Um Geschwindigkeitsüberschreitungen im deutschen Straßenverkehr aufzudecken, bedient sich die Polizei einer Vielzahl unterschiedlicher Blitzer und Messgeräte. Damit diese bei Geschwindigkeitsmessungen überhaupt genutzt werden dürfen, müssen sie zunächst einmal von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sein.
Doch auch bei Vorhandensein einer Zulassung der PTB können mögliche Messfehler nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden. Dies beweist das Beispiel des Laser-Blitzers LEIVTEC XV3. Welche Fehler bei der Messung mit diesem Gerät auftreten können und weshalb der Einsatz vom LEIVTEC XV3 aktuell sogar gestoppt ist, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
LEIVTEC XV3: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Beim LEIVTEC XV3 handelt es sich um einen Laser-Blitzer, der normalerweise ausschließlich mobil eingesetzt wird, um Raser zu erwischen. Dabei sendet das Messgerät spezielle Laserstrahlen aus, die reflektiert werden, sobald ein Kfz in den Messbereich einfährt. Anschließend werden diese zum Gerät zurückgeworfen, wodurch sich die Entfernung zum Fahrzeug ermitteln lässt. Da diese während der Fahrt immer geringer wird, verändern sich die Strahlen, wodurch sich letztendlich die gefahrene Geschwindigkeit bestimmen lässt. Der LEIVTEC XV3 kann dabei auf einem Stativ befestigt, in der Hand gehalten oder aus einem Fahrzeug heraus verwendet werden.
Wurde das Gerät nicht vorschriftsmäßig geeicht, falsch aufgestellt oder nicht korrekt bedient, kann es beim LEIVTEC XV3 Messfehler geben. Zudem haben Sachverständige bei Testmessungen mit dem LEIVTEC XV3 festgestellt, dass die Messung der Geschwindigkeit mit diesem Gerät grundsätzlich fehlerhaft sein könnte. Ende Oktober 2020 teilte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) daher mit, dass das Messgerät einer Überprüfung unterzogen werden müsse. Daraufhin bat der Hersteller darum, vorerst keine Messungen mehr mit dem LEIVTEC XV3 durchzuführen, bis das Ganze geklärt ist.
Da der Einsatz aufgrund möglicher Messfehler beim LEIVTEC XV3 aktuell gestoppt ist, sollten Sie in jedem Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, sollte die Messung mit diesem Gerät vorgenommen worden sein. Dafür haben Sie nach der Zustellung des Schreibens 14 Tage lang Zeit. Es ist ratsam, sich im Vorfeld die Unterstützung eines Anwalts zuzusichern.
Wie funktioniert das Messgerät LEIVTEC XV3?
Das Messgerät LEIVTEC XV3 wird von der LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH hergestellt und dient der digitalen Geschwindigkeitskontrolle im Straßenverkehr mittels Lasertechnik. Eine Messung läuft dabei wie folgt ab:
- Der LEIVTEC XV3 kann entweder in der Hand gehalten, auf einem Stativ befestigt oder aus einem Fahrzeug heraus genutzt werden.
- Das Gerät sendet spezielle Laserstrahlen aus, die reflektiert werden, sobald ein Kfz in den Messbereich einfährt.
- Daraufhin werden diese zum Gerät zurückgeworfen, wodurch sich die Entfernung zum Fahrzeug berechnen lässt.
- Diese verringert sich während der Fahrt, was zu einer Veränderung der Laserstrahlen führt. Dadurch lässt sich das Tempo des Fahrers feststellen.
- Wenn dieses über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit lag, löst der LEIVTEC XV3 aus und der betroffene Fahrer wird geblitzt.
LEIVTEC XV3: Verschiedene Urteile
In der Vergangenheit befassten sich bereits mehrere Gerichte mit der Rechtmäßigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem mobilen Blitzer LEIVTEC XV3. Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Jülich vom 8. Dezember 2017 stufte das Messergebnis dieses Geräts beispielsweise als nicht verwertbar ein (Az.: 12 OWi 806 Js 2072/16-122/16). Im Detail ging es dabei um einen Tempoverstoß von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, der mit dem LEIVTEC XV3 festgestellt worden war.
Obwohl das Messgerät von der PTB zugelassen war, zeigte ein anschließendes Gutachten, dass die Bedingungen für die Zulassung nicht eingehalten worden waren. Mitunter war das Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit zu kurz und auch die Elektro-Magnetische Verträglichkeit (EMV) des Kabels wurde bemängelt, da eine störende Wirkung der Magnetfelder nicht ausgeschlossen werden konnte. Aus diesem Grund wurde dem Einspruch gegen die LEIVTEC-XV3-Messung stattgegeben.
Auch wenn das AG St. Ingbert in einem früheren Fall die Meinung des AG Jülich teilte, entschied es am 21. März 2018, dem Einspruch aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit dem LEIVTEC XV3 nicht zuzustimmen (Az.: 4 OWi 42360/17). Dies begründete das Gericht damit, dass die zentrale Sensorik bei diesem Messgerät Teil eines optischen Messverfahrens sei und nicht aufgezeigt wurde, wie sich ein solches auf die Magnetfelder auswirken sollte.
Daraus ergibt sich: Nicht immer muss es beim Einsatz des LEIVTEC XV3 zu einer Fehlmessung kommen. Ende Oktober 2020 beschloss die PTB allerdings, das Messgerät genauer unter die Lupe zu nehmen, da es bereits häufiger in der Kritik stand. Anschließend bat auch die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH darum, zunächst keine Geschwindigkeitsmessungen mehr mit dem LEIVTEC XV3 durchzuführen:
[…] Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. […]“
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und die Geschwindigkeit wurde mit dem LEIVTEC XV3 festgestellt, sollten Sie daher in jedem Fall einen Einspruch erwägen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie dabei entsprechend beraten.