenden Führerscheinsperre als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, die gemäß § 21 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wie folgt sanktioniert werden kann:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs […] verboten ist […].“
Weiterhin regelt § 21 Absatz 3 Nummer 1 StVG:
In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter […] das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen […] oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war […]“
Demzufolge müssten Sie in einem solchen Fall nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen, sondern ebenfalls mit der möglichen Entziehung Ihres Kfz. Trotz angeordneter Sperre – also ohne Führerschein – zu fahren, ist demzufolge keine gute Idee.