Kurzzeitparkplatz – alles zum Parken auf Zeit

Kurzzeitparkplatz: Wie lange Sie parken dürfen, hängt von den Vorgaben vor Ort ab
Kurzzeitparkplatz: Wie lange Sie parken dürfen, hängt von den Vorgaben vor Ort ab

Kurzzeitparkplatz: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Was ist ein Kurzzeitparkplatz?

Ein Kurzzeitparkplatz ist ein Kfz-Stellplatz, für den eine begrenzte Parkdauer gilt. In der Regel müssen Sie entweder eine Parkscheibe verwenden oder einen Parkschein ziehen, damit von außen nachvollziehbar ist, wann Sie Ihren Wagen auf dem Kurzzeitparkplatz abgestellt haben.

Wie lange darf man in der Kurzparkzone stehen?

Wie lange Sie auf einem Kurzzeitparkplatz stehen dürfen, richtet sich nach den Angaben vor Ort. Das können einige Stunden, aber auch kürzere Intervalle unter 60 Minuten sein. Durch Parkscheibe oder Parkschein kann bei einer Kontrolle nachvollzogen werden, wie lange Sie schon parken. Mehr zur richtigen Verwendung der Parkscheibe können Sie weiter unten nachlesen.

Womit muss ich rechnen, wenn ich die Parkdauer auf einem Kurzzeitparkplatz überschritten habe?

Wenn Sie die maximal erlaubte Parkdauer auf einem Kurzzeitparkplatz überschreiten, wird ein Verwarngeld fällig – wie hoch es ausfällt, liegt daran, wie groß die Überschreitung der zulässigen Parkzeit ist. Unter einer halben Stunde sind es 20 Euro, ab drei Stunden 40 Euro. In der Bußgeldtabelle können Sie sich einen genauen Überblick verschaffen.

Hat der Kurzzeitparkplatz ein eigenes Schild?

Ein Kurzzeitparkplatz ist immer durch ein Parkplatz-Schild zu erkennen, auf dem Angaben zur Höchstparkdauer gemacht werden. Um einen Parkverstoß zu vermeiden, ist es wichtig, die jeweiligen Angaben einzuhalten.

Bußgeldtabelle: Verstöße gegen die Parkdauer/Parken ohne Parkschein

VerstoßSanktionen
ohne gültigen Parkschein geparkt / Parkschein nicht gut sichtbar20 EUR
... mehr als 30 Minuten25 EUR
... mehr als 1 Stunde30 EUR
... mehr als 2 Stunden35 EUR
... mehr als 3 Stunden40 EUR
Parkzeit bzw. Höchstparkdauer überschritten20 EUR
... mehr als 30 Minuten25 EUR
... mehr als 1 Stunde30 EUR
... mehr als 2 Stunden35 EUR
... mehr als 3 Stunden40 EUR

Bußgeldrechner: Halten und Parken

Kurzzeitparker: Parken mit Zeitbegrenzung

Auf einem Kurzzeitparkplatz dürfen Sie nur eine begrenzte Zeit lang stehen
Auf einem Kurzzeitparkplatz dürfen Sie nur eine begrenzte Zeit lang stehen

Parkplätze sind oft Mangelware. Gerade im städtischen Raum und vor hoch frequentierten Bereichen wie Einkaufszonen müssen Autofahrer nicht selten eine ordentliche Portion Geduld mitbringen. Zum Glück gibt es Kurzzeitparkplätze: Hier darf man nur eine bestimmte Zeit lang stehen. Perfekt für schnellere Erledigungen also. Doch wie lange darf man auf einem Kurzzeitparkplatz überhaupt stehen und wodurch kann ich einen Kurzzeitparkplatz von anderen Parkplätzen unterscheiden?

Charakteristisch für einen Kurzzeitparkplatz ist, dass eine Höchstparkdauer angegeben ist und sie zur Zeiterfassung eine Parkscheibe oder einen Parkschein verwenden müssen. Sollte eine Kontrolle stattfinden, kann das Ordnungsamt so erkennen, wie lange der Kurzzeitparker schon auf dem Platz steht und ob er die maximal erlaubte Parkdauer bereits überschritten hat. Wie lange Sie auf einem Parkplatz parken dürfen, erkennen Sie in aller Regel auf einem entsprechenden Hinweisschild.

Kurzzeitparkplatz – wie lang ist kurz?

