Ist der rechte Seiten- oder Parkstreifen komplett belegt und Sie müssen ohnehin nur kurz anhalten, um beispielsweise einen Mitfahrer ein- oder aussteigen zu lassen, kann es durchaus zulässig sein, die zweite Reihe zum Halten zu nutzen. Dabei müssen Sie sich jedoch an gewisse Vorgaben halten.
Doch wie sehen die Vorschriften in einem solchen Fall genau aus? Wie wird das unzulässige Halten in zweiter Reihe gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert? Und welche Fahrzeuge dürfen die zweite Reihe zum Halten und Parken benutzen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Zum Halten unerlaubt die zweite Reihe genutzt
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Unberechtigtes Halten in zweiter Reihe | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Bußgeldrechner: Halten in 2. Reihe
Halten in zweiter Reihe: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Sofern andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindert werden, darf man grundsätzlich in zweiter Reihe halten. Dabei spielt es normalerweise keine Rolle, mit welcher Art von Kfz Sie unterwegs sind.
Halten Sie in zweiter Reihe, dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug maximal drei Minuten dort verweilen. Ansonsten handelt es sich nicht mehr um Halten, sondern um Parken in zweiter Reihe und Sie leisten sich eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus müssen Sie in der Lage sein, Ihr Kfz zu jedem Zeitpunkt wegfahren zu können.
Um Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, gestattet § 12 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Taxifahrern nicht nur das Halten in zweiter Reihe, sondern auch das Parken in diesem Bereich. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die Verkehrslage es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
Halten Sie in zweiter Reihe und verstoßen dabei gegen die Vorschriften, müssen Sie mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Wenn Sie dabei allerdings jemanden behindern, gefährden oder sogar einen Unfall verschulden, kann der Betrag auf bis zu 100 Euro steigen und Sie erhalten jeweils einen Punkt in Flensburg.
Das Halten in zweiter Reihe kann laut StVO zulässig sein
§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) thematisiert sowohl das Halten als auch das Parken im öffentlichen Verkehr. Gemäß § 12 Absatz 4 StVO ist es zwar verboten, in zweiter Reihe zu parken, das Halten ist dort jedoch unter gewissen Umständen zulässig. Die Bedingungen dafür sehen wie folgt aus:
- Sie stellen Ihr Fahrzeug höchstens drei Minuten lang in der zweiten Reihe ab.
- Sie stellen sicher, dass Sie beim Halten in zweiter Reihe keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
- Sie entfernen sich nur so weit von Ihrem Fahrzeug, dass Sie es jederzeit wegfahren könnten.
Wenn Sie diese Vorschriften befolgen, dürfen Sie ganz legal in der zweiten Reihe halten. Tun Sie das nicht und werden erwischt, drohen Ihnen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. Mindestens 55 Euro werden beim unerlaubten Halten in zweiter Reihe fällig. Bei einer zusätzlichen Behinderung oder Gefährdung steigt das Bußgeld auf 70 bzw. 80 Euro an. Außerdem landet ein Punkt auf Ihrem Flensburger Konto. Haben Sie einen Unfall herbeigeführt, müssen Sie sich sogar auf ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einen Punkt einstellen.
Ist das Halten in zweiter Reihe mit Warnblinklicht verboten?
Zwar ist das Halten in zweiter Reihe gestattet, wenn Sie sich dabei an die oben beschriebenen Verkehrsregeln halten, die Warnblinkanlage dürfen Sie dabei allerdings nicht einschalten. Gemäß § 16 StVO darf das Warnblinklicht nur dann eingesetzt werden, um auf Gefahren hinzuweisen. Da dies beim Halten in zweiter Reihe nicht der Fall ist, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarnungsgeld von 5 Euro vor.