Lenk- und Ruhezeiten: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ja. Durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden die sind die Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer innerhalb der Europäischen Union geregelt. Zusätzlich sind auch die Vorgaben vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen wichtig sind, erfahren Sie hier. Überprüft wird die Einhaltung üblicherweise durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Aber auch die Polizei kann bei Kontrollen die Daten des Fahrtenschreibers entsprechend auswerten.
LKW– und Busfahrer, die gewerblich unterwegs sind, dürfen höchsten 9 Stunden pro Tag und höchstens 56 in der Woche fahren. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen ist die erlaubte Lenkzeit auf 90 Stunden begrenzt. Fahrer müssen also Pausen und Ruhezeiten einhalten. Diese sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Die Lenk- und Ruhezeiten als Übersicht finden Sie hier in der Zusammenfassung und der dazugehörigen Grafik.
Werden die Ruhe- und Lenkzeiten durch Busfahrer oder im LKW missachtet, drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern. Aber auch für die Unternehmen stehen Sanktion an. Bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten zeigt die Tabelle hier, welche Sanktion wann möglich sind.
Inhaltsverzeichnis
Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten: Per Gesetz definiert?
LKW- und Busfahrer, die gewerblich mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, unterliegen bestimmten Vorschriften und Gesetzen. Diese sind in erster Linie dazu da, die Sicherheit der Fahrer, der Passagiere und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören jene zu den Lenk- und Ruhezeiten. LKW- und Busfahrer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass sie Vorgaben zu den Maximalzeiten nicht überschreiten und die Pausen sowie Ruhezeiten auch tatsächlich wahrnehmen.
Die grundsätzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Ausnahmen von diesen sind innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. Dies Basis dafür bildet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die nationalen Umsetzungen sowie eventuell abweichende nationale Bestimmungen sind in Deutschland unter anderem im Fahrpersonalgesetz (FpersG) bzw. in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu finden. Darüber hinaus sind in Deutschland auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.
Sind LKW- oder Busfahrer selbstständig, gelten auch hier die Regelungen der EU-Verordnung. Allerdings ist die nationale Umsetzung im Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) festgehalten.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten im LKW dem Gesetz nach nur Fahrten, die der gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung dienen. Private Fahrten sind also von diesen Vorschriften ausgenommen. Derzeit gelten die Regelungen zudem auch erst für Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (3,5 t in der EU) bzw. ab 9 Sitzplätzen für die Personenbeförderung.
Übersicht zu den Lenk- und Ruhezeiten: Eine Begriffsdefinition
Wichtig im Zusammenhang mit den erlaubten Zeiten, die ein Fahrer fahren und arbeiten darf, ist, dass die Begrifflichkeiten bekannt sind. Denn mitunter kommt es hier zu Verwirrungen, und Arbeitszeit wird mit der Lenkzeit gleichgesetzt oder Pausen mit Ruhezeiten. Nachfolgend aber wir die wichtigsten Begriffe aufgeführt und erklärt:
- Lenkzeit bezeichnet die reine Fahrtätigkeit (die Zeit hinterm Steuer bei der Fahrt)
- Arbeitszeit: Zeitraum, in dem alle Tätigkeiten der Arbeit ausgeführt werden (Fahren, Laden, Warten, Papier ausfüllen)
- Pause (Lenk- oder Fahrtunterbrechung): Zeitraum während der Arbeitszeit, in dem keine Fahrtätigkeit oder anderen Arbeiten stattfinden, dient der Erholung
- Ruhepause (Ruhezeit): ununterbrochener Zeitraum zwischen den Arbeitszeiten, in dem Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann
Das bedeutet, dass Lenk- und Ruhezeiten mit der Arbeitszeit gemeinsam betrachtet werden müssen. Doch wie lange darf ein Fahrer fahren? Und wie sind die Ruhezeiten für LKW-Fahrer genau geregelt? Grundsätzlich wird bei der Lenkzeit zwischen täglicher und wöchentlicher unterschieden. Hier kommt Artikel 6 der Verordnung 561/2006 zum Tragen. In diesem ist Folgendes definiert:
Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Des Weiteren ist hier bestimmt, dass die wöchentliche Lenkzeit höchstens 56 Stunden betragen darf, wenn sichergestellt ist, dass dadurch nicht die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Insgesamt darf die Lenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen dann die 90-Stundengrenze nicht knacken.
Wichtig ist zudem, dass die Lenkzeitbeschränkungen für die gesamte EU gelten. Es werden also Zeiten aus den Ländern addiert, wenn grenzüberschreitender Verkehr betroffen ist. Um eine einheitliche Auflistung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Pausen zu erhalten, ist die Nutzung eines Fahrtenschreibers bei gewerblichen Fahrten Pflicht.
Welche Pausen- und Ruhezeitenregelungen gibt es?
Von Bedeutung im Zusammenhang mit den erlaubten Lenkzeiten ist, dass diese nicht an einem Stück gefahren werden dürfen. Nach einer Fahrzeit von 4,5 Stunden ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Darüber hinaus sind Ruhezeiten pro Tag und pro Woche einzuhalten. Innerhalb von 24 Stunden liegt die tägliche Ruhezeit bei 11 Stunden. Wird diese aufgeteilt, muss der erste Block 3 Stunden lang sein und der zweite 9 Stunden. Somit ist die tägliche Ruhezeit bei einer Aufteilung 12 Stunden lang.
Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden ist möglich, wenn dies höchstens dreimal geschieht zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten. Diese beträgt in der Regel 45 Stunden, kann aber ebenfalls reduziert werden. Wird diese auf 24 Stunden gekürzt, muss im Gegensatz zur täglichen Ruhezeit ein Ausgleich erfolgen und zwar innerhalb von 3 Wochen. Darüber hinaus darf die Wochenruhezeit in der Woche davor und danach nicht gekürzt werden. Im Prinzip muss ein LKW- oder Busfahrer also pro Wochen mindestens zwei Tage frei haben.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den erlaubten Lenk- und Ruhezeiten:
- Tägliche erlaubte Lenkzeit: maximal 9 Stunden (bzw. 10)
- Pause (Fahrtunterbrechung): mindestens 45 Minuten nach 4,5 Stunden Fahrt
- Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 Stunden (verkürzt 9 Stunden)
- Wöchtenliche Lenkzeit: maximal 56 Stunden (maximal 90 Stunden bei zwei aufeinander folgenden Wochen)
- Wöchentliche Ruhezeit: mindestens 45 Stunden (verkürzt 24 Stunden)
Achtung: Neben den Lenk- und Ruhezeiten müssen auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden. Hiernach gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf 60 Stunden zulässig, wenn der Durchschnitt von vier Monaten bei 48 Stunden liegt.
Diesbezüglich ist also wichtig zu wissen, dass die reine Lenkzeit nicht die volle Arbeitszeit abdecken kann. Fahrer müssen Wartezeiten, Rückwege, das Be- und Entladen oder auch das Erledigen der Dokumentation mit beachten. Lenk- und andere Tätigkeiten zusammen dürfen also nicht über die 48 Stunden hinaus gehen.
Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten
Grundsätzlich ausgenommen von den Regelungen sind private Fahrten. Die Lenk- und Ruhezeiten gelten beim LKW, wenn dieser privat gefahren wird, also nicht. Allerdings darf das Gesamtgewicht nicht über 7,5 t liegen. Auch bei Fahrten zu humanitären Zwecken oder im Katastrophenfall finden die Vorgaben keine Anwendung.
Für Kraftfahrer sind die Lenk- und Ruhezeiten ebenfalls anders geregelt, wenn es sich um eine Zweifahrerbsetzung handelt. Der zweite Fahrer kann weiterfahren, während der erste seine Lenkzeitunterbrechung einhält. Die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden kann in diesem Fall auch innerhalb von 30 Stunden genommen werden.
Darüber hinaus kann gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die sogenannte Notstandsklausel für Lenk- und Ruhezeiten zur Anwendung kommen. Diese besagt Folgendes:
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche immer von den jeweiligen Umständen abhängig ist. Eine Vollsperrung der Strecke oder eine drastische Überfüllung von Rastplätzen können als solche Umstände gelten. Liegt kein Notstand vor bzw. können Fahrer diesen für die überschrittenen Lenk- und Ruhezeiten nicht nachweisen oder begründen, kann das Sanktionen zur Folge haben.
Bußgelder im Zusammenhang mit Lenk- und Ruhezeiten
Sowohl Fahrern als auch Unternehmen drohen Sanktionen, wenn sie die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten missachten.
Die Höhe der Sanktionen ist vom Einzelfall und vom Verstoß abhängig und kann zwischen 30 Euro und 270 Euro liegen.
Verbringen Fahrer die wöchentliche Ruhezeit im LKW, drohen ebenfalls Bußgelder. Fahrer müssen mit Bußgeldern von 960 Euro und Unternehmen mit 2,880 Euro rechnen.
Bußgeldtabelle: Verstöße gegen Bus- oder LKW-Lenk- und Ruhezeiten
Verstoß | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Unternehmer |
---|---|---|
Tägliche Lenkzeit überschritten | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… mehr als 1 und bis zu 2 Stunden | 30 € pro angefangene 30 Minuten | |
… bis zu 2 Stunden | 90 € pro angefangene 30 Minuten | |
… mehr als 2 Stunden | 60 € pro angefangene 30 Minuten | 180 € pro angefangene 30 Minuten |
Wöchentliche Lenkzeit überschritten (56 Stunden) | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 9 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | |
… bis zu 9 Stunden | 90 € pro angefangene Stunde | |
… mehr als 9 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen überschritten (90 Stunden) | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 15 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | |
… bis 15 Stunden | 90 € pro angefangene Stunde | |
… mehr als 15 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeitunterbrechung verspätet begonnen | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… ab 1 Stunde | 30 € pro angefangene Stunde | 90 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeitunterbrechung zu kurz | ||
… bis zu 15 Minuten | 30 € | 90 € |
… mehr als 15 Minuten | 60 € pro angefangene 15 Minuten | 180 € pro angefangene 15 Minuten |
Tägliche Ruhezeiten nicht eingehalten | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… bis zu 3 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | 90 € pro angefangene Stunde |
… mehr als 3 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Wöchentliche Ruhezeiten nicht eingehalten | ||
… bis zu 3 Stunden | 30 € | |
… mehr als 3 und bis zu 12 Stunden | 60 € | 180 € |
… mehr als 12 und bis zu 24 Stunden | 90 € | 270 € |
… mehr als 24 Stunden | 90 € pro angefangene 24 Stunden | 270 € pro angefangene 24 Stunden |
Im Fahrzeug verbachte wöchentliche Ruhezeit | 960 € | 2.880 € |