Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen mitunter zu den häufigsten Ursachen für schwere Unfälle im Straßenverkehr. Obwohl zahlreiche Verkehrsschilder genau ankündigen, wie schnell Kraftfahrer auf dem jeweiligen Streckenabschnitt fahren dürfen, wird das vorgeschriebene Tempo immer wieder überschritten, was zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg sowie Fahrverboten führen kann.
Aber wie sieht es auf der anderen Seite mit Geschwindigkeitsunterschreitungen aus? Ist es überhaupt möglich, zu langsam zu fahren und aus diesem Grund mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog konfrontiert zu werden? Und gibt es ein entsprechendes Verkehrszeichen, welches die Mindestgeschwindigkeit anzeigt? Der Beantwortung dieser Fragen widmen wir uns im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Mindestgeschwindigkeit: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Wenn es beispielsweise auf einer Land- oder Bundesstraße eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit gibt, wird diese durch das Zeichen 275 angezeigt. Dabei handelt es sich um einen Kreis mit der entsprechenden km/h-Angabe in Weiß auf blauem Grund.
Gemäß StVO gibt es auf der Autobahn keine Mindestgeschwindigkeit. In Deutschland müssen Kfz zwar aufgrund ihrer Bauart in der Lage sein, mindestens 60 km/h zu fahren, allerdings ist nicht vorgeschrieben, dass auch mindestens so schnell gefahren werden muss.
Sind Sie grundlos zu langsam unterwegs und stellen dadurch eine Behinderung des übrigen Verkehrs dar, kommt laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 20 Euro auf Sie zu.
Existiert eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) widmet sich in § 3 der Geschwindigkeit im Straßenverkehr. In diesem Paragraphen wird zwar nicht wortwörtlich auf eine mögliche Mindestgeschwindigkeit auf der Landstraße oder der Autobahn hingewiesen, dafür heißt es in § 3 Absatz 2 StVO jedoch:
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“
Demzufolge ist es nicht erlaubt, grundlos im Schneckentempo die Straße entlang zu gondeln, weil Sie als Kraftfahrer sonst selbst zu einer Behinderung für andere Fahrer werden und dadurch das Unfallrisiko in die Höhe treiben würden. Für ein solches Fehlverhalten sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 20 Euro vor.
Weiterhin gibt es durchaus Fälle, in denen ein entsprechendes Schild die Mindestgeschwindigkeit auf Land- oder Bundesstraßen anzeigt, an die sich Kraftfahrer halten müssen. Dabei handelt es sich dann um das Verkehrszeichen 275. Da es im oben zitierten Paragraphen nur heißt, das zu langsame Fahren „ohne triftigen Grund“ sei verboten, fragen sich einige Autofahrer, welche Gründe dies denn rechtfertigen würden. Eine Antwort darauf liefert wiederum die Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO Abschnitt 7 Nummer 52:
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.“
Einfacher ausgedrückt bedeutet dies: Sobald starker Regen, Glatteis, Schlaglöcher oder Stau vorherrschen, ist es zulässig, die Mindestgeschwindigkeit zu unterschreiten. Sind Sie allerdings im Besitz eines Kfz, welches bauartbedingt nicht an die Mindestgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraße, Bundesstraße und Co. herankommt, dürfen Sie diese Straßen nicht befahren.
Was besagt die StVO zur Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn?
Allgemein schreibt die StVO kein Mindesttempo auf der Autobahn vor. In § 18 Absatz 1 StVO heißt es lediglich, dass diese Straßenart nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die aufgrund ihrer Bauart eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreichen. Daraus ergibt sich allerdings nicht automatisch, dass diese Geschwindigkeit auch zu jeder Zeit mindestens gefahren werden muss.