Ein Kurzzeitparkplatz ist laut StVO nicht eindeutig definiert. Geregelt ist jedoch: Alles, was eine Standdauer von drei Minuten überschreitet, gilt grundsätzlich als Parken:

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

§12 Abs. 2 StVO
Kurzzeitparkplatz: Die StVO legt keine maximale Parkdauer fest
Kurzzeitparkplatz: Die StVO legt keine maximale Parkdauer fest

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat allerdings Empfehlungen für Erhebungen im Straßenverkehr herausgegeben, die die Parkdauer eines Fahrzeugs in fünf verschiedene Kategorien einteilt:

  • Bis 30 Minuten: Ultra-Kurzparker
  • Bis 3 Stunden: Kurzzeitparker
  • Zwischen 3 und 6 Stunden: Mittelzeitparker
  • Zwischen 6 und 10 Stunden: Langzeitparker
  • 10 Stunden und mehr: Dauerparker

Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie maximal drei Minuten stehen – alles, was über diese Zeitspanne hinaus geht, gilt nach StVO als Parken und ist im eingeschränkten Halteverbot nicht erlaubt.

Warum gibt es eigentlich Kurzzeitparkplätze?

Gerade in belebten Gegenden sind Parkplätze oft Mangelware. Um so ärgerlicher und schädlicher für den Verkehr kann es sein, wenn die Stellplätze dauerhaft für Tage oder sogar Wochen belegt sind. Für Fahrer, die lediglich einen Platz für einen kurzen Zeitraum suchen, bleibt so keine Parkmöglichkeit übrig. Hier kommen die Kurzzeitparkplätze ins Spiel. Durch die Beschränkung der maximal zulässigen Parkdauer wird sichergestellt, dass Parkplätze regelmäßig wieder frei werden.

Ein Urteil (208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe hat bekräftigt, dass die Haltereigenschaft allein kein Beweis für die Täterschaft bei einem Parkverstoß ist. Das bedeutet, dass nicht automatisch der Halter des falsch geparkten Fahrzeugs haftbar gemacht werden kann, wenn nicht eindeutig bewiesen ist, dass er zum Zeitpunkt des Parkverstoßes auch der Fahrer gewesen ist. Der Kläger sollte Wegen eines Parkverstoßes 30 Euro zahlen, weigerte sich jedoch. Ebenso verweigerte der Besitzer die Auskunft darüber, wer seinen Wagen unrechtmäßig geparkt hatte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Parkverstößen damit Tür und Tor geöffnet sind. Die Straßenverkehrsordnung hält fest:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. […]

§ 25a Abs. 1 StVO

Auch im genannten Urteil musste der Halter die Verfahrenskosten, in diesem Fall 23,50 Euro, übernehmen.

Wie Sie als Kurzzeitparker die Parkscheibe benutzen

Auf einem Kurzzeitparkplatz gibt ein Schild Hinweise zur Verwendung von Parkscheibe oder Parkschein
Auf einem Kurzzeitparkplatz gibt ein Schild Hinweise zur Verwendung von Parkscheibe oder Parkschein

Eine Parkscheibe wird immer auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft eingestellt. Ein Beispiel: Wenn Sie ihren Wagen um 15:43 auf dem Parkplatz abstellen, setzen Sie die Parkscheibe auf 16 Uhr. Die maximal erlaubte Höchstparkdauer ändert sich hierdurch allerdings nicht. Beträgt sie beispielsweise eine Stunde, müssen Sie den Parkplatz also um 16:43 wieder verlassen. In der Praxis wird es jedoch in vielen Fällen toleriert, wenn Sie bis 17 Uhr parken. Wollen Sie anschließend noch länger auf dem Kurzzeitparkplatz stehen bleiben, ist es nicht erlaubt, die Parkscheibe einfach zu verstellen. Es ist auch nicht ausreichend, das Fahrzeug einige Zentimeter zu bewegen. Wenn Sie länger auf einem Kurzzeitparkplatz parken wollen, ist es notwendig, dass Sie den Parkplatz verlassen, eine Runde um den Block fahren und anschließend einen neuen Parkvorgang einleiten. Andernfalls droht Ihnen ein Verwarngeld.

Was gilt für den Kurzzeitparkplatz auf Privatgelände?

Auf privaten Parkplätzen, beispielsweise in Parkhäusern, wird ebenfalls zwischen Dauer- und Kurzzeitparkern unterschieden. Ein Dauerparkplatz ist eine Stellfläche, die ein Autobesitzer anmietet. Die Bedingungen für die Miete werden vertraglich geregelt. Kurzzeitparker sind hingegen diejenigen, die bei der Einfahrt ins Parkhaus einen Parkschein erhalten und bei Ausfahrt den anfallenden Betrag bezahlen. Die Höhe der Parkgebühr richtet sich dabei nach der Parkdauer. In den meisten Parkhäusern ist für Kurzzeitparker eine maximal zulässige Parkdauer angegeben.

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Über den Autor

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Sonja P.

Sonja gehört seit 2019 zum Team von punkte-flensburg.de. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Verkehrsverstößen, Bußgeldverfahren und Verkehrserziehung. Sie hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften.

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