Je nach Fahrerlaubnis kann das Alter variieren, das der Gesetzgeber vorschreibt
Damit einem Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis zugestimmt wird, müssen zunächst einmal gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört beispielsweise ein fester Wohnsitz in Deutschland. Weiterhin darf der Anwärter nicht über eine EWR- oder EU-Fahrerlaubnis der beantragten Führerscheinklasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen.
Außerdem eine Rolle spielt das jeweilige Mindestalter, wenn ein Führerschein beantragt werden soll. Welche Altersgrenze bei welchem Führerschein maßgeblich ist und welche Sonderregeln Beachtung finden müssen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Mindestalter beim Führerschein: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Die meisten Menschen beziehen sich bei dieser Frage wohl auf den Führerschein fürs Auto, bei dem das Mindestalter in der Regel bei 18 Jahren liegt. Grundsätzlich gibt es jedoch für jede Führerscheinklasse ein eigenes Mindestalter.
Welche Altersgrenze bei welcher Führerscheinklasse maßgeblich ist, verrät Ihnen diese Tabelle.
Ja, den Pkw-Führerschein können Sie ausnahmsweise schon mit 17 anstatt mit 18 Jahren erwerben. Mehr über das sogenannte „Begleitete Fahren“ lesen Sie hier.
Welches Mindestalter bei welchem Führerschein vorgeschrieben ist
Insgesamt 16 Fahrerlaubnisklassen gibt es in Deutschland. Je nachdem, um welche Fahrzeugkategorie es geht, ist dies mit einem bestimmten Buchstaben gekennzeichnet (A = Motorrad, B = Pkw, C = Lkw, D = Bus). Hinzu kommt der Zusatzbuchstabe E, der für Anhänger steht, die mit den Kfz der jeweiligen Klasse kombiniert werden können.
Welches Mindestalter bei welchem Führerschein beachtet werden muss und welche Bedingungen zum Teil erfüllt sein müssen, definiert § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In der folgenden Tabelle haben wir für Sie zusammengefasst, wann bei welchem Führerschein welche Altersgrenze maßgeblich ist:
Fahrerlaubnisklasse | Mindestalter |
---|---|
AM | 15 Jahre |
A1 | 16 Jahre |
A2 | 18 Jahre |
A | - 20 Jahre für Krafträder (+ Vorbesitz der Klasse A2 für mindestens zwei Jahre) - 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leistung von mehr als 15 kW) - 24 Jahre für Krafträder |
B, BE | - 17 Jahre („Begleitetes Fahren“ bzw. während oder nach der Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen Beruf bei Fahrten im Inland oder im Rahmen der Ausbildung) - 18 Jahre |
C1, C1E | 18 Jahre |
C, CE | - 18 Jahre (bei Vorliegen einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes bzw. während oder nach der Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen Beruf bei Fahrten im Inland oder im Rahmen der Ausbildung) - 21 Jahre |
D1, D1E | - 18 Jahre (während oder nach der Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen Beruf bei Fahrten im Inland oder im Rahmen der Ausbildung) - 21 Jahre |
D, DE | - 18 Jahre (während oder nach der Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen Beruf bei Fahrten im Inland oder im Rahmen der Ausbildung ohne Fahrgäste bzw. im Linienverkehr bis 50 km) - 20 Jahre (während oder nach der Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen Beruf bei Fahrten im Inland oder im Rahmen der Ausbildung) - 21 Jahre (bei Vorliegen einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes bzw. bei einer beschleunigten Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km) - 23 Jahre (bei Vorliegen einer beschleunigten Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes) - 24 Jahre |
T | 16 Jahre |
L | 16 Jahre |
(Quelle: § 10 FeV)
Daraus ergibt sich: Das Mindestalter bei einem Führerschein der Klasse A liegt beispielsweise generell bei 24 Jahren. Es kann allerdings heruntergeschraubt werden: Sollen lediglich dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW gefahren werden, reicht es aus, wenn Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Beim Führerschein der Klasse A kann das Alter sogar auf 20 Jahre herabgesetzt werden. In diesem Fall ist allerdings der Vorbesitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 für mindestens zwei Jahre vorgeschrieben.
Sonderfall: „Begleitetes Fahren“ ab 17 Jahren
Auch bei einem Führerschein der Klasse B kann das Alter herabgesetzt werden. Normalerweise beträgt das Mindestalter bei diesem Führerschein 18 Jahre. Das Modell „Begleitetes Fahren“ ermöglicht es jungen Menschen jedoch, bereits mit 17 Jahren einen Autoführerschein zu erlangen.
Fahrten sind in diesem Fall allerdings nur erlaubt, wenn eine im Vorfeld bestimmte Begleitperson dabei ist. Diese muss weiterhin gewisse Voraussetzungen erfüllen:
- Das Mindestalter, um beim Führerschein ab 17 als Begleitperson fungieren zu dürfen, liegt bei 30 Jahren.
- Die betroffene Person muss seit mindestens fünf Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen.
- Maximal ein Punkt in Flensburg darf im Fahreignungsregister (FAER) vermerkt sein.
Sind all diese Bedingungen gegeben, kann das Mindestalter beim Führerschein der Klasse B gesenkt werden. Je nachdem, für welche Fahrerlaubnisklasse Sie sich entscheiden, kann entsprechend eine andere Altersgrenze vorgeschrieben sein. Es empfiehlt sich daher stets, sich im Vorfeld bei der Fahrschule Ihrer Wahl zu informieren, ab welchem Alter Sie welche Fahrzeuge steuern dürfen